In diesem Leitentscheid stellte das Bundesgericht klar, dass analog Art. 659a Abs. 1 OR das Stimmrecht aus Aktien, welche von einer patronalen Personalfürsorgestiftung gehalten werden, ruht, sofern nicht mit geeigneten strukturellen Massnahmen sichergestellt sei, dass der Stiftungsrat effektiv und dauernd unabhängig agiere (E. 3–5). Zudem hielt das Bundesgericht fest, dass jedenfalls im vorliegenden Fall die sog. positive Beschlussfeststellungsklage zulässig sei. Diese Zulässigkeit bedinge, dass zweifelsfrei feststehe, dass wegen des Mitzählens unzulässiger Stimmen ein Beschlussantrag als abgelehnt festgehalten worden sei, der nach den tatsächlich gegebenen Stimmverhältnissen als angenommen hätte protokolliert werden müssen (E. 6).
Hintergrund dieses Entscheids war zusammengefasst folgender: Eine patronal konstituierte Personalfürsorgestiftung hielt 40 der 150 Namenaktien an einer Aktiengesellschaft. Die übrigen Aktien wurden von B.B. (30 Aktien), C.B. (40 Aktien) und D.B. (40 Aktien) gehalten. Der Stiftungsrat wird vom Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft bestimmt und bestand im fraglichen Zeitpunkt aus zwei Mitgliedern (C.B. und D.B.), welche beide gleichzeitig Verwaltungsratsmitglieder der Aktiengesellschaft waren. Anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung stimmte C.B. nicht nur mit ihren eigenen 40 Aktien, sondern auch mit den 40 Aktien der Personalfürsorgestiftung ab. Protokolliert wurden folgende Abstimmungsergebnisse: Ablehnung der Abwahl von C.B. aus dem Verwaltungsrat mit 80 zu 70 Stimmen; Neuwahl von drei weiteren Personen in den Verwaltungsrat mit 80 zu 70 Stimmen. B.B. klagte beim Handelsgericht Zürich, welches die Beschlüsse betreffend Neuwahl der drei Personen ex tunc aufhob und für ungültig erklärte, und betreffend Abwahl von C.B. feststellte, dass der Beschluss fehlerhaft sei und als Abwahl von C.B. aus dem Verwaltungsrat mit 70 zu 40 Stimmen zustande gekommen sei. Das Bundesgericht schützte dieses Urteil.
Hinsichtlich der Frage, ob das Stimmrecht analog Art. 659a Abs. 1 OR ruhe, wenn eine patronale Personalfürsorgestiftung Aktien einer Gesellschaft halte, von der sie beherrscht werde, erinnerte das Bundesgericht an den Zweck dieser Bestimmung, nämlich die Wahrung des Bestimmungsrechts der Generalversammlung. Eine Personalfürsorgestiftung könne zwar nicht mit einer (Tochter-)Gesellschaft verglichen werden, da sie eine eigene finanzielle Grundlage habe, ihre Mittelverwendung durch die Zwecke der Stiftung gebunden sei und sie einer staatlichen Aufsicht (vorliegend der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich) unterstehe. Entsprechend sehe das Gesetz nur für eine Muttergesellschaft Erwerbsschranken (Höchstgrenzen, Eigenkapitalvorschriften) vor. Vorliegend gehe es indessen nicht um den Kapitalschutz, sondern um die Willensbildung in der Generalversammlung. Das Ruhen des Stimmrechts gemäss Art. 659a Abs. 1 OR bezwecke, die Gefahr der Konzentration von Macht ohne Risiko beim Verwaltungsrat zu verhindern und sei darauf zurückzuführen, dass sich aus dem Erwerb eigener Aktien eine unzulässige Beeinflussung der Stimmrechtsverhältnisse in der Generalversammlung durch die Gesellschaftsorgane ergeben könne. Dieser Schutzgedanke gelte unabhängig vom Erwerbsverbot: Auch wo dieses nicht greife (etwa bis zur Grenze von 10 % beziehungsweise 20 % des Aktienkapitals), müsse die Entschlussfreiheit der Generalversammlung sichergestellt sein. In der Generalversammlung würden die Aktionäre ihre Herrschaftsrechte ausüben und nur von ihnen, nicht von den Gesellschaftsorganen, solle über die Geschicke der Gesellschaft entschieden werden. Folglich könne es vorliegend auch nicht auf die formale Trennung der Gesellschaft und der Personalfürsorgestiftung als deren Aktionärin ankommen. Entscheidend sei vielmehr das zwischen ihnen bestehende Abhängigkeitsverhältnis. Wenn die Personalfürsorgestiftung derart von der Gesellschaft beherrscht sei, dass ihr dieser gegenüber kein selbständiger Wille zukomme, so sei der Gesellschaft die Verfügungsgewalt über die im Eigentum der Personalfürsorgestiftung befindlichen Aktien gegeben. Der damit verbundene Einfluss des Verwaltungsrats auf die Entscheide der Generalversammlung sei eine Konsequenz, die der Gesetzgeber mit Art. 659a Abs. 1 OR gerade verhindern wolle. Sie liefe auch der innergesellschaftlichen Kompetenzverteilung zuwider, weil der Verwaltungsrat qua seines Stiftungsamtes Befugnisse ausüben würde, welche das Gesetz in unübertragbarer Weise der Generalversammlung zugeteilt hätte (Art. 698 in Verbindung mit Art. 716 Abs. 1 OR). Zu bedenken sei schliesslich, dass einer Aktionärsmehrheit, die indirekt über den von ihr bestellten Verwaltungsrat auf die Stimmrechte der von der Gesellschaft kontrollierten patronalen Personalfürsorgestiftung Einfluss nehme, im Ergebnis — bei gleichem Kapitaleinsatz — Stimmrechte anwachsen würden. Dies könne insbesondere zur Folge haben, dass Beschlussquoren (vgl. Art. 704 OR) erreicht werden, obwohl dies nach den tatsächlichen Machtverhältnissen in der Generalversammlung nicht der Fall wäre. Der gesetzlich (und allenfalls statutarisch) vorgesehene Minderheitenschutz würde damit unterlaufen. Aus diesen Gründen dränge sich in der vorliegenden Konstellation eine analoge Anwendung von Art. 659a Abs. 1 OR (ruhendes Stimmrecht) auf (E. 5.2.1). Die Tatsache, so das Bundesgericht weiter, dass die Personalfürsorgestiftung der staatlichen Aufsicht unterstehe und der Stiftungsrat dem Stifterwillen sowie dem Stiftungszweck verpflichtet sei, löse allein das Abhängigkeitsverhältnis und die Möglichkeit zur Einflussnahme nicht. Es würde den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht gerecht, in Konstellationen patronaler Stiftungsorganisation und personeller Verquickung der Entscheidungsträger — wie sie vorliegend gegeben seien — der Stiftung einen von der Aktiengesellschaft autonomen Willen zuzugestehen (E. 5.2.2). Eine andere Beurteilung würde jedenfalls voraussetzen, dass durch adäquate organisatorische Massnahmen gewährleistet werde, dass der Stiftungsrat von der Aktiengesellschaft effektiv und dauernd unabhängig sei (E. 5.2.3).
Betreffend den Rechtsfolgen der unbefugten Mitwirkung der Personalfürsorgestiftung weist das Bundesgericht darauf hin, dass die aktienrechtliche Stimmrechtsklage nach Art. 691 Abs. 3 OR hinsichtlich der beantragten Abwahl von C.B. sich als untaugliches Instrument erweise, soweit es einzig die Aufhebung des entsprechenden Beschlusses ermögliche. Eine blosse Aufhebung könne das rechtmässige Ergebnis nicht herstellen, sondern würde lediglich dazu führen, dass C.B. Mitglied des Verwaltungsrats bleiben würde, wohingegen vorliegend das korrekte Beschlussergebnis auf Annahme des Antrags auf Abwahl lauten würde. Die herrschende Lehre anerkenne deshalb die sog. positive Beschlussfeststellungsklage, deren Zulässigkeit vom Bundesgericht bislang offen gelassen worden sei. Mit dieser Klage werde über die kassatorische Wirkung der Ungültigkeitserklärung hinaus verlangt, den rechtmässigen Beschlussinhalt klarzustellen, mithin im Regelfall auf gerichtliche Feststellung der Annahme anstelle der protokollierten Ablehnung eines Antrags zu erkennen. Diese positive Beschlussfeststellungsklage sei darauf gerichtet, einen rechtmässigen Beschluss an die Stelle des rechtswidrig zustande gekommenen zu setzen, den Beschlussinhalt zu ändern und damit eine gerichtliche Neurodnung der gesellschaftlichen Rechtslage herbeizuführen (E. 6.2 und 6.3). Jedenfalls im vorliegenden Fall sei, so das Bundesgericht weiter, die positive Beschlussfeststellungsklage zuzulassen: Generalversammlungsbeschlüsse, welche das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder das Mindeststimmrecht eines Aktionärs entziehen oder beschränken, seien nichtig (Art. 706b Ziff. 1 OR). Damit bringe das Gesetz die zentrale Bedeutung zum Ausdruck, welche dem unentziehbaren Stimmrecht des Aktionärs als Mitwirkungsrecht in Angelegenheiten der Aktiengesellschaft zukomme. Dies schliesse ein, dass die Stimme eines Aktionärs an der Generalversammlung nur anderen gültigen Stimmen anderer Aktionäre gegenübergestellt werde. Die Zulassung unbefugter Teilnehmer zur Abstimmung in der Generalversammlung entwerte das Stimmrecht. Wäre das Gericht einzig befugt, ablehnende Generalversammlungsbeschlüsse aufzuheben, könnte über dieses Traktandum erst an einer folgenden Generalversammlung — möglicherweise erst erhebliche Zeit später und unter veränderten Umständen, insbesondere mit allenfalls anders zusammengesetztem Aktionärskreis — abgestimmt werden. Der Zustand, der rechtmässig herausgekommen wäre, könne damit in der Regel nicht mehr hergestellt werden. Dies komme einer Vereitelung des Stimmrechts gleich. Räume das Gesetz den Aktionären aber ein Stimmrecht ein, müsse dieses zu einem ernsthaften staatlichen Schutz führen. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb bei der Anfechtung eines positiven Beschlussergebnisses der rechtmässige Zustand mittels Kassation hergestellt werden könne, dem Aktionär im Falle eines ablehnenden Beschlusses ein vergleichbarer Rechtsschutz indes versagt sein solle. Sodann sei zu beachten, dass jeder Aktionär befugt sei, gegen die Teilnahme unberechtigter Personen vor oder in der Generalversammlung Einspruch zu erheben (Art. 691 Abs. 2 OR). Über den Einspruch entscheide der Verwaltungsrat bzw. der Vorsitzende der Generalversammlung. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich von einer Intervention des Gerichts in diesem Stadium abgesehen, mit dem Hinweis auf das vorbehaltlose Recht zur Anfechtung eines unter Mitwirkung unberechtigter Personen zustande gekommenen Beschlusses. Sofern somit den Wirkungen des Einspruchs Grenzen gesetzt seien, müsse zumindest die Anfechtung einen effektiven Rechtsschutz sicherstellen. Dieser sei allein mit der positiven Beschlussfeststellungsklage gewährleistet (E. 6.5.2). Eine erfolgreiche positive Beschlussfeststellungsklage setze allerdings voraus, dass das Gericht ohne Weiteres den Zustand feststellen könne, der bei rechtmässiger Auszählung der Stimmen herausgekommen wäre. Das Gericht trete, so das Bundesgericht, nicht an die Stelle der Generalversammlung oder der Aktionäre und fälle schon gar nicht einen Ermessensentscheid, sondern merze einen Fehler in der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses aus. Dementsprechend müsse das formell korrekte Ergebnis zweifelsfrei ermittelt werden können. Es habe somit festzustehen, dass wegen des Mitzählens unzulässiger Stimmen ein Beschlussantrag als abgelehnt verkündet worden sei, der nach den tatsächlich gegebenen Stimmverhältnissen als angenommen hätte protokolliert werden müssen. So werde sichergestellt, dass die Willensbildungsautonomie der Generalversammlung sowie die Stimmrechtsträgerschaft der Aktionäre unangetastet bleiben würde, und nicht das Gericht inhaltlich über gesellschaftliche Belange befinde (E. 6.5.3).