Im Urteil 5A_454/2020 vom 13.10.2021 hält das Bundesgericht fest, eine im Eheschutzverfahren geschlossene Elternvereinbarung über Volljährigenunterhalt verschaffe dem Kind einen definitiven Rechtsöffnungstitel, auch wenn es bei Einleitung des Verfahrens bereits volljährig gewesen und der Volljährigenunterhalt damit gar nicht Prozessgegenstand sei. Das Einverständnis des Kindes sei nicht erforderlich.
Im Einzelnen erwägt das Bundesgericht, der Beschwerdeführer sei bei Einleitung des Eheschutzverfahrens, in dessen Rahmen seine Eltern die Vereinbarung abgeschlossen haben, bereits volljährig gewesen. Die Eltern seien daher nicht befugt gewesen, den Volljährigenunterhalt als Prozessstandschafter im Verfahren geltend zu machen. Ein gerichtlicher Vergleich könne allerdings auch Sachverhalte miteinbeziehen, die nicht zum Streitgegenstand gehören. Die im gerichtlichen Verfahren geschlossene Elternvereinbarung über den Volljährigenunterhalt könne dem volljährigen Kind daher einen definitiven Rechtsöffnungstitel verschaffen, auch wenn der Volljährigenunterhalt nicht zum Streitgegenstand des Eheschutzverfahrens gehöre. Es handle sich um einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von Art. 112 OR. Das Einverständnis des Kindes sei nicht erforderlich, weil es ihm offenstehe, durch Klage gegebenenfalls einen höheren Unterhaltsbeitrag zu erwirken.
Im konkreten Fall weist das Bundesgericht das Rechtsöffnungsgesuch gleichwohl teilweise ab, da die Eltern im Eheschutzverfahren den Volljährigenunterthalt lediglich “für die Dauer des Getrenntlebens” vereinbarten. Mit der Scheidung trat eine Resolutivbedingung ein und der definitive Rechtsöffnungstitel fiel dahin.
Grundsätzlich ist es rechtlich kritisch, wenn sich Eltern über den Kopf des volljährigen Kindes hinweg über den Volljährigenunterhalt einigen. Dies tangiert dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Bundesgericht löst das Problem allerdings elegant, indem es festhält, es stehe dem Kind offen, durch Klage gegebenenfalls einen höheren Unterhaltsbeitrag zu erwirken. Das Kind muss für seine Unterhaltsklage somit anders als bei einer Abänderungsklage nicht nachweisen, dass sich die Verhältnisse seit Abschluss der Elternvereinbarung erheblich und dauerhaft verändert haben. Somit wird die Rechtsstellung des Kindes durch eine Elternvereinbarung über den Volljährigenunterhalt nicht verschlechtert. Das Urteil ist aus Sicht der Praxis zu begrüssen: Es erweitert für Parteien und Gerichte den Spielraum, kreative Vergleichslösungen zu finden, welche auch die Bedürfnisse eines bereits volljährigen Kinds gebührend berücksichtigen.