Das Bundesgericht stellte in diesem Urteil klar, dass eine klagende Partei, welche sich auf eine Ausnahme von der Bezifferungspflicht berufe, bereits in der Klageschrift aufzuzeigen habe, dass die Bedingungen nach Art. 85 Abs. 1 ZPO für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt seien. Dabei genüge ein blosser Hinweis auf fehlende Informationen nicht. Vielmehr müsse die Klägerin bereits in der Klageschrift konkret darlegen, weshalb es ihr aus objektiven Gründen unmöglich oder wenigstens unzumutbar sei, die Klageforderung zu beziffern.
Dem Verfahren lag eine Klage aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit der Konkursmasse einer Gesellschaft (nachfolgend “Beschwerdegegnerin”) gegen die Revisionsgesellschaft (nachfolgend “Beschwerdeführerin”) gestützt auf Art. 755 OR zugrunde. Die Beschwerdegegnerin verlangte, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihr “einen CHF 100’000.00 übersteigenden Betrag” zu bezahlen. Unter Hinweis auf Art. 85 ZPO führte die Beschwerdegegnerin aus, den Schadensbetrag “erst nach dem Beweisverfahren, d.h. nach Vorliegen des Expertengutachtens”, bestimmen zu können. Die Beschwerdeführerin beantragte vor den kantonalen Instanzen erfolglos, auf die Klage sei nicht einzutreten, da das Klagebegehren nicht hinreichend beziffert sei und die Voraussetzungen für eine unbezifferte Forderungsklage in der Klagebegründung nicht dargetan worden seien.
Das Bundesgericht wies zunächst darauf hin, dass eine Klage unter anderem das Rechtsbegehren enthalten müsse. Dieses sei der Kern des Verfahrens und bestimme, worüber gestritten werde. Das Rechtsbegehren müsse dabei so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden könne. Art. 84 Abs. 2 ZPO schreibe deshalb vor, dass eine Geldzahlung zu beziffern sei. Dieser Grundsatz — letztlich Ausfluss der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) — sei nicht nur von vollstreckungsrechtlicher Bedeutung, sondern präge den Ablauf des Zivilprozesses von Beginn an: Zunächst diene die Bezifferung der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit sowie der Verfahrensart. Sodann sei sie erforderlich im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei: Diese müsse wissen, gegen was sie sich zu verteidigen habe. Weiter sei die Bezifferung zur Bestimmung des Streitgegenstands und damit der Rechtshängigkeits- sowie später auch der Rechtskraftwirkungen bedeutsam, ferner für die Bemessung von Kostenvorschüssen und Sicherheiten, wobei hier eine nachträgliche Anpassung möglich sei. Sie sei sodann materiellrechtlich wichtig für die Frage, in welchem Umfang die Verjährung durch Klageerhebung unterbrochen werde, sowie für die unter Umständen ab Zustellung der Klage zu bezahlenden Verzugszinsen. Daraus folge, so das Bundesgericht, dass die Bezifferung zwingend im verfahrenseinleitenden Schriftstück, also der Klageschrift (Art. 220 ZPO), enthalten sein müsse (E. 3.2).
Von diesem Grundsatz sei der Gesetzgeber in Art. 85 Abs. 1 ZPO abgewichen, um einer Klägerin entgegenzukommen, welche die Höhe ihres Anspruchs nicht genau angeben könne, oder der dies nicht zuzumuten sei. Die Wirkungen einer bezifferten Klage würden indessen erhalten bleiben: So werde die Verjährung im Umfang der nachträglich erfolgten Bezifferung unterbrochen, und zwar rückbezogen auf den Zeitpunkt der Einreichung der (unbezifferten Forderungs-)Klage. Auch hinsichtlich des Zinsenlaufs sei die Situation für die klagende Gläubigerin günstig: Werde die beklagte Schuldnerin durch die unbezifferte Forderungsklage in Verzug gesetzt und die Klage in der Folge gutgeheissen, habe die Beklagte im Umfang des nachträglich Bezifferten ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage Verzugszinsen zu bezahlen (E. 3.3).
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die — in verschiedener Hinsicht — elementare Bedeutung der Bezifferung der Rechtsbegehren schon zu Beginn des Verfahrens sei, so das Bundesgericht weiter, von der klagenden Partei jedenfalls zu verlangen, bereits in der Klageschrift aufzuzeigen, dass und inwiefern eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar sei. Bei einem anderen Entscheid sähe sich die Beklagte nicht nur im Unklaren darüber, über welchen Betrag sie gerichtlich belangt werde, auch könnte sie vorerst nicht abschätzen, aus welchen Gründen eine Bezifferung nicht möglich sein solle. Die Beurteilung des Prozessrisikos würde ihr damit erschwert und die aus Art. 85 Abs. 1 ZPO resultierenden Konsequenzen gingen einseitig zulasten der beklagten Partei. Es bestehe Parallelität: Entweder beziffere die klagende Partei in der Klageschrift ihr Begehren auf Bezahlung eines Geldbetrags, oder sie lege in der Klageschrift dar, aus welchen Gründen ihr dies unmöglich oder unzumutbar sein solle (E. 3.4).
Auch prozessuale Überlegungen würden dafür sprechen: Anders zu entscheiden hätte zur Folge, dass es dem Gericht faktisch versagt wäre, gleich zu Beginn des Verfahrens darüber zu
befinden, ob die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 1 ZPO erfüllt wären. Es müsste in jedem Fall die zweite Eingabe der klagenden Partei abwarten. Es gehe nun aber nicht an, dass die klagende Partei, die in der Klageschrift die Gründe für die Erhebung einer unbezifferten Forderungsklage nicht nachweise, eine besondere Gelegenheit erhalte, diese Gründe nachzuschieben und hierdurch die Klageschrift gleichsam zu verbessern (E. 3.5).
Auf eine unbezifferte Forderungsklage, in welcher deren Voraussetzungen nicht dargelegt würden, sei — so das Bundesgericht — nicht einzutreten, und zwar ohne vorgängige Ausübung der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) und ohne Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 132 ZPO. Dies gelte jedenfalls für eine anwaltlich vertretene Partei. Zwar wäre es denkbar, bei unzureichender Substantiierung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer unbezifferten Klage den angegebenen Mindestwert, in casu Fr. 100’000.–, “als geltend gemachte Klageforderung zu interpretieren”. Das Bundesgericht erinnerte indes daran, dies Auffassung implizit abgelehnt zu haben. Eine solche “Uminterpretation” des Klagebegehrens scheine fragwürdig, würde der klagenden Partei doch eine Art “Teilklage” aufgedrängt, die sie so nicht erhoben habe (E. 4).
Die von der Beschwerdegegnerin in casu unter pauschalem Verweis auf angeblich mangelnde, beweismässig noch zu erstellende Informationen unterlassene Bezifferung genüge diesen Anforderungen nicht, weshalb auf die unbezifferte Forderungsklage nicht eingetreten werden dürfe (E. 5). Entsprechend hob das Bundesgericht das angefochtene Urteil auf und trat auf die Klage nicht ein (E. 6).