Das Bundesgericht bestätigt in diesem Urteil seine Rechtsprechung, wonach die Klagebefugnis des direkt geschädigten Aktionärs bzw. Gläubigers eingeschränkt sei, sofern über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet sei. In einer solchen Konstellation sei der Aktionär bzw. Geschädigte nur zur Klage ermächtigt, wenn er sich auf spezifische Schutznormen, Art. 41 OR oder culpa in contrahendo stützen könne. Bei einer aufrechtstehenden Gesellschaft bestehe keine Gefahr einer Konkurrenzierung zulasten der Gesellschaft, womit auch eine Einschränkung in der Klagebefungis nicht gerechtfertigt sei.
Dem Urteil lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Die A.A. Ltd. SPC hält als Investmentfondsgesellschaft verschiedene Unterfonds, unter anderem den “X‑Fonds”, welche nicht als juristische Personen ausgestaltet sind und ihr Vermögen separat sowie getrennt von den übrigen Unterfonds verwalten. B. war Verwaltungsratspräsident der C. AG, welche mit der A.A. Ltd. SPC ein Administrative Services Agreement abgeschlossen hatte, worin C. AG zum Administrator des X‑Fonds ernannt und mit dessen Verwaltung beauftragt wurde. Im Zusammenhang mit der Rückzahlung der X‑Fonds-Anteile teilte B. der A.A. Ltd. SPC (und einer Investorin) mit, die Rückzahlung könne nicht ausgeführt werden, da rund USD 26 Mio. fehlen würden. Ein Teil der Gelder sei durch einen ehemaligen Verwaltungsrat der C. AG verspekuliert worden. Die A.A. Ltd. SPC klagte daraufhin vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich gegen B und machte geltend, dieser habe Gelder aus dem X‑Fonds veruntreut und hafte dafür, namentlich aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit. Das Handelsgericht wies die Klage ab. Es wies die Einwände von B. gegen die Aktivlegitimation der A.A. Ltd. SPC sowie gegen seine Passivlegitimation zurück. Weiter erwog es, die A.A. Ltd. SPC sei ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast hinsichtlich des Schadens nicht nachgekommen.
Hinsichtlich der Frage der Aktivlegitimation erinnerte das Bundesgericht zunächst an die drei zu unterscheidenden Konstellationen (E. 3.2). Vorliegend ging es um die Situation, in welcher sowohl die Gesellschaft als auch der Gläubiger und/oder Aktionär unmittelbar bzw. direkt geschädigt sind. Dabei erinnerte das Bundesgericht daran, dass die Klagebefugnis des direkt geschädigten Aktionärs bzw. Gläubigers — jedenfalls für bestimmte Fälle — insofern eingeschränkt sei, als dieser nur dann seinen direkten Schaden einklagen könne, wenn das Verhalten des Gesellschaftsorgans gegen aktienrechtliche Bestimmungen verstosse, die ausschliesslich dem Gläubiger- oder Aktionärsschutz dienen würden oder die Schadenersatzpflicht auf einem anderen widerrechtlichen Verhalten des Organs im Sinne von Art. 41 OR oder einem Tatbestand der culpa in contrahendo gründe. Strittig war in diesem Verfahren, wann diese Einschränkung überhaupt Anwendung findet, mithin ob unterschieden werden müsse, ob sich die Gesellschaft im Konkurs befindet oder aufrecht steht.
Das Bundesgericht verwies zunächst auf BGE 131 III 306, wonach in der Konstellation, dass nebst den Aktionären und Gesellschaftsgläubigern auch die konkursite Gesellschaft direkt geschädigt sei, die Individualklage der Aktionäre und Gläubiger in Konkurrenz zu den Ansprüchen der Gesellschaft treten könne. Nur für diesen Fall habe die Rechtsprechung die Klagebefugnis der Aktionäre und Gläubiger zur Verhinderung eines Wettlaufs zwischen der Konkursverwaltung und den direkt klagenden Gläubigern bzw. Aktionären zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen eingeschränkt. Von dieser Rechtsprechung sei das Bundesgericht in BGE 132 III 564 sowie BGE 141 III 112 nicht abgewichen: In beiden Entscheiden habe sich das Bundesgericht nicht explizit dazu geäussert, ob die Priorität der Klage der Gesellschaft (weiterhin) unabhängig davon gelten solle, ob sich die Gesellschaft im Konkurs befinde oder nicht. Die Formulierung in den beiden Entscheiden unterscheide nicht zwischen der Gesellschaft und der Konkursverwaltung, womit prima facie abgeleitet werden könnte, die Einschränkung solle auch dann bestehen, wenn die Gesellschaft aufrecht stehe. Eine eigentliche Abkehr von BGE 131 III 306 lasse sich daraus aber nicht ableiten. In beiden Entscheiden sei sodann ein Konkurs eröffnet worden, in der Folge habe aber trotzdem keine aktuelle Konkurrenzsituation mehr bestanden. Die in BGE 141 III 112 angesprochene Erleichterung der Klagelegitimation für direkt geschädigte Gläubiger auch nach Konkurseröffnung sei mehrheitlich begrüsst worden. Eine Beschränkung auf Fälle, wo sich der Gläubiger auf spezifische Schutznormen, Art. 41 OR oder culpa in contrahendo stützen könne, sei in der Tat nur gerechtfertigt, wenn tatsächlich zufolge paralleler Ansprüche die Gefahr einer Konkurrenzierung zulasten der Gesellschaft bestehe (E. 3.2.3.1).
Bei einer aufrechtstehenden Gesellschaft bestehe, so das Bundesgericht weiter, erst Recht keine Konkurrenzsituation. Die Rechtfertigung für die Beschränkung der Klagelegitimation, dass die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger beeinträchtigt wären, weil die Konkursverwaltung bei Verantwortlichkeitsklagen regelmässig erst nach der zweiten Gläubigerversammlung aktiv werden könne, während direkt geschädigte Gläubiger sofort klagen könnten, entfalle. In der Lehre werde denn auch — allerdings ohne weitere Begründung — ausgeführt, ausserhalb des Konkurses bestehe keine Einschränkung der Aktivlegitimation des Aktionärs bzw. Gläubigers. Auch aufgrund der Art des Schadens bestehe kein Grund für eine Priorisierung der Gesellschaft. Vielmehr führe hier eine (angeblich) widerrechtliche Handlung zu zwei Schadenersatzforderungen (eine gegen das Organ und eine gegen die Gesellschaft) für ein und denselben Schaden. Der Schaden der Gläubigerin sei kein blosser Reflexschaden, der von ihr ausserhalb des Konkurses nicht geltend gemacht werden könne. Zwischen beiden Schadenersatzforderungen besteht unechte Solidarität. Der Gläubiger als Geschädigter könne wählen, ob er gegen das Organ oder gegen die Gesellschaft vorgehen wolle (E. 3.2.3.1).
Es bestehe somit keine Einschränkung in dem Sinne, dass die A.A. Ltd. SPC (als Gläubigerin) nur aktivlegitimiert wäre, wenn sie ihre Klage mit einer unerlaubten Handlung (Art. 41 OR), einer culpa in contrahendo oder einer Verletzung einer ausschliesslich zum Schutz der Gläubiger konzipierten Bestimmung des Gesellschaftsrechts begründe. Auch wenn diese Einschränkung nicht bestehe, könne sich die A.A. Ltd. SPC aber nicht tel quel auf aktienrechtliche Bestimmungen berufen, die nur den Schutz der Gesellschaft bezwecken würden. Es sei zwar nicht erforderlich, dass sie sich auf eine ausschliesslich zum Schutz der Gläubiger konzipierte Bestimmung stützen könne, jedoch müsse sie sich auf eine Bestimmung stützen können, die sowohl den Schutz der Gesellschaft wie auch den Schutz der Gläubiger bezwecke (Norm mit doppelter Schutzwirkung). Dazu würden namentlich die Bilanzvorschriften und die Bestimmungen über das Verhalten bei eingetretener Überschuldung gehören (E. 3.2.3.2).
Fraglich war sodann unter dem Aspekt der Aktivlegitimation, ob die A.A. Ltd. SPC allfällige Ansprüche gestützt auf ein Asset Purchase Agreement abgetreten hatte. Das Handelsgericht erwog dabei unter anderem, dass die Forderungen mangels hinreichender Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit nicht gültig abgetreten worden seien (E. 3.3.1). Dies überzeugte das Bundesgericht nicht. Es erinnerte daran, für eine gültige Abtretung müsse ein unbeteiligter Dritter ohne Kenntnis der Umstände der Abtretung aus der Urkunde selbst erkennen, wem die Forderung zustehe; insbesondere müsse auch bei einer Mehrzahl zedierter Forderungen hinreichend klar erkennbar sein, ob eine bestimmte Forderung zu den abgetretenen gehöre oder nicht. Vorliegend treffe, so das Bundesgericht, zwar zu, dass das Asset Purchase Agreement keine konkreten Verträge nenne, die übertragen werden sollten. Indem das Handelsgericht aber erwäge, die Umschreibungen im Vertragstext genügten nicht, um daraus “auf die exakten Verträge” schliessen zu können, verlange sie zu Unrecht mehr als Bestimmbarkeit, nämlich die Nennung bestimmter (“exakter”) Verträge. Vorliegend sei unbestritten und ergebe sich bereits aus der Präambel sowie der Definition der “Purchased Assets”, dass mit “Purchased Assets ” der X‑Fonds gemeint sei. Sodann werde im Asset Purchase Agreement ausdrücklich festgehalten, dass alle Forderungen und Rechte im Zusammenhang mit den “Purchased Assets” übergehen sollten. Es gehe also klar hervor, dass alle Verträge und alle Forderungen im Zusammenhang mit dem X‑Fonds übertragen werden sollen. Zweifellos falle das Administrative Services Agreement und die sich daraus ergebenden Forderungen — auch für einen Dritten erkennbar — unter diese Formulierung. Nicht relevant sei schliesslich, dass eine Vertragsübernahme der Zustimmung aller Beteiligten bedürfe, denn strittig sei vorliegend eine konkrete Forderung und nicht die Verpflichtungen der C. AG, welche aufgrund der Vertragsübertragung auf einen Dritten übergegangen wären und denen sie nicht zugestimmt hätte. Das Asset Purchase Agreement umfasse allgemein alle Rechte der A.A. Ltd. SPC im Zusammenhang mit dem X‑Fonds und damit sowohl deren vertraglichen Ansprüche als auch ausservertragliche Ansprüche gegen B. Dies entspreche auch dem Vertragszweck (E. 3.3.4).
Das Handelsgericht hätte somit, so das Bundesgericht, die Einwände von B. gegen die Aktivlegitimation der A.A. Ltd. SPC und deren dagegen gerichtete Entgegnungen nicht offenlassen dürfen (E. 3.3.5). Da das Handelsgericht die Klage zu Unrecht wegen ungenügender Substanziierung der Anspruchsvoraussetzungen (konkret der Wiederrechtlichkeit und des Schadens) abgewiesen hätte (E. 5–7), hob das Bundesgericht das Urteil des Handelsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück (E. 8).