Im Urteil 7B_231/2025 vom 2. April 2025 befasste sich das Bundesgericht mit den Anforderungen an die Kollusionsgefahr bei Vermögensdelikten, nachdem ein der Veruntreuung und ungetreuen Geschäftsbesorgung beschuldigter Treuhänder Beschwerde gegen die Anordnung von Untersuchungshaft erhoben hatte.
Nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr). Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (E. 4.1).
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (E. 4.1).
Zur Natur der möglichen Kollusionshandlungen ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall weder die Vorinstanz noch die Staatsanwaltschaft die Befürchtung äusserten, der Beschwerdeführer könnte Sachbeweise oder Spuren beseitigen. Die Konten des Beschwerdeführers bzw. seiner Agentur wurden (zeitweise) gesperrt und Werte beschlagnahmt, seine geschäftlichen Räumlichkeiten durchsucht und dabei verschiedene Unterlagen sichergestellt (E. 4.4.1). Bei den untersuchten Straftaten handelte es sich weder um Vier-Augen-Delikte noch um solche im familiären oder nahen Freundeskreis, bei denen auch niederschwellige Beeinflussungen oder Druckausübungen denkbar wären (E. 4.4.3).
Die Vorinstanz sah eine Gefahr von Verdunkelungshandlungen bei Kunden und Geschäftspartnern des Beschwerdeführers und stellte grundsätzlich zutreffend fest, dass ein Anreiz zur Beeinflussung jener Personen besteht, die bereits polizeilich (aber noch nicht staatsanwaltschaftlich) befragt wurden und belastende Aussagen gemacht hatten. Nach dem aktuellen Erkenntnisstand handelte es sich um Personen, die teils mehrere Hunderttausend Franken vom Beschwerdeführer verwalten liessen bzw. in von ihm verwaltete Unternehmen investiert hatten und deren Gelder der Beschwerdeführer veruntreut haben soll. Es gab jedoch keine Anhaltspunkte, weshalb diese mutmasslich Geschädigten ihre belastenden Aussagen widerrufen sollten und es war auch nicht erkennbar, wie der Beschwerdeführer diese zu für ihn günstigen Aussagen bewegen könnte, nachdem er diese mutmasslich um erhebliche Summen gebracht haben soll (E. 4.4.5).
Damit waren dem Beschwerdeführer zwar theoretisch Verdunkelungshandlungen möglich, es bestand aber keine konkrete Kollusionsgefahr, womit sich die Beschwerde als begründet erwies und das Bundesgericht anordnete, dass der Beschuldigte unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei (E. 4.4.7).