4A_416/2024: Begriff der obligatorischen Haftpflichtversicherung gemäss Art. 75 Abs. 3 ATSG (amtl. Publ.)

In diesem zur Publikation vorgesehene Entscheid 4A_416/2024 vom 13. März 2025 setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob das Arbeitgeberprivileg auch dann gilt, wenn der Unfall des Mitarbeiters durch ein Motorfahrzeug des Arbeitgebers auf einer für den öffentlichen Verkehr abgesperrten Strassenfläche verursacht wurde. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Motorfahrzeug gemäss Art. 75 Abs. 3 ATSG als “obligatorisch haftpflichtversichert” gilt, wenn das Motorfahrzeug immatrikuliert, mit Kontrollschildern versehen und gemäss Art. 63 SVG haftpflichtversichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Unfall auf einer für den Verkehr vollständig abgesperrten, nicht öffentlichen Verkehrsfläche ereignet hat, oder ob das Motorfahrzeug effektiv in den öffentlichen Verkehr gebracht wurde.

Dem Entscheid lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Am 3. Juni 2014 ereignete sich auf der Baustelle der U. strasse […] in V ein Arbeit­sun­fall. B war damit beschäftigt, mit einem Plat­ten­vi­bra­tor das Füll­ma­te­r­i­al eines aufge­füll­ten Grabens zu verdicht­en, als er von einem Bag­ger der Marke Men­zi Muck A91 Mobil über­rollt wurde und dabei tödliche Ver­let­zun­gen erlitt. Der zum Tode von B geführte Unfall ereignete sich auf ein­er im Unfal­lzeit­punkt für den öffentlichen Verkehr abges­per­rten Strassenfläche.

Im Unfal­lzeit­punkt war B Arbeit­nehmer der C AG und in dieser Eigen­schaft oblig­a­torisch bei der SUVA gemäss UVG ver­sichert. Auch der Lenker des den Unfall verur­sachen­den Bag­gers war Arbeit­nehmer der C AG. Die C AG war auch Hal­terin des den Unfall verur­sachen­den Bag­gers. Dieser Bag­ger war mit einem braunen Kon­trollschild, SG xxx, verse­hen und bei der A AG gemäss Art. 63 ff. SVG versichert.

Mit Schreiben vom 16. Sep­tem­ber 2014 meldete die SUVA gestützt auf Art. 72 ATSG der A AG Regres­sansprüche der SUVA und der AHV an. Die AHV ihrer­seits meldete mit Schreiben vom 27. April 2016 der A AG eben­falls Regres­sansprüche an.

Mit Schreiben vom 28. April 2016 gab die SUVA der A AG Gesamtleis­tun­gen über CHF 664’542.90 sowie die Gesamtleis­tun­gen der AHV über CHF 169’089.00 (jew­eils inkl. des aufge­laufe­nen Regresszins­es) bekannt.

Die A AG bestätigte mit Schreiben vom 27. April 2015 sowohl die Ver­sicherungs­deck­ung aus der Fahrzeugver­sicherung für den Men­zi Muck, SG xxx als auch die Haf­tung dem Grund­satz nach. Eben­so wurde die Reg­ulierung des aus­gewiese­nen Direk­tschadens zugesichert. Die A AG stellte sich aber auf den Stand­punkt, dass ein Regress der SUVA und der AHV am Regresspriv­i­leg nach Art. 75 Abs. 2 ATSG scheit­ere. Art. 75 Abs. 3 ATSG finde vor­liegend keine Anwen­dung, weil sich der Unfall auf ein­er für den Verkehr voll­ständig abges­per­rten, nicht öffentlichen Verkehrs­fläche ereignet habe. Für Fahrten auf ein­er nicht-öffentlichen Verkehrs­fläche beste­he keine Ver­sicherungspflicht im Sinne von Art. 63 Abs. 1 SVG und damit keine oblig­a­torische Haftpflichtver­sicherung im Sinne von Art. 75 Abs. 3 ATSG.

Die SUVA und die AHV stell­ten sich auf den Stand­punkt, dass der ver­sicherte B von einem Motor­fahrzeug über­rollt wor­den sei, für welch­es im Unfal­lzeit­punkt eine oblig­a­torische Haftpflichtver­sicherung bestanden habe und welch­es mit dem braunen Kon­trollschild SG xxx verse­hen gewe­sen sei, sodass das Regresspriv­i­leg der Arbeit­ge­berin und Hal­terin des den Unfall verur­sachen­den Bag­gers gestützt auf Art. 75 Abs. 3 ATSG ent­falle. Nach Auf­fas­sung der SUVA und der AHV ist wed­er danach zu dif­feren­zieren, ob sich im konkreten Fall der Unfall auf ein­er dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Strassen­fläche ereignet hat oder nicht, noch danach, ob im Lichte der konkreten Ver­wen­dung des Bag­gers eine Ver­sicherungspflicht bestanden hat oder nicht.

In der Folge einigten sich die SUVA und die AHV mit der A AG über einen Ver­gle­ichs­be­trag von CHF 125’000, wenn das zuständi­ge Gericht den Regress der SUVA und der AHV nach Art. 72 ATSG und damit die Anwen­dung von Art. 75 Abs. 3 ATSG bejaht.

Daraufhin reicht­en die SUVA und die AHV eine Klage beim Han­dels­gericht des Kan­tons Bern gegen die A AG ein und macht­en einen Anspruch von CHF 125’000 geltend.

Mit Urteil vom 11. Juni 2024 hiess das Han­dels­gericht die Klage gut und verpflichtete die A AG, der SUVA und der AHV CHF 125’000 zu bezahlen.

Dage­gen erhob die A AG Beschw­erde beim Bun­des­gericht. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde ab, soweit es darauf eintrat.


Konkrete Fragestel­lung

In diesem Entscheid set­zte sich das Bun­des­gericht mit der Rechts­frage auseinan­der, ob sich die C AG – und in der Folge auch die A AG als von der SUVA und der AHV in Anspruch genommene Motor­fahrzeughaftpflichtver­sicherung – auf das Arbeit­ge­ber­priv­i­leg gemäss Art. 75 Abs. 2 ATSG berufen kann, wenn sich ein Unfall mit einem Bag­ger auf ein­er nicht-öffentlichen Verkehrs­fläche ereignet, oder ob das Arbeit­ge­ber­priv­i­leg auch unter diesen Umstän­den von Art. 75 Abs. 3 ATSG durch­brochen wird. Im Zen­trum stand dabei die Frage, ob die C AG für den Ein­satz des Unfall­bag­gers auf ein­er nicht-öffentlichen Verkehrs­fläche als «oblig­a­torisch haftpflichtver­sichert» im Sinne von Art. 75 Abs. 3 ATSG gel­ten muss.


Arbeit­ge­ber­priv­i­leg gemäss Art. 75 Abs. 2 ATSG als Aus­nahme zum Rück­griff­s­recht der Sozialversicherung

Das Bun­des­gericht erläuterte zunächst den Grund­satz des Regress­es im ATSG.:

Grund­sät­zlich soll die Sozialver­sicherung in den Haftpflich­tanspruch des Geschädigten bis auf die Höhe der geset­zlichen Leis­tun­gen nach Art. 72 ATSG inte­gral ein­treten. Dieser Grund­satz des inte­gralen Ein­tritts erfährt durch Art. 75 ATSG eine Ein­schränkung, indem das Rück­griff­s­recht des Sozialver­sicher­ers unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen und gegenüber bes­timmten Per­so­n­en aufge­hoben wird (E. 4.5).

U.a. enthält Art. 75 Abs. 2 ATSG ein Regresspriv­i­leg für den Arbeit­ge­ber der ver­sicherten Per­son, d.h., dass der Arbeit­ge­ber im Ver­gle­ich zu anderen Haftpflichti­gen priv­i­legiert wird, indem er unter gewis­sen Voraus­set­zun­gen vom Regress­recht des Ver­sicherungsträgers ausgenom­men wird. Dieses Priv­i­leg kommt allerd­ings nicht zum Tra­gen, wenn der Arbeit­ge­ber den Beruf­sun­fall absichtlich oder grob­fahrläs­sig her­beige­führt hat (E. 4.5).


Aus­nahme der Aus­nahme: Kein Priv­i­leg, «wenn und soweit die Per­son, gegen welche Rück­griff genom­men wird, oblig­a­torisch haftpflichtver­sichert ist» 

Das Bun­des­gericht set­zte sich in der Folge mit Art. 75 Abs. 3 ATSG auseinan­der gemäss welchem das Regresspriv­i­leg gemäss Art. 75 Abs. 2 ATSG nicht gilt, wenn und soweit die Per­son, gegen welche Rück­griff genom­men wird, oblig­a­torisch haftpflichtver­sichert ist und legte die Geset­zes­bes­tim­mung aus (E. 4.6).

Gram­matikalis­che Auslegung

«4.6.2. Der in Art. 75 Abs. 3 ATSG sta­tu­ierte Auss­chluss des Regresspriv­i­legs bed­ingt nach seinem Wort­laut eine oblig­a­torische Haftpflichtver­sicherung des Haftpflichti­gen, gegen den Rück­griff genom­men wer­den soll; hin­sichtlich des Umfangs des Regress­es hält Art. 75 Abs. 3 ATSG fest, dass der Regress soweit zuläs­sig ist, wie die betr­e­f­fende Per­son oblig­a­torisch haftpflichtver­sichert ist («wenn und soweit die Per­son, gegen welche Rück­griff genom­men wird, oblig­a­torisch haftpflichtver­sichert ist»; «dans la mesure où la per­son­ne con­tre laque­lle le recours est for­mé est cou­verte par une assur­ance respon­s­abil­ité civile oblig­a­toire»; «vien meno se e per quan­to la per­sona con­tro cui è eserci­ta­to il regres­so è assi­cu­ra­ta obbli­ga­to­ri­a­mente per la respon­s­abil­ità civile»; …). Der Wort­laut von Art. 75 Abs. 3 ATSG ord­net somit die Abgren­zung der Sachver­halte, bei denen ein Regresspriv­i­leg gilt, von den­jeni­gen, bei denen der Regress nach Art. 75 Abs. 3 ATSG in Betra­cht kommt, in dop­pel­ter Hin­sicht: Es muss eine oblig­a­torische Haftpflichtver­sicherung beste­hen, und der Regress ist zuläs­sig, «soweit» die betr­e­f­fende Per­son oblig­a­torisch haftpflichtver­sichert ist (…).» 

«4.6.3. Eine oblig­a­torische Haftpflichtver­sicherung beste­ht, wenn ein Bun­des­ge­setz oder ein kan­tonaler Erlass ein Ver­sicherung­soblig­a­to­ri­um für den Haftpflichti­gen vorschreibt (…). Wenn und insoweit ein Bun­des­ge­setz oder ein kan­tonaler Erlass ein Ver­sicherung­soblig­a­to­ri­um für den Haft­plichti­gen sta­tu­iert, ent­fällt das Regresspriv­i­leg gemäss Art. 75 Abs. 2 ATSG im Rah­men der ver­traglichen Versicherungssumme (…).» 

His­torische und tele­ol­o­gis­che Auslegung

«4.6.4. Die in Art. 75 Abs 3 ATSG sta­tu­ierte Aus­nahme vom Regresspriv­i­leg ste­ht vor dem Hin­ter­grund, dass eine defin­i­tive Schaden­stra­gung durch die Sozialver­sicher­er (vgl. dazu hier­vor E. 4.5) dem his­torischen Geset­zge­ber dort nicht gerecht­fer­tigt schien, wo sämtliche Haf­tungsrisiken durch eine oblig­a­torische Haftpflichtver­sicherung abgedeckt wer­den (…). Wie die Vorin­stanz zutr­e­f­fend fes­thielt, wurde Art. 75 Abs. 3 ATSG erst im Rah­men der par­la­men­tarischen Debat­te einge­fügt. (…) In der beschriebe­nen spez­i­fis­chen Kon­stel­la­tion (Abdeck­ung sämtlich­er Haf­tungsrisiken durch eine oblig­a­torische Haftpflichtver­sicherung) soll­ten die Rück­griff­s­möglichkeit­en der Sozialver­sicherun­gen nach dem Willen des his­torischen Geset­zge­bers erweit­ert wer­den (…). Der Weg­fall der Regresspriv­i­legien bei oblig­a­torischem Haftpflichtver­sicherungss­chutz stellt einen recht­spoli­tis­chen Wer­tungsentscheid dar, dass die Sozialver­sicher­er die Risiken dort im Ergeb­nis nicht tra­gen sollen, wo ein oblig­a­torisch­er Ver­sicherungss­chutz mit entsprechen­den Prämienein­nah­men vor­liegt (…). Wenn die haftpflichtige Per­son über eine oblig­a­torische Ver­sicherungs­deck­ung der Haftpflich­tansprüche ver­fügt, ist es mit anderen Worten nach dem Willen des Geset­zge­bers gerecht­fer­tigt, die Haftpflichtver­sicherung des Schädi­gers — unab­hängig dessen Ver­hält­nis zum Geschädigten — für den Schaden ein­treten zu lassen und dadurch den Sozialver­sicher­er zu ent­las­ten (…) einzuräu­men. Damit hat der Geset­zge­ber, wie KIESER zu Recht aus­führt, eine in der Lit­er­atur kon­tro­vers behan­delte Frage (…) gek­lärt (UELI KIESER, Kom­men­tar zum Bun­des­ge­setz über den All­ge­meinen Teil des Sozialver­sicherungsrechts ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 75 ATSG). Dieser Wer­tungsentscheid wird in der Lehre damit begrün­det, dass der oblig­a­torische Haftpflichtver­sicher­er der Schadensverur­sachung und somit auch der Schaden­stra­gung näher ste­he als die Sozialversicherungen (…).»

Das Bun­des­gericht präzisierte, dass dieses Ergeb­nis nicht in Wider­spruch mit BGE 143 III 79 ste­ht (E. 4.6.6):

«Ent­ge­gen der Beschw­erde­führerin beste­ht kein Wer­tungswider­spruch zu BGE 143 III 79 (dort E. 6.1.3.5). Es trifft zwar zu, dass das Bun­des­gericht dort die von KOLLER (THOMAS KOLLER, Das Regresspriv­i­leg und der Rück­griff des Sozialver­sicher­ers auf einen nicht priv­i­legierten haftpflichti­gen Drit­ten, HAVE 2005 S. 25 ff., 27 f.) geäusserte Ansicht — es sei sachgerecht, dass der Ver­brauch­er und nicht der Prämien­zahler der Sozialver­sicherung diese Kosten übernehme und die Prämien (der Haftpflichtver­sicherung) entsprechend dem zu übernehmenden Risiko aus­gestal­tet seien, was zu ein­er risikogerecht­en und effizien­ten Koste­nal­loka­tion beitrage — als nur bed­ingt überzeu­gend qual­i­fiziert hat. Im betr­e­f­fend­en Entscheid ging es darum, ob sich auch ein nicht priv­i­legiert­er Schuld­ner gegenüber einem Sozialver­sicher­er auf das Regresspriv­i­leg berufen kön­nen soll, soweit die Schuld ohne Regresspriv­i­leg intern vom Priv­i­legierten zu übernehmen gewe­sen wäre, was das Bun­des­gericht bejahte (BGE 143 III 79 E. 6). Der besagte Entscheid des Bun­des­gerichts ste­ht aber nicht in einem Wer­tungswider­spruch zur vorin­stan­zlichen Ausle­gung von Art. 75 Abs. 3 ATSG und dem mit dessen Ein­führung getrof­fe­nen Wer­tungsentscheid des Geset­zge­bers. Vielmehr hielt das Bun­des­gericht expliz­it fest: ” Ins­ge­samt erscheint es gerecht­fer­tigt, das Regresspriv­i­leg bei der Bemes­sung des Regres­sanspruchs des Sozialver­sicher­ers auf einen Drit­ten zu berück­sichti­gen. Dabei kann offen­bleiben, ob sich für diese Frage allen­falls aus der in Art. 75 Abs. 3 ATSG erfol­gten Geset­ze­san­pas­sung etwas ableit­en liesse, ist diese doch erst seit dem 1. Jan­u­ar 2008 in Kraft und damit hier nicht anwend­bar.” (BGE 143 III 79 E. 6.1.3.5 in fine).»

Ins­beson­dere: Bedeu­tung von «oblig­a­torisch haftpflichtver­sichert» gemäss Art. 75 Abs. 3 ATSG

Sodann prüfte das Bun­des­gericht, ob die C AG als Hal­terin des unfal­lverur­sachen­den Motor­fahrzeugs als oblig­a­torisch haftpflichtver­sichert im Sinne von Art. 75 Abs. 3 ATSG gilt. Das Bun­des­gericht kam zum Schluss, dass sich die Frage nach Art. 63 SVG beurteilen lässt und bejahte dies, weil das Motor­fahrzeug im konkreten Fall imma­trikuliert, mit Kon­trollschildern verse­hen, und haftpflichtver­sichert war. Nicht entschei­dend war dabei, ob das Motor­fahrzeug effek­tiv in den Verkehr gebracht wird oder ob es sich beim Unfal­lort um eine für die Öffentlichkeit abges­per­rte Strasse han­delt (E. 4.7.1, E. 4.7.3 und E. 4.7.4).

«4.7.1 (…) Die Bes­tim­mungen von Art. 63 ff. SVG ergänzen die Gefährdung­shaf­tung des Hal­ters gemäss Art. 58 ff. SVG und die Ver­schulden­shaf­tung des Lenkers und ander­er ver­ant­wortlich­er Per­so­n­en (Art. 41 ff. OR) mit ein­er Ver­sicherungspflicht. Nach Art. 63 Abs. 1 SVG muss entsprechend vor der Inverkehrbringung eines Motor­fahrzeugs in den öffentlichen Verkehr vom Hal­ter eine Haftpflichtver­sicherung abgeschlossen werden. 

Die Haftpflichtbes­tim­mungen des SVG (Art. 58 ff. SVG), also ins­beson­dere die Gefährdung­shaf­tung gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG, sind anwend­bar auf Unfälle, die durch den Betrieb von Motor­fahrzeu­gen verur­sacht wer­den. Hier knüpfen auch die Vorschriften über die Ver­sicherung (Art. 63 ff. SVG), ins­beson­dere das Oblig­a­to­ri­um der Haftpflichtver­sicherung (Art. 63 Abs. 1 SVG) an. Dabei beste­ht — wie Art. 1 Abs. 1 der Verkehrsver­sicherungsverord­nung vom 20. Novem­ber 1959 (VVV…) her­vorhebt — die Mei­n­ung, dass grund­sät­zlich alle Motor­fahrzeuge von diesen Bes­tim­mungen erfasst wer­den (…). Die Ver­sicherungspflicht wird dadurch ver­wirk­licht, dass Fahrzeu­gausweis und Kon­trollschild nur gegen Erbringung des Ver­sicherungsnach­weis­es aus­ge­händigt wer­den (Art. 68 Abs. 1 SVG).»

«4.7.3. Das unfal­lverur­sachende Motor­fahrzeug war unbe­strit­ten­er­massen imma­trikuliert und mit dem polizeilichen Kennze­ichen SG xxx verse­hen. Aus der Imma­triku­la­tion des unfal­lverur­sachen­den Motor­fahrzeugs lässt sich mit der Vorin­stanz ableit­en, dass die C.________ AG (zumin­d­est) beab­sichtigt hat, den unfal­lverur­sachen­den Bag­ger auch im öffentlichen Verkehr zu ver­wen­den. Wie die Beschw­erdegeg­ner­in­nen zutr­e­f­fend aus­führen, ist nicht ersichtlich, weshalb das unfal­lverur­sachende Motor­fahrzeug anson­sten hätte imma­trikuliert wer­den sollen. (…). 

Daraus ergibt sich, dass das imma­trikulierte, unfal­lverur­sachende Motor­fahrzeug (zumin­d­est in Einzelfällen) auch zum Verkehr auf öffentlichem Grund bes­timmt war. Die Sit­u­a­tion ist also nicht ver­gle­ich­bar mit dem unfal­lverur­sachen­den Fahrzeug im soge­nan­nten “Bag­ger-Küde-Fall”. Der betr­e­f­fende Bag­ger im “Bag­ger-Küde-Fall” durfte nur auf Baustellen ver­wen­det wer­den und musste jew­eils mit einem Tief­gan­gan­hänger zur näch­sten Arbeitsstelle gebracht wer­den, blieb also dem öffentlichen Verkehr voll­ständig fern. Er benötigte deshalb wed­er Fahrzeu­gausweise noch Kon­trollschilder noch eine Haftpflichtversicherung (…).» 

«4.7.4. Die Beschw­erde­führerin macht gel­tend, die vorin­stan­zliche Fest­stel­lung, dass ein Ver­sicherung­soblig­a­to­ri­um bere­its dann beste­he, wenn ein Motor­fahrzeug in den öffentlichen Verkehr habe gebracht wer­den sollen (blosse Absicht der Inverkehrbringung), ver­let­ze Bun­desrecht. Sie habe rechtzeit­ig bestrit­ten, dass das unfal­lverur­sachende Motor­fahrzeug jemals im öffentlichen Verkehr einge­set­zt wor­den sei (tat­säch­lich­er Ein­satz im öffentlichen Verkehr). Indem die Vorin­stanz dies ignori­ert habe, habe sie ihren Anspruch auf rechtlich­es Gehör verletzt. 

Die Rüge geht fehl. Das unfal­lverur­sachende Motor­fahrzeug war unbe­strit­ten­er­massen imma­trikuliert und ver­fügte über Kon­trollschilder, die einen Ver­sicherungsnach­weis voraus­set­zen. (…) Entschei­dend ist vielmehr, wie die Beschw­erdegeg­ner­in­nen zu Recht gel­tend machen, ob das unfal­lverur­sachende Motor­fahrzeug gemäss Art. 63 SVG ver­sichert war, was sich durch die auf­grund des Ver­sicherungsnach­weis­es aus­ge­händigten Kon­trollschilder und den Fahrzeu­gausweis fest­stellen lässt. Der Umstand, dass beim Abschluss ein­er Motor­fahrzeugflot­ten­ver­sicherung behaupteter­weise auch Bau­maschi­nen imma­trikuliert wer­den, die nie auf ein­er öffentlichen Strasse einge­set­zt wer­den, kann nicht dazu führen, dass in einem aufwendi­gen Beweisver­fahren geprüft wer­den muss, ob ein Motor­fahrzeug jemals im öffentlichen Verkehr einge­set­zt wurde. Der Beschw­erde­führerin wäre es grund­sät­zlich freige­s­tanden, für Motor­fahrzeuge, die über­haupt nicht im öffentlichen Verkehr einge­set­zt wer­den soll­ten, auf eine Imma­triku­la­tion zu verzichten.»