In diesem zur Publikation vorgesehene Entscheid 4A_416/2024 vom 13. März 2025 setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob das Arbeitgeberprivileg auch dann gilt, wenn der Unfall des Mitarbeiters durch ein Motorfahrzeug des Arbeitgebers auf einer für den öffentlichen Verkehr abgesperrten Strassenfläche verursacht wurde. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Motorfahrzeug gemäss Art. 75 Abs. 3 ATSG als “obligatorisch haftpflichtversichert” gilt, wenn das Motorfahrzeug immatrikuliert, mit Kontrollschildern versehen und gemäss Art. 63 SVG haftpflichtversichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Unfall auf einer für den Verkehr vollständig abgesperrten, nicht öffentlichen Verkehrsfläche ereignet hat, oder ob das Motorfahrzeug effektiv in den öffentlichen Verkehr gebracht wurde.
Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 3. Juni 2014 ereignete sich auf der Baustelle der U. strasse […] in V ein Arbeitsunfall. B war damit beschäftigt, mit einem Plattenvibrator das Füllmaterial eines aufgefüllten Grabens zu verdichten, als er von einem Bagger der Marke Menzi Muck A91 Mobil überrollt wurde und dabei tödliche Verletzungen erlitt. Der zum Tode von B geführte Unfall ereignete sich auf einer im Unfallzeitpunkt für den öffentlichen Verkehr abgesperrten Strassenfläche.
Im Unfallzeitpunkt war B Arbeitnehmer der C AG und in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der SUVA gemäss UVG versichert. Auch der Lenker des den Unfall verursachenden Baggers war Arbeitnehmer der C AG. Die C AG war auch Halterin des den Unfall verursachenden Baggers. Dieser Bagger war mit einem braunen Kontrollschild, SG xxx, versehen und bei der A AG gemäss Art. 63 ff. SVG versichert.
Mit Schreiben vom 16. September 2014 meldete die SUVA gestützt auf Art. 72 ATSG der A AG Regressansprüche der SUVA und der AHV an. Die AHV ihrerseits meldete mit Schreiben vom 27. April 2016 der A AG ebenfalls Regressansprüche an.
Mit Schreiben vom 28. April 2016 gab die SUVA der A AG Gesamtleistungen über CHF 664’542.90 sowie die Gesamtleistungen der AHV über CHF 169’089.00 (jeweils inkl. des aufgelaufenen Regresszinses) bekannt.
Die A AG bestätigte mit Schreiben vom 27. April 2015 sowohl die Versicherungsdeckung aus der Fahrzeugversicherung für den Menzi Muck, SG xxx als auch die Haftung dem Grundsatz nach. Ebenso wurde die Regulierung des ausgewiesenen Direktschadens zugesichert. Die A AG stellte sich aber auf den Standpunkt, dass ein Regress der SUVA und der AHV am Regressprivileg nach Art. 75 Abs. 2 ATSG scheitere. Art. 75 Abs. 3 ATSG finde vorliegend keine Anwendung, weil sich der Unfall auf einer für den Verkehr vollständig abgesperrten, nicht öffentlichen Verkehrsfläche ereignet habe. Für Fahrten auf einer nicht-öffentlichen Verkehrsfläche bestehe keine Versicherungspflicht im Sinne von Art. 63 Abs. 1 SVG und damit keine obligatorische Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 75 Abs. 3 ATSG.
Die SUVA und die AHV stellten sich auf den Standpunkt, dass der versicherte B von einem Motorfahrzeug überrollt worden sei, für welches im Unfallzeitpunkt eine obligatorische Haftpflichtversicherung bestanden habe und welches mit dem braunen Kontrollschild SG xxx versehen gewesen sei, sodass das Regressprivileg der Arbeitgeberin und Halterin des den Unfall verursachenden Baggers gestützt auf Art. 75 Abs. 3 ATSG entfalle. Nach Auffassung der SUVA und der AHV ist weder danach zu differenzieren, ob sich im konkreten Fall der Unfall auf einer dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Strassenfläche ereignet hat oder nicht, noch danach, ob im Lichte der konkreten Verwendung des Baggers eine Versicherungspflicht bestanden hat oder nicht.
In der Folge einigten sich die SUVA und die AHV mit der A AG über einen Vergleichsbetrag von CHF 125’000, wenn das zuständige Gericht den Regress der SUVA und der AHV nach Art. 72 ATSG und damit die Anwendung von Art. 75 Abs. 3 ATSG bejaht.
Daraufhin reichten die SUVA und die AHV eine Klage beim Handelsgericht des Kantons Bern gegen die A AG ein und machten einen Anspruch von CHF 125’000 geltend.
Mit Urteil vom 11. Juni 2024 hiess das Handelsgericht die Klage gut und verpflichtete die A AG, der SUVA und der AHV CHF 125’000 zu bezahlen.
Dagegen erhob die A AG Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Konkrete Fragestellung
In diesem Entscheid setzte sich das Bundesgericht mit der Rechtsfrage auseinander, ob sich die C AG – und in der Folge auch die A AG als von der SUVA und der AHV in Anspruch genommene Motorfahrzeughaftpflichtversicherung – auf das Arbeitgeberprivileg gemäss Art. 75 Abs. 2 ATSG berufen kann, wenn sich ein Unfall mit einem Bagger auf einer nicht-öffentlichen Verkehrsfläche ereignet, oder ob das Arbeitgeberprivileg auch unter diesen Umständen von Art. 75 Abs. 3 ATSG durchbrochen wird. Im Zentrum stand dabei die Frage, ob die C AG für den Einsatz des Unfallbaggers auf einer nicht-öffentlichen Verkehrsfläche als «obligatorisch haftpflichtversichert» im Sinne von Art. 75 Abs. 3 ATSG gelten muss.
Arbeitgeberprivileg gemäss Art. 75 Abs. 2 ATSG als Ausnahme zum Rückgriffsrecht der Sozialversicherung
Das Bundesgericht erläuterte zunächst den Grundsatz des Regresses im ATSG.:
Grundsätzlich soll die Sozialversicherung in den Haftpflichtanspruch des Geschädigten bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen nach Art. 72 ATSG integral eintreten. Dieser Grundsatz des integralen Eintritts erfährt durch Art. 75 ATSG eine Einschränkung, indem das Rückgriffsrecht des Sozialversicherers unter bestimmten Voraussetzungen und gegenüber bestimmten Personen aufgehoben wird (E. 4.5).
U.a. enthält Art. 75 Abs. 2 ATSG ein Regressprivileg für den Arbeitgeber der versicherten Person, d.h., dass der Arbeitgeber im Vergleich zu anderen Haftpflichtigen privilegiert wird, indem er unter gewissen Voraussetzungen vom Regressrecht des Versicherungsträgers ausgenommen wird. Dieses Privileg kommt allerdings nicht zum Tragen, wenn der Arbeitgeber den Berufsunfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat (E. 4.5).
Ausnahme der Ausnahme: Kein Privileg, «wenn und soweit die Person, gegen welche Rückgriff genommen wird, obligatorisch haftpflichtversichert ist»
Das Bundesgericht setzte sich in der Folge mit Art. 75 Abs. 3 ATSG auseinander gemäss welchem das Regressprivileg gemäss Art. 75 Abs. 2 ATSG nicht gilt, wenn und soweit die Person, gegen welche Rückgriff genommen wird, obligatorisch haftpflichtversichert ist und legte die Gesetzesbestimmung aus (E. 4.6).
Grammatikalische Auslegung
«4.6.2. Der in Art. 75 Abs. 3 ATSG statuierte Ausschluss des Regressprivilegs bedingt nach seinem Wortlaut eine obligatorische Haftpflichtversicherung des Haftpflichtigen, gegen den Rückgriff genommen werden soll; hinsichtlich des Umfangs des Regresses hält Art. 75 Abs. 3 ATSG fest, dass der Regress soweit zulässig ist, wie die betreffende Person obligatorisch haftpflichtversichert ist («wenn und soweit die Person, gegen welche Rückgriff genommen wird, obligatorisch haftpflichtversichert ist»; «dans la mesure où la personne contre laquelle le recours est formé est couverte par une assurance responsabilité civile obligatoire»; «vien meno se e per quanto la persona contro cui è esercitato il regresso è assicurata obbligatoriamente per la responsabilità civile»; …). Der Wortlaut von Art. 75 Abs. 3 ATSG ordnet somit die Abgrenzung der Sachverhalte, bei denen ein Regressprivileg gilt, von denjenigen, bei denen der Regress nach Art. 75 Abs. 3 ATSG in Betracht kommt, in doppelter Hinsicht: Es muss eine obligatorische Haftpflichtversicherung bestehen, und der Regress ist zulässig, «soweit» die betreffende Person obligatorisch haftpflichtversichert ist (…).»
«4.6.3. Eine obligatorische Haftpflichtversicherung besteht, wenn ein Bundesgesetz oder ein kantonaler Erlass ein Versicherungsobligatorium für den Haftpflichtigen vorschreibt (…). Wenn und insoweit ein Bundesgesetz oder ein kantonaler Erlass ein Versicherungsobligatorium für den Haftplichtigen statuiert, entfällt das Regressprivileg gemäss Art. 75 Abs. 2 ATSG im Rahmen der vertraglichen Versicherungssumme (…).»
Historische und teleologische Auslegung
«4.6.4. Die in Art. 75 Abs 3 ATSG statuierte Ausnahme vom Regressprivileg steht vor dem Hintergrund, dass eine definitive Schadenstragung durch die Sozialversicherer (vgl. dazu hiervor E. 4.5) dem historischen Gesetzgeber dort nicht gerechtfertigt schien, wo sämtliche Haftungsrisiken durch eine obligatorische Haftpflichtversicherung abgedeckt werden (…). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wurde Art. 75 Abs. 3 ATSG erst im Rahmen der parlamentarischen Debatte eingefügt. (…) In der beschriebenen spezifischen Konstellation (Abdeckung sämtlicher Haftungsrisiken durch eine obligatorische Haftpflichtversicherung) sollten die Rückgriffsmöglichkeiten der Sozialversicherungen nach dem Willen des historischen Gesetzgebers erweitert werden (…). Der Wegfall der Regressprivilegien bei obligatorischem Haftpflichtversicherungsschutz stellt einen rechtspolitischen Wertungsentscheid dar, dass die Sozialversicherer die Risiken dort im Ergebnis nicht tragen sollen, wo ein obligatorischer Versicherungsschutz mit entsprechenden Prämieneinnahmen vorliegt (…). Wenn die haftpflichtige Person über eine obligatorische Versicherungsdeckung der Haftpflichtansprüche verfügt, ist es mit anderen Worten nach dem Willen des Gesetzgebers gerechtfertigt, die Haftpflichtversicherung des Schädigers — unabhängig dessen Verhältnis zum Geschädigten — für den Schaden eintreten zu lassen und dadurch den Sozialversicherer zu entlasten (…) einzuräumen. Damit hat der Gesetzgeber, wie KIESER zu Recht ausführt, eine in der Literatur kontrovers behandelte Frage (…) geklärt (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 75 ATSG). Dieser Wertungsentscheid wird in der Lehre damit begründet, dass der obligatorische Haftpflichtversicherer der Schadensverursachung und somit auch der Schadenstragung näher stehe als die Sozialversicherungen (…).»
Das Bundesgericht präzisierte, dass dieses Ergebnis nicht in Widerspruch mit BGE 143 III 79 steht (E. 4.6.6):
«Entgegen der Beschwerdeführerin besteht kein Wertungswiderspruch zu BGE 143 III 79 (dort E. 6.1.3.5). Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht dort die von KOLLER (THOMAS KOLLER, Das Regressprivileg und der Rückgriff des Sozialversicherers auf einen nicht privilegierten haftpflichtigen Dritten, HAVE 2005 S. 25 ff., 27 f.) geäusserte Ansicht — es sei sachgerecht, dass der Verbraucher und nicht der Prämienzahler der Sozialversicherung diese Kosten übernehme und die Prämien (der Haftpflichtversicherung) entsprechend dem zu übernehmenden Risiko ausgestaltet seien, was zu einer risikogerechten und effizienten Kostenallokation beitrage — als nur bedingt überzeugend qualifiziert hat. Im betreffenden Entscheid ging es darum, ob sich auch ein nicht privilegierter Schuldner gegenüber einem Sozialversicherer auf das Regressprivileg berufen können soll, soweit die Schuld ohne Regressprivileg intern vom Privilegierten zu übernehmen gewesen wäre, was das Bundesgericht bejahte (BGE 143 III 79 E. 6). Der besagte Entscheid des Bundesgerichts steht aber nicht in einem Wertungswiderspruch zur vorinstanzlichen Auslegung von Art. 75 Abs. 3 ATSG und dem mit dessen Einführung getroffenen Wertungsentscheid des Gesetzgebers. Vielmehr hielt das Bundesgericht explizit fest: ” Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, das Regressprivileg bei der Bemessung des Regressanspruchs des Sozialversicherers auf einen Dritten zu berücksichtigen. Dabei kann offenbleiben, ob sich für diese Frage allenfalls aus der in Art. 75 Abs. 3 ATSG erfolgten Gesetzesanpassung etwas ableiten liesse, ist diese doch erst seit dem 1. Januar 2008 in Kraft und damit hier nicht anwendbar.” (BGE 143 III 79 E. 6.1.3.5 in fine).»
Insbesondere: Bedeutung von «obligatorisch haftpflichtversichert» gemäss Art. 75 Abs. 3 ATSG
Sodann prüfte das Bundesgericht, ob die C AG als Halterin des unfallverursachenden Motorfahrzeugs als obligatorisch haftpflichtversichert im Sinne von Art. 75 Abs. 3 ATSG gilt. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass sich die Frage nach Art. 63 SVG beurteilen lässt und bejahte dies, weil das Motorfahrzeug im konkreten Fall immatrikuliert, mit Kontrollschildern versehen, und haftpflichtversichert war. Nicht entscheidend war dabei, ob das Motorfahrzeug effektiv in den Verkehr gebracht wird oder ob es sich beim Unfallort um eine für die Öffentlichkeit abgesperrte Strasse handelt (E. 4.7.1, E. 4.7.3 und E. 4.7.4).
«4.7.1 (…) Die Bestimmungen von Art. 63 ff. SVG ergänzen die Gefährdungshaftung des Halters gemäss Art. 58 ff. SVG und die Verschuldenshaftung des Lenkers und anderer verantwortlicher Personen (Art. 41 ff. OR) mit einer Versicherungspflicht. Nach Art. 63 Abs. 1 SVG muss entsprechend vor der Inverkehrbringung eines Motorfahrzeugs in den öffentlichen Verkehr vom Halter eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Die Haftpflichtbestimmungen des SVG (Art. 58 ff. SVG), also insbesondere die Gefährdungshaftung gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG, sind anwendbar auf Unfälle, die durch den Betrieb von Motorfahrzeugen verursacht werden. Hier knüpfen auch die Vorschriften über die Versicherung (Art. 63 ff. SVG), insbesondere das Obligatorium der Haftpflichtversicherung (Art. 63 Abs. 1 SVG) an. Dabei besteht — wie Art. 1 Abs. 1 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV…) hervorhebt — die Meinung, dass grundsätzlich alle Motorfahrzeuge von diesen Bestimmungen erfasst werden (…). Die Versicherungspflicht wird dadurch verwirklicht, dass Fahrzeugausweis und Kontrollschild nur gegen Erbringung des Versicherungsnachweises ausgehändigt werden (Art. 68 Abs. 1 SVG).»
«4.7.3. Das unfallverursachende Motorfahrzeug war unbestrittenermassen immatrikuliert und mit dem polizeilichen Kennzeichen SG xxx versehen. Aus der Immatrikulation des unfallverursachenden Motorfahrzeugs lässt sich mit der Vorinstanz ableiten, dass die C.________ AG (zumindest) beabsichtigt hat, den unfallverursachenden Bagger auch im öffentlichen Verkehr zu verwenden. Wie die Beschwerdegegnerinnen zutreffend ausführen, ist nicht ersichtlich, weshalb das unfallverursachende Motorfahrzeug ansonsten hätte immatrikuliert werden sollen. (…).
Daraus ergibt sich, dass das immatrikulierte, unfallverursachende Motorfahrzeug (zumindest in Einzelfällen) auch zum Verkehr auf öffentlichem Grund bestimmt war. Die Situation ist also nicht vergleichbar mit dem unfallverursachenden Fahrzeug im sogenannten “Bagger-Küde-Fall”. Der betreffende Bagger im “Bagger-Küde-Fall” durfte nur auf Baustellen verwendet werden und musste jeweils mit einem Tiefganganhänger zur nächsten Arbeitsstelle gebracht werden, blieb also dem öffentlichen Verkehr vollständig fern. Er benötigte deshalb weder Fahrzeugausweise noch Kontrollschilder noch eine Haftpflichtversicherung (…).»
«4.7.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vorinstanzliche Feststellung, dass ein Versicherungsobligatorium bereits dann bestehe, wenn ein Motorfahrzeug in den öffentlichen Verkehr habe gebracht werden sollen (blosse Absicht der Inverkehrbringung), verletze Bundesrecht. Sie habe rechtzeitig bestritten, dass das unfallverursachende Motorfahrzeug jemals im öffentlichen Verkehr eingesetzt worden sei (tatsächlicher Einsatz im öffentlichen Verkehr). Indem die Vorinstanz dies ignoriert habe, habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Die Rüge geht fehl. Das unfallverursachende Motorfahrzeug war unbestrittenermassen immatrikuliert und verfügte über Kontrollschilder, die einen Versicherungsnachweis voraussetzen. (…) Entscheidend ist vielmehr, wie die Beschwerdegegnerinnen zu Recht geltend machen, ob das unfallverursachende Motorfahrzeug gemäss Art. 63 SVG versichert war, was sich durch die aufgrund des Versicherungsnachweises ausgehändigten Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis feststellen lässt. Der Umstand, dass beim Abschluss einer Motorfahrzeugflottenversicherung behaupteterweise auch Baumaschinen immatrikuliert werden, die nie auf einer öffentlichen Strasse eingesetzt werden, kann nicht dazu führen, dass in einem aufwendigen Beweisverfahren geprüft werden muss, ob ein Motorfahrzeug jemals im öffentlichen Verkehr eingesetzt wurde. Der Beschwerdeführerin wäre es grundsätzlich freigestanden, für Motorfahrzeuge, die überhaupt nicht im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden sollten, auf eine Immatrikulation zu verzichten.»