4A_262/2022: Versicherungsvertrag und Vertrag zugunsten eines Drittens; einfache Streitgenossenschaft

Im Entscheid 4A_262/2022 vom 5. September 2022 setzte sich das Bundesgericht mit der Frage des Vertrags zugunsten eines Dritten im Zusammenhang mit einer von einer Muttergesellschaft abgeschlossenen Versicherung, welche die Tochtergesellschaft als Mitversicherte vorsah. Das Bundesgericht erwog im konkreten Fall, dass die Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft je einen Leistungsanspruch gegen den beklagtischen Versicherer geltend machen, weshalb eine zulässige einfache Streitgenossenschaft vorliegt. Daher liess das Bundesgericht die umstrittene Frage offen, ob eine eventualle Streitgenossenschaft und eine alternative aktive Streitgenossenschaft unter der ZPO zulässig sind.

Dem Entscheid lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Die von der B AG (Klägerin 2, Beschw­erde­führerin 2) gehal­tene Tochterge­sellschaft A AG (Klägerin 1, Beschw­erde­führerin 1) betreibt an ver­schiede­nen Stan­dorten in der Schweiz Restau­rants, unter anderem die D am Bahn­hof E in U.

Die B AG schloss mit der C AG (Beklagte, Beschw­erdegeg­ner­in, Ver­sicher­er) das Ver­sicherung­spro­dukt “X” mit der Zusatzver­sicherung “Y” ab. Als mitver­sichertes Unternehmen wird darin unter anderem die Tochterge­sellschaft A AG aufgeführt.

Am 6. Mai 2020 gelangten die Klägerin­nen an das Han­dels­gericht des Kan­tons Zürich. Sie macht­en gel­tend, auf­grund der durch den Bun­desrat ange­ord­neten Schlies­sung aller Restau­ra­tions­be­triebe zur Bekämp­fung des Coro­n­avirus habe das Restau­rant D seinen Betrieb seit dem 17. März 2020 voll­ständig schliessen müssen. Sie forderten gestützt auf die Zusatzver­sicherung mit ein­er Teilk­lage den Unter­brechungss­chaden für eine Woche ein. Even­tu­aliter begehrten sie eine Taggeldentschädi­gung zufolge des Tätigkeitsver­bots gestützt auf die gle­iche Ver­sicherung. Die Rechts­begehren gemäss Klageschrift lauteten wie folgt:

1. Die Beklagte sei zu verpflicht­en, der Klägerin 1 CHF 31’362.00 zu zahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 24.4.2020; even­tu­aliter sei die Beklagte zu verpflicht­en, der Klägerin 1 CHF 31’131.46 zu zahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 24.4.2020;

2. Even­tu­aliter sei die Beklagte zu verpflicht­en, zu Gun­sten der Klägerin 1 CHF 31’362.00 zu zahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 24.4.2020; even­tu­aliter sei die Beklagte zu verpflicht­en, zu Gun­sten der Klägerin [1] CHF 31’131.46 zu zahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 24.4.2020; (…) “.

Die Klägerin­nen führten dazu aus, sie seien sich unschlüs­sig, wer gestützt auf die Zusatzver­sicherung den Ver­sicherungsanspruch für den gel­tend gemacht­en Betrieb­sun­ter­brechungss­chaden im Restau­rant D gegenüber der Beklagten ein­kla­gen soll. Je nach Qual­i­fika­tion des Ver­sicherungsver­trages als echter oder unechter Ver­trag zu Gun­sten Drit­ter sei näm­lich die Klägerin 1 oder die Klägerin 2 aktivle­git­imiert. Im Rechts­begehren Ziff. 1 ver­lange daher die Klägerin 1 die Bezahlung von CHF 31’362 als Unter­brechungss­chaden an sich selb­st. Da sie in der Ver­sicherungspo­lice als mitver­sichertes Unternehmen aufge­lis­tet werde, han­dle es sich bei der zwis­chen der Klägerin 2 und der Beklagten abgeschlosse­nen Ver­sicherung um einen echt­en Ver­trag zu ihren Gun­sten. Sie habe daher als Berechtigte ein selb­st­ständi­ges Forderungsrecht und sei damit aktivle­git­imiert. Im Rechts­begehren Ziff. 2 ver­lange die Klägerin 2 even­tu­aliter die Bezahlung des gle­ichen Betrags zu Gun­sten der Klägerin 1 für den Fall, dass das Gericht zum Schluss gelan­gen sollte, der vor­liegende Ver­sicherungsver­trag sei nicht als [echter] Ver­trag zu Gun­sten Drit­ter zu behan­deln, sodass zumin­d­est von einem unecht­en Ver­trag zu Gun­sten Drit­ter auszuge­hen sei. Bei diesem könne nur die Gläu­bigerin des Ver­trags und damit die Klägerin 2 Leis­tung an die Begün­stigte, d.h. an die Klägerin 1, fordern. Die Klägerin 2 wäre aktivle­git­imiert, die Zahlung der Ver­sicherungsleis­tung an die Klägerin 1 zu verlangen.

In der Rep­likschrift strichen die Klägerin­nen im Rechts­begehren Ziff. 2 das Wort “even­tu­aliter” und änderten das Even­tu­al­begehren in ein zweites Haupt­begehren. Sie forderten neu:

1. [unverän­dert]

2. Die Beklagte sei zu verpflicht­en, zu Gun­sten der Klägerin 1 CHF 31’362.00 zu zahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 24.4.2020; even­tu­aliter sei die Beklagte zu verpflicht­en, zu Gun­sten der Klägerin 1 CHF 31’131.46 zu zahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 24.4.2020; (…) “.

Sie führten dazu in der Rep­likschrift aus, dass sie diese “Präzisierung” vorgenom­men hät­ten um klarzustellen, dass eine eventuelle Stre­itgenossen­schaft nie beab­sichtigt gewe­sen sei. Auf­grund ihrer Aus­führun­gen in der Klageschrift sei klar, dass es sich vor­liegend um eine “sub­jek­tive ein­fache Stre­itgenossen­schaft” handle.

Mit Beschluss vom 10. Mai 2022 trat das Han­dels­gericht auf die Klage nicht ein. Das Han­dels­gericht beurteilte die mit der Rep­lik vorgenommene Klageän­derung als unzuläs­sig, da es sich im Haupt­begehren Ziff. 1 und im Haupt­begehren Ziff. 2 der Rep­lik um zwei iden­tis­che Stre­it­ge­gen­stände han­dle. Mit der Stre­ichung des Wortes “even­tu­aliter” falle die Rei­hen­folge der Anspruch­sprü­fung weg, weshalb bei­de Haupt­begehren gut­ge­heis­sen wer­den kön­nten und die Klägerin­nen dann zweimal den gle­ichen Unter­brechungss­chaden erhiel­ten. Für das geän­derte Haupt­begehren Ziff. 2 der Rep­lik fehle es daher an einem rechts­genüglichen Rechtss­chutz­in­ter­esse der Klägerin­nen. Es han­dle sich deshalb bei der Änderung des Even­tu­al­begehrens in ein Haupt­begehren um eine unzuläs­sige Klageän­derung. Der iden­tis­che Stre­it­ge­gen­stand werde bere­its mit der Klage bzw. mit der Rep­lik anhängig gemacht. Zudem ste­he auch die Recht­shängigkeit des ersten Haupt­begehrens dem geän­derten Haupt­begehren ent­ge­gen, kön­nten doch nicht zwei gle­iche Ansprüche gle­ichzeit­ig recht­shängig gemacht wer­den (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO).

Darüber hin­aus erwog das Han­dels­gericht, dass die Klägerin­nen 1 und 2 keine zuläs­sige Stre­itgenossen­schaft bilden wür­den, da sie ein und densel­ben Anspruch und nicht mehrere Ansprüche aus dem Ver­sicherungsver­trag gel­tend machen wür­den. Die Leis­tung des gle­ichen Unter­brechungss­chadens werde sowohl im Haupt­begehren als auch im Even­tu­al­begehren ver­langt. Um als ein­fache Stre­itgenossen kla­gen zu kön­nen, müssten zumin­d­est zwei (unter­schiedliche) Ansprüche gel­tend gemacht wer­den und jed­er Stre­itgenosse müsse betr­e­f­fend seinem Anspruch aktivle­git­imiert sein. Vor­liegend werde jedoch nur ein Anspruch von den Klägerin­nen ins Recht gefasst. Es fehle an der Mehrheit von Ansprüchen als grundle­gen­des Kri­teri­um zur Sta­tu­ierung ein­er Stre­itgenossen­schaft. Da keine ein­fache Stre­itgenossen­schaft beste­he, sei auf die Klage nicht einzutreten.

Gegen den Beschluss vom 10. Mai 2022 erhoben die Klägerin­nen Beschw­erde beim Bun­des­gericht. Das Bun­des­gericht hiess die Beschw­erde mit Entscheid vom 5. Sep­tem­ber 2022 gut und wies die Sachen zur Neubeurteilung an die Vorin­stanz zurück.

Zuläs­sigkeit der Klageän­derung (E. 2)

 In einem ersten Schritt set­zte sich das Bun­des­gericht mit der Frage der Zuläs­sigkeit der Änderung der Ziff. 2 auseinan­der und erwog, dass die Recht­shängigkeit zwar die Wirkung hat, dass der Stre­it­ge­gen­stand nicht ander­weit­ig recht­shängig gemacht wer­den kann (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO); dieser Grund­satz gilt aber nur und einzig zwis­chen den gle­ichen Parteien (Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO). An Let­zterem fehlt es hier: Wie das Han­dels­gericht selb­st fest­stellte, wird das Rechts­begehren Ziff. 1 von der Klägerin 1 gestellt und das Rechts­begehren Ziff. 2 gemäss Rep­lik von der Klägerin 2. Prozess­parteien der Rechts­begehren Ziff. 1 und 2 sind damit zwei unter­schiedliche juris­tis­che Per­so­n­en. Die Recht­shängigkeitssperre ste­ht den bei­den Begehren somit man­gels Partei­iden­tität nicht entgegen.

Das Bun­des­gericht ver­warf sodann das Argu­ment des Han­dels­gerichts, gemäss welchem ein Rechtss­chutz­in­ter­esse an der Änderung des Rechts­begehrens Ziff. 2 fehlen würde: Mit dem Argu­ment, dass allen­falls bei­de Haupt­begehren gut­ge­heis­sen wer­den kön­nten und die Beklagte bei Gutheis­sung bei­der Kla­gen dop­pelt zahlen müsste, lässt sich im Sta­di­um der Prü­fung der Ein­tretensvo­raus­set­zun­gen ein fehlen­des Rechtss­chutz­in­ter­esse nicht begrün­den. Die Gefahr ein­er dop­pel­ten Zus­prechung — sofern sie denn effek­tiv bestünde — hin­dert jeden­falls das Ein­treten auf die Kla­gen nicht. Vielmehr hat das Han­dels­gericht auf die bei­den Kla­gen einzutreten und im Rah­men der materiellen Beurteilung zu prüfen, ob und wem die Ver­sicherungsleis­tung allen­falls zusteht.

Zuläs­sige ein­fache Stre­itgenossen­schaft (E. 3)

 In der Folge prüfte das Bun­des­gericht, ob eine zuläs­sige ein­fache Stre­itgenossen­schaft vor­liegt (E. 3.1). Gemäss Art. 71 ZPO set­zt die ein­fache Stre­itgenossen­schaft voraus, dass:

- Rechte und Pflicht­en zu beurteilen sind, die auf gle­ichar­ti­gen Tat­sachen oder Rechts­grün­den beruhen (Art. 71 Abs. 1 ZPO);

- für die einzel­nen Kla­gen die gle­iche Ver­fahren­sart anwend­bar sein muss (Art. 71 Abs. 2 ZPO); und

- die gle­iche sach­liche Zuständigkeit für alle eingeklagten Ansprüche gilt.

Die eingeklagten Ansprüche müssen nach Art. 71 Abs. 1 ZPO nicht kumu­la­tiv, son­dern lediglich alter­na­tiv auf gle­ichar­ti­gen (also nicht gle­ichen) Tat­sachen oder Rechts­grün­den beruhen. Die erforder­liche Gle­ichar­tigkeit liegt dabei vor, wenn die Bil­dung ein­er ein­fachen Stre­itgenossen­schaft im Hin­blick auf den Prozessstoff zweck­mäs­sig erscheint, sei dies aus prozessökonomis­chen Grün­den oder zur Ver­mei­dung wider­sprüch­lich­er Urteile.

Das Bun­des­gericht erwog, dass (E. 3.2)

«im vor­liegen­den Ver­fahren nicht eine klas­sis­che ein­fache Stre­itgenossen­schaft im Sinne von Art. 71 ZPO vor­liegt, bei der beispiel­sweise mehrere Mieter eines Mehrfam­i­lien­haus­es gemein­sam eine Miet­zin­ser­höhung gegenüber dem Ver­mi­eter anfecht­en. Vielmehr waren sich die Beschw­erde­führerin­nen bei Ein­re­ichung der Kla­gen unschlüs­sig, wer den Ver­sicherungsanspruch ein­kla­gen kann, weil ihrer Mei­n­ung nach unklar sei, ob es sich beim abgeschlosse­nen Ver­sicherungsver­trag um einen echt­en oder unecht­en Ver­trag zu Gun­sten Drit­ter han­dle (zum Ver­trag zu Gun­sten Drit­ter: BGE 139 III 60 E. 5.2; Urteile 4A_528/2019 vom 7. Dezem­ber 2020 E. 5.2; 4A_627/2011 vom 8. März 2012 E. 3.5.1).»

Nach Ansicht des Bun­des­gerichts stell­ten die Klägerin­nen vor dem Han­dels­gericht je ein eigenes Rechtsbegehren:

- Im Rechts­begehren Ziff. 1 stellt sich die Klägerin 1 auf den Stand­punkt, es han­dle sich bei der zwis­chen der Beschw­erde­führerin 2 und der Beschw­erdegeg­ner­in abgeschlosse­nen Zusatzver­sicherung um einen echt­en Ver­trag zu Gun­sten eines Drit­ten (Art. 112 Abs. 2 OR), näm­lich zu Gun­sten der Klägerin 1. Sie könne daher direkt die Erfül­lung der ver­sproch­enen Leis­tung gegenüber der Ver­sicherung ver­lan­gen und ein­kla­gen. Entsprechend fordert sie von der Beklagten gestützt auf die Zusatzver­sicherung die Leis­tung von CHF 31’362.

- Im Rechts­begehren Ziff. 2 macht die Klägerin 2 gel­tend, beim genan­nten Ver­sicherungsver­trag han­dle es sich um einen unecht­en Ver­trag zu Gun­sten eines Drit­ten (Art. 112 Abs. 1 OR), d.h. zu Gun­sten der Klägerin 1. Beim unecht­en Ver­trag sei nur die Klägerin 2 berechtigt, von der Ver­sicherung Leis­tung an den begün­stigten Drit­ten (an die Klägerin 1) zu fordern; die Klägerin 1 besitze kein unmit­tel­bares Forderungsrecht und sei nur als Begün­stigte ermächtigt, die Leis­tung zu emp­fan­gen. Die Beschw­erde­führerin 2 fordere daher von der Beschw­erdegeg­ner­in gestützt auf die gle­iche Ver­sicherung den gle­ichen Betrag auf Leis­tung an die Klägerin 1.

Das Bun­des­gericht kam zum Schluss, dass die Klägerin­nen mit diesem gewählten Vorge­hen je einen Ver­sicherungsanspruch gel­tend macht­en, näm­lich die Klägerin 1 und die Klägerin 2 ver­lan­gen von der Beklagten die Ver­sicherungsleis­tung aus der Zusatzver­sicherung für den Betrieb­sun­ter­brechungss­chaden im Restau­rant D. Es liegen damit mehrere eingeklagte Ansprüche vor.

Bezüglich des Ver­hält­niss­es der bei­den eingeklagten Ansprüche ver­warf das Bun­des­gericht den Stand­punkt der Klägerin­nen, wonach die Prü­fungsrei­hen­folge der Ansprüche vorgegeben sei, indem näm­lich vor­ab der Anspruch der Klägerin 1 geprüft wer­den soll und bloss even­tu­aliter der­jenige der Klägerin 2, mit der Begrün­dung, dass die Klägerin­nen in der Rep­lik das Wort «even­tu­aliter» aus dem Rechts­begehren Ziff. 2 strichen und eine eventuelle Stre­itgenossen­schaft auss­chlossen (E. 3.3). Aus diesem Grund liess das Bun­des­gericht die Frage offen, ob eine eventuelle Stre­itgenossen­schaft und eine alter­na­tive aktive Stre­itgenossen­schaft unter der ZPO zuläs­sig sind (E. 3.3):

 

«Daraus ergibt sich ein­deutig, dass die Beschw­erde­führerin­nen keine eventuelle Stre­itgenossen­schaft bilden woll­ten, bei der die Beschw­erdegeg­ner­in nur dann von der Beschw­erde­führerin 2 ins Recht gefasst würde, wenn die Klage der Beschw­erde­führerin 1 erfol­g­los bliebe. Entsprechend liegt in casu keine eventuelle Stre­itgenossen­schaft vor, wom­it auch nicht beurteilt zu wer­den braucht, ob eine solche unter der eid­genös­sis­chen Zivil­prozes­sor­d­nung über­haupt zuläs­sig wäre (offen gelassen in Urteil 4A_23/2018 vom 8. Feb­ru­ar 2019 E. 2.1.1; vgl. dazu: Tan­ja Domej, in: Paul Ober­ham­mer / Tan­ja Domej / Ulrich Haas [Hrsg.], Kurzkom­men­tar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 1a zu Art. 71 ZPO; Marie-Chan­tal May Canel­las, in: Isabelle Chabloz / Patri­cia Dietschy-Martenet / Michel Heinz­mann [Hrsg.], Petit com­men­taire CPC, 2021, N. 5 zu Art. 71 ZPO; je mit weit­eren Hin­weisen; sowie kür­zlich Urteil des Oberg­erichts des Kan­tons Zürich vom 17. Dezem­ber 2021, LB2100[3]3, E. 3). […]  Entsprechend ist nach Treu und Glauben davon auszuge­hen, dass mit den repli­can­do geän­derten Begehren die Beschw­erde­führerin 1 und die Beschw­erde­führerin 2 die Ver­sicherungsleis­tung kumu­la­tiv gel­tend machen. Entsprechend braucht auch nicht geprüft zu wer­den, ob eine alter­na­tive aktive Stre­itgenossen­schaft unter der Zivil­prozes­sor­d­nung erlaubt wäre (offen gelassen in zit. Urteil 4A_23/2018; vgl. dazu: Domej und May Canel­las, a.a.O., je mit weit­eren Hinweisen).»

Das Bun­des­gericht kam zum Schluss, dass die Klägerin 1 und die Klägerin 2 mit den in der Rep­lik angepassten Begehren kumu­la­tiv je einen Anspruch gegen die Beklagte ein­klagten, weshalb eine zuläs­sige ein­fache Stre­itgenossen­schaft nach Art. 71 ZPO vorliegt.

Vor diesem Hin­ter­grund hiess das Bun­des­gericht die Beschw­erde gut, hob den Beschluss vom 10. Mai 2022 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Han­dels­gericht zurück.