BR: Inkrafttreten der Revision des Aktienrechts per 1. Januar 2023

Der Bun­desrat set­zt die Änderun­gen im Oblig­a­tio­nen­recht (OR) und in der Han­del­sreg­is­ter­verord­nung (HRegV), mit welchen für Aktienge­sellschaften flex­i­blere Grün­dungs- und Kap­i­talvorschriften einge­führt wer­den, per 1. Jan­u­ar 2023 in Kraft. Damit ist die umfan­gre­iche Revi­sion des Aktien­rechts abgeschlossen. Die Vor­lage bein­hal­tet unter anderem die Umset­zung der Abzock­er-Ini­tia­tive auf Geset­zesstufe, neue Bes­tim­mungen für flex­i­blere Grün­dungs- und Kap­i­talvorschriften, die Ein­führung von Geschlechter­richtwerten sowie stren­gere Trans­paren­zregeln für Unternehmen, die in der Rohstoff­förderung tätig sind. Die Regeln zu den Geschlechter­richtwerten sowie die stren­geren Trans­paren­zregeln wur­den bere­its in Kraft geset­zt.

Mehr Flex­i­bil­ität bei den Grün­dungs- und Kapitalvorschriften

Mit der Revi­sion wer­den neue Bes­tim­mungen für flex­i­blere Grün­dungs- und Kap­i­talvorschriften einge­führt. Konkret ste­ht Aktienge­sellschaften neu das Kap­i­tal­band zur Ver­fü­gung. Der Ver­wal­tungsrat eines Unternehmens wird ermächtigt, das Kap­i­tal inner­halb ein­er im Voraus fest­ge­set­zten Band­bre­ite während ein­er Dauer von max­i­mal fünf Jahren beliebig zu erhöhen oder herabzusetzen.

Aktienkap­i­tal neu auch in aus­ländis­ch­er Währung

Neu soll das Aktienkap­i­tal auch in aus­ländis­ch­er Währung geführt wer­den kön­nen. Der Bun­desrat hat auch die Vernehm­las­sungsergeb­nisse zu diesen Änderun­gen in der HRegV zur Ken­nt­nis genom­men. Nur vere­inzelt wurde gefordert, den Kat­a­log der zuläs­si­gen Währun­gen weit­er zu fassen und etwa auch Kryp­towährun­gen aufzunehmen. Der Bun­desrat verzichtet daher auf eine Erweiterung der Liste der zuläs­si­gen Fremdwährungen.

Aufhe­bung der Verord­nung gegen über­mäs­sige Vergü­tun­gen bei börsenkoti­eten Aktienge­sellschaften (Veg­üV)

Weil nun sämtliche Bes­tim­mungen zu den über­mäs­si­gen Vergü­tun­gen auf Geset­zesstufe geregelt sind, hebt der Bun­desrat zudem die Verord­nung gegen über­mäs­sige Vergü­tun­gen bei börsenkotierten Aktienge­sellschaften (Veg­üV) auf den 1. Jan­u­ar 2023 voll­ständig auf.

Die Medi­en­mit­teilung des Bun­desrats sowie weit­ere Infor­ma­tio­nen, ins­beson­dere betr­e­f­fend die Änderun­gen der Han­del­sreg­is­ter­verord­nung und die Ergeb­nisse der Vernehm­las­sung, find­en Sie hier.