Im Entscheid 4A_262/2022 vom 5. September 2022 setzte sich das Bundesgericht mit der Frage des Vertrags zugunsten eines Dritten im Zusammenhang mit einer von einer Muttergesellschaft abgeschlossenen Versicherung, welche die Tochtergesellschaft als Mitversicherte vorsah. Das Bundesgericht erwog im konkreten Fall, dass die Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft je einen Leistungsanspruch gegen den beklagtischen Versicherer geltend machen, weshalb eine zulässige einfache Streitgenossenschaft vorliegt. Daher liess das Bundesgericht die umstrittene Frage offen, ob eine eventualle Streitgenossenschaft und eine alternative aktive Streitgenossenschaft unter der ZPO zulässig sind.
Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die von der B AG (Klägerin 2, Beschwerdeführerin 2) gehaltene Tochtergesellschaft A AG (Klägerin 1, Beschwerdeführerin 1) betreibt an verschiedenen Standorten in der Schweiz Restaurants, unter anderem die D am Bahnhof E in U.
Die B AG schloss mit der C AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin, Versicherer) das Versicherungsprodukt “X” mit der Zusatzversicherung “Y” ab. Als mitversichertes Unternehmen wird darin unter anderem die Tochtergesellschaft A AG aufgeführt.
Am 6. Mai 2020 gelangten die Klägerinnen an das Handelsgericht des Kantons Zürich. Sie machten geltend, aufgrund der durch den Bundesrat angeordneten Schliessung aller Restaurationsbetriebe zur Bekämpfung des Coronavirus habe das Restaurant D seinen Betrieb seit dem 17. März 2020 vollständig schliessen müssen. Sie forderten gestützt auf die Zusatzversicherung mit einer Teilklage den Unterbrechungsschaden für eine Woche ein. Eventualiter begehrten sie eine Taggeldentschädigung zufolge des Tätigkeitsverbots gestützt auf die gleiche Versicherung. Die Rechtsbegehren gemäss Klageschrift lauteten wie folgt:
“1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 CHF 31’362.00 zu zahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 24.4.2020; eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 1 CHF 31’131.46 zu zahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 24.4.2020;
2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, zu Gunsten der Klägerin 1 CHF 31’362.00 zu zahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 24.4.2020; eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, zu Gunsten der Klägerin [1] CHF 31’131.46 zu zahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 24.4.2020; (…) “.
Die Klägerinnen führten dazu aus, sie seien sich unschlüssig, wer gestützt auf die Zusatzversicherung den Versicherungsanspruch für den geltend gemachten Betriebsunterbrechungsschaden im Restaurant D gegenüber der Beklagten einklagen soll. Je nach Qualifikation des Versicherungsvertrages als echter oder unechter Vertrag zu Gunsten Dritter sei nämlich die Klägerin 1 oder die Klägerin 2 aktivlegitimiert. Im Rechtsbegehren Ziff. 1 verlange daher die Klägerin 1 die Bezahlung von CHF 31’362 als Unterbrechungsschaden an sich selbst. Da sie in der Versicherungspolice als mitversichertes Unternehmen aufgelistet werde, handle es sich bei der zwischen der Klägerin 2 und der Beklagten abgeschlossenen Versicherung um einen echten Vertrag zu ihren Gunsten. Sie habe daher als Berechtigte ein selbstständiges Forderungsrecht und sei damit aktivlegitimiert. Im Rechtsbegehren Ziff. 2 verlange die Klägerin 2 eventualiter die Bezahlung des gleichen Betrags zu Gunsten der Klägerin 1 für den Fall, dass das Gericht zum Schluss gelangen sollte, der vorliegende Versicherungsvertrag sei nicht als [echter] Vertrag zu Gunsten Dritter zu behandeln, sodass zumindest von einem unechten Vertrag zu Gunsten Dritter auszugehen sei. Bei diesem könne nur die Gläubigerin des Vertrags und damit die Klägerin 2 Leistung an die Begünstigte, d.h. an die Klägerin 1, fordern. Die Klägerin 2 wäre aktivlegitimiert, die Zahlung der Versicherungsleistung an die Klägerin 1 zu verlangen.
In der Replikschrift strichen die Klägerinnen im Rechtsbegehren Ziff. 2 das Wort “eventualiter” und änderten das Eventualbegehren in ein zweites Hauptbegehren. Sie forderten neu:
“1. [unverändert]
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, zu Gunsten der Klägerin 1 CHF 31’362.00 zu zahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 24.4.2020; eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, zu Gunsten der Klägerin 1 CHF 31’131.46 zu zahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 24.4.2020; (…) “.
Sie führten dazu in der Replikschrift aus, dass sie diese “Präzisierung” vorgenommen hätten um klarzustellen, dass eine eventuelle Streitgenossenschaft nie beabsichtigt gewesen sei. Aufgrund ihrer Ausführungen in der Klageschrift sei klar, dass es sich vorliegend um eine “subjektive einfache Streitgenossenschaft” handle.
Mit Beschluss vom 10. Mai 2022 trat das Handelsgericht auf die Klage nicht ein. Das Handelsgericht beurteilte die mit der Replik vorgenommene Klageänderung als unzulässig, da es sich im Hauptbegehren Ziff. 1 und im Hauptbegehren Ziff. 2 der Replik um zwei identische Streitgegenstände handle. Mit der Streichung des Wortes “eventualiter” falle die Reihenfolge der Anspruchsprüfung weg, weshalb beide Hauptbegehren gutgeheissen werden könnten und die Klägerinnen dann zweimal den gleichen Unterbrechungsschaden erhielten. Für das geänderte Hauptbegehren Ziff. 2 der Replik fehle es daher an einem rechtsgenüglichen Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen. Es handle sich deshalb bei der Änderung des Eventualbegehrens in ein Hauptbegehren um eine unzulässige Klageänderung. Der identische Streitgegenstand werde bereits mit der Klage bzw. mit der Replik anhängig gemacht. Zudem stehe auch die Rechtshängigkeit des ersten Hauptbegehrens dem geänderten Hauptbegehren entgegen, könnten doch nicht zwei gleiche Ansprüche gleichzeitig rechtshängig gemacht werden (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO).
Darüber hinaus erwog das Handelsgericht, dass die Klägerinnen 1 und 2 keine zulässige Streitgenossenschaft bilden würden, da sie ein und denselben Anspruch und nicht mehrere Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen würden. Die Leistung des gleichen Unterbrechungsschadens werde sowohl im Hauptbegehren als auch im Eventualbegehren verlangt. Um als einfache Streitgenossen klagen zu können, müssten zumindest zwei (unterschiedliche) Ansprüche geltend gemacht werden und jeder Streitgenosse müsse betreffend seinem Anspruch aktivlegitimiert sein. Vorliegend werde jedoch nur ein Anspruch von den Klägerinnen ins Recht gefasst. Es fehle an der Mehrheit von Ansprüchen als grundlegendes Kriterium zur Statuierung einer Streitgenossenschaft. Da keine einfache Streitgenossenschaft bestehe, sei auf die Klage nicht einzutreten.
Gegen den Beschluss vom 10. Mai 2022 erhoben die Klägerinnen Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 5. September 2022 gut und wies die Sachen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Zulässigkeit der Klageänderung (E. 2)
In einem ersten Schritt setzte sich das Bundesgericht mit der Frage der Zulässigkeit der Änderung der Ziff. 2 auseinander und erwog, dass die Rechtshängigkeit zwar die Wirkung hat, dass der Streitgegenstand nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden kann (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO); dieser Grundsatz gilt aber nur und einzig zwischen den gleichen Parteien (Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO). An Letzterem fehlt es hier: Wie das Handelsgericht selbst feststellte, wird das Rechtsbegehren Ziff. 1 von der Klägerin 1 gestellt und das Rechtsbegehren Ziff. 2 gemäss Replik von der Klägerin 2. Prozessparteien der Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 sind damit zwei unterschiedliche juristische Personen. Die Rechtshängigkeitssperre steht den beiden Begehren somit mangels Parteiidentität nicht entgegen.
Das Bundesgericht verwarf sodann das Argument des Handelsgerichts, gemäss welchem ein Rechtsschutzinteresse an der Änderung des Rechtsbegehrens Ziff. 2 fehlen würde: Mit dem Argument, dass allenfalls beide Hauptbegehren gutgeheissen werden könnten und die Beklagte bei Gutheissung beider Klagen doppelt zahlen müsste, lässt sich im Stadium der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen ein fehlendes Rechtsschutzinteresse nicht begründen. Die Gefahr einer doppelten Zusprechung — sofern sie denn effektiv bestünde — hindert jedenfalls das Eintreten auf die Klagen nicht. Vielmehr hat das Handelsgericht auf die beiden Klagen einzutreten und im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen, ob und wem die Versicherungsleistung allenfalls zusteht.
Zulässige einfache Streitgenossenschaft (E. 3)
In der Folge prüfte das Bundesgericht, ob eine zulässige einfache Streitgenossenschaft vorliegt (E. 3.1). Gemäss Art. 71 ZPO setzt die einfache Streitgenossenschaft voraus, dass:
- Rechte und Pflichten zu beurteilen sind, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (Art. 71 Abs. 1 ZPO);
- für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar sein muss (Art. 71 Abs. 2 ZPO); und
- die gleiche sachliche Zuständigkeit für alle eingeklagten Ansprüche gilt.
Die eingeklagten Ansprüche müssen nach Art. 71 Abs. 1 ZPO nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ auf gleichartigen (also nicht gleichen) Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen. Die erforderliche Gleichartigkeit liegt dabei vor, wenn die Bildung einer einfachen Streitgenossenschaft im Hinblick auf den Prozessstoff zweckmässig erscheint, sei dies aus prozessökonomischen Gründen oder zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile.
Das Bundesgericht erwog, dass (E. 3.2)
«im vorliegenden Verfahren nicht eine klassische einfache Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 ZPO vorliegt, bei der beispielsweise mehrere Mieter eines Mehrfamilienhauses gemeinsam eine Mietzinserhöhung gegenüber dem Vermieter anfechten. Vielmehr waren sich die Beschwerdeführerinnen bei Einreichung der Klagen unschlüssig, wer den Versicherungsanspruch einklagen kann, weil ihrer Meinung nach unklar sei, ob es sich beim abgeschlossenen Versicherungsvertrag um einen echten oder unechten Vertrag zu Gunsten Dritter handle (zum Vertrag zu Gunsten Dritter: BGE 139 III 60 E. 5.2; Urteile 4A_528/2019 vom 7. Dezember 2020 E. 5.2; 4A_627/2011 vom 8. März 2012 E. 3.5.1).»
Nach Ansicht des Bundesgerichts stellten die Klägerinnen vor dem Handelsgericht je ein eigenes Rechtsbegehren:
- Im Rechtsbegehren Ziff. 1 stellt sich die Klägerin 1 auf den Standpunkt, es handle sich bei der zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Zusatzversicherung um einen echten Vertrag zu Gunsten eines Dritten (Art. 112 Abs. 2 OR), nämlich zu Gunsten der Klägerin 1. Sie könne daher direkt die Erfüllung der versprochenen Leistung gegenüber der Versicherung verlangen und einklagen. Entsprechend fordert sie von der Beklagten gestützt auf die Zusatzversicherung die Leistung von CHF 31’362.
- Im Rechtsbegehren Ziff. 2 macht die Klägerin 2 geltend, beim genannten Versicherungsvertrag handle es sich um einen unechten Vertrag zu Gunsten eines Dritten (Art. 112 Abs. 1 OR), d.h. zu Gunsten der Klägerin 1. Beim unechten Vertrag sei nur die Klägerin 2 berechtigt, von der Versicherung Leistung an den begünstigten Dritten (an die Klägerin 1) zu fordern; die Klägerin 1 besitze kein unmittelbares Forderungsrecht und sei nur als Begünstigte ermächtigt, die Leistung zu empfangen. Die Beschwerdeführerin 2 fordere daher von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die gleiche Versicherung den gleichen Betrag auf Leistung an die Klägerin 1.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Klägerinnen mit diesem gewählten Vorgehen je einen Versicherungsanspruch geltend machten, nämlich die Klägerin 1 und die Klägerin 2 verlangen von der Beklagten die Versicherungsleistung aus der Zusatzversicherung für den Betriebsunterbrechungsschaden im Restaurant D. Es liegen damit mehrere eingeklagte Ansprüche vor.
Bezüglich des Verhältnisses der beiden eingeklagten Ansprüche verwarf das Bundesgericht den Standpunkt der Klägerinnen, wonach die Prüfungsreihenfolge der Ansprüche vorgegeben sei, indem nämlich vorab der Anspruch der Klägerin 1 geprüft werden soll und bloss eventualiter derjenige der Klägerin 2, mit der Begründung, dass die Klägerinnen in der Replik das Wort «eventualiter» aus dem Rechtsbegehren Ziff. 2 strichen und eine eventuelle Streitgenossenschaft ausschlossen (E. 3.3). Aus diesem Grund liess das Bundesgericht die Frage offen, ob eine eventuelle Streitgenossenschaft und eine alternative aktive Streitgenossenschaft unter der ZPO zulässig sind (E. 3.3):
«Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerinnen keine eventuelle Streitgenossenschaft bilden wollten, bei der die Beschwerdegegnerin nur dann von der Beschwerdeführerin 2 ins Recht gefasst würde, wenn die Klage der Beschwerdeführerin 1 erfolglos bliebe. Entsprechend liegt in casu keine eventuelle Streitgenossenschaft vor, womit auch nicht beurteilt zu werden braucht, ob eine solche unter der eidgenössischen Zivilprozessordnung überhaupt zulässig wäre (offen gelassen in Urteil 4A_23/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.1.1; vgl. dazu: Tanja Domej, in: Paul Oberhammer / Tanja Domej / Ulrich Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 1a zu Art. 71 ZPO; Marie-Chantal May Canellas, in: Isabelle Chabloz / Patricia Dietschy-Martenet / Michel Heinzmann [Hrsg.], Petit commentaire CPC, 2021, N. 5 zu Art. 71 ZPO; je mit weiteren Hinweisen; sowie kürzlich Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2021, LB2100[3]3, E. 3). […] Entsprechend ist nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass mit den replicando geänderten Begehren die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 die Versicherungsleistung kumulativ geltend machen. Entsprechend braucht auch nicht geprüft zu werden, ob eine alternative aktive Streitgenossenschaft unter der Zivilprozessordnung erlaubt wäre (offen gelassen in zit. Urteil 4A_23/2018; vgl. dazu: Domej und May Canellas, a.a.O., je mit weiteren Hinweisen).»
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Klägerin 1 und die Klägerin 2 mit den in der Replik angepassten Begehren kumulativ je einen Anspruch gegen die Beklagte einklagten, weshalb eine zulässige einfache Streitgenossenschaft nach Art. 71 ZPO vorliegt.
Vor diesem Hintergrund hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den Beschluss vom 10. Mai 2022 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurück.