Im Urteil 5A_744/2022 vom 9. Juni 2023 hält das Bundesgericht fest, dass bei einem Annexentscheid über die elterliche Sorge im Rahmen einer Vaterschafts- und Unterhaltsklage beide Elternteile förmlich in den Prozess einzubeziehen sind. Andernfalls ist das Urteil zumindest hinsichtlich der elterlichen Sorge als nichtig zu qualifizieren.
Zusammenfassung
Im zu beurteilenden Fall reichte ein gesetzlich durch seine Mutter vertretenes Kind gegen den mutmasslichen Vater eine Vaterschafts- und Unterhaltsklage ein. Die Vaterschaftsklage wurde in der Folge zufolge Anerkennung der Vaterschaft abgeschrieben und das Kind unter Zuteilung der alleinigen Obhut an die Mutter unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern gestellt. Die Vorinstanzen trafen weitere, hier nicht interessierende, Regelungen. Gegen die angeordnete gemeinsame elterliche Sorge erhob das Kind, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Beschwerde ans Bundesgericht. Es beantragte unter anderem sinngemäss, es sei festzustellen, dass das Urteil nichtig sei, weil die Mutter nicht hinreichend in den Prozess einbezogen worden sei.
Das Bundesgericht erwog, dass seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindesunterhaltsrechts das mit einer Unterhaltsklage befasste Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange entscheide (Art. 304 Abs. 2 ZPO). Wie im vorliegenden Fall sei damit das mit einer Vaterschafts- und Unterhaltsklage angerufene Gericht auch zur Regelung der elterlichen Sorge und der weiteren Kinderbelange zuständig. Dies könne dazu führen, dass ein Elternteil im Prozess, der zuerst nur die Vaterschaft und den Unterhalt betreffe, nicht als Partei, sondern allenfalls als gesetzlicher Vertreter des Kindes beteiligt sei, obwohl sich das neu auch die elterliche Sorge und die weiteren Kinderbelange umfassende Urteil auf seine Rechtsstellung auswirke. Das Urteil greife somit in die Rechtsstellung einer Person ein, die nicht Verfahrenspartei sei. In dieser Situation sei der förmliche Einbezug des betroffenen Elternteils in das Verfahren notwendig (E. 3.4.1). Ein Urteil entfalte nur gegenüber jenen Personen Wirkung, die am Prozess als Partei beteiligt seien; die Rechtskraft eines Urteils erstrecke sich nicht auf Drittpersonen. Ein Urteil, das in die Rechtssphäre einer Person eingreife, die nicht am Prozess beteiligt worden sei, leide an einem derart schweren Mangel, dass es als nichtig betrachtet werden müsse (E. 3.4.2 Absatz 1).
Vorliegend habe die Vorinstanz kraft der Kompetenzattraktion von Art. 304 Abs. 2 ZPO nicht nur über die ursprünglich anhängig gemachte Unterhaltsfrage, sondern auch über die elterliche Sorge entschieden. Gleichwohl sei die Kindsmutter allein als gesetzliche Vertreterin des Kindes am Prozess beteiligt gewesen und sei in keiner Weise förmlich in diesen einbezogen worden. Folglich berühre das angefochtene Urteil die Rechtsstellung der Mutter, obwohl diese nicht ausreichend am Prozess beteiligt gewesen. Daran vermöge nichts zu ändern, dass ihr im Verfahren verstärkte Mitwirkungsrechte eingeräumt worden seien, da dies nicht einem förmlichen Einbezug in den Prozess gleichkomme. Dieser Mangel des angefochtenen Entscheids habe nach dem Gesagten die Nichtigkeit des Urteils zur Folge, soweit es die gemeinsame elterliche Sorge anordne (E. 3.4.2 Absatz 2).
Kommentar
Das Bundesgericht stellt mit diesem Urteil klar, dass beide Elternteil förmlich in den Prozess einzubeziehen sind, wenn im Rahmen einer Vaterschafts- und/oder Unterhaltsklage auch über die weiteren Kinderbelange entschieden wird. Es reicht nicht aus, wenn ein Elternteil als gesetzliche Vertretung des Kindes auftritt und als solche die Rechtsvertretung des Kindes instruiert. Ebenso wenig genügt, wenn ein Elternteil an der Gerichtsverhandlung anwesend ist, befragt wird und eine schriftliche Stellungnahme zu den weiteren Kinderbelangen einreicht (vgl. E. 3.2 des Urteils).
Das Bundesgericht lässt offen, welchen Anforderungen der förmliche Einbezug genügen muss. Nachdem die vorstehend dargelegten Vorkehrungen vom Bundesgericht als ungenügend qualifiziert wurden, ist jedoch davon auszugehen, dass sämtliche Parteirechte zu gewähren sind. Dies geschieht vorzugsweise und am einfachsten durch einen formellen (bei Weigerung von Amtes wegen zu verfügenden) Parteibeitritt, sei es auf der klagenden oder der beklagten Seite. Alternativ dürfte die vom Bundesgericht in anderem Zusammenhang anerkannte Rechtsfigur der streitgenössischen Nebenintervention (vgl. BGE 142 III 629) den Anforderungen an den formellen Einbezug ebenfalls genügen, da eine streitgenössische Nebenintervenientin den Prozess unabhängig von der unterstützen Hauptpartei führen kann (vgl. Lötscher, Das Kind im Unterhaltsprozess, in: Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Der Familienprozess − Beweis, Strategien, Durchsetzung, 2020, S. 132). Die streitgenössische Nebenintervention ist jedoch nur auf Zutun des Elternteils möglich und scheidet daher aus, wenn sich dieser nicht am Prozess beteiligen möchte (Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelage − verfahrensrechtliche Frage, in: FamPra.ch 2019, S. 24).
Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass Art. 304 Abs. 2 ZPO im Zuge der aktuellen Revision der Zivilprozessordnung dahingehend ergänzt werden soll, dass bei feststehendem Kindesverhältnis beide Elternteile zwingend Parteistellung haben, wobei das Gericht die Parteirollen verteilt. Bei Annexentscheiden im Zusammenhang mit Vaterschaftsklagen soll die Bestimmung gemäss Botschaft analog gelten (Entwurf BBl 2020 2790; Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung], BBl 2020 2769 f.; Referendumsvorlage BBl 2023 786).