Am 19. Juni 2026 wurde der Schlussabstimmungstext (BBl 2026 1767) zu den punktuellen Änderungen des SchKG vom Ständerat und dem Nationalrat in der Schlussabstimmung verabschiedet. Diese Änderungen betreffen folgende Bereiche bzw. Bestimmungen:
Betreibungsauskunft
(nArt. 8 Abs. 1bis und Abs. 5 SchKG sowie nArt. 8b und nArt. 8c SchKG):
Neu wird der Bund ein zentrales Informationsystem betreiben, das eine schweizweite Betreibungsauskunft (nach AHV-Nummer und Unternehmes-Identifikationsnummer) ermöglicht. Die Auskunft über Betreibungen kann entweder beim Betreibungsamt an einem Betreibungsort der Person, über die Auskunft verlangt wird, oder über das zentrale Informationssystem eingeholt werden.
Elektronische Zustellungen
(nArt. 34 Abs. 2 erster Satz SchKG; nArt. 72 Abs. 3 und 4 SchKG; nArt. 74 Abs. 1 SchKG; nArt. 76 Abs. 2 zweiter Satz SchKG):
- Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide werden elektronisch zugestellt, sofern die betroffene Person dies ausdrücklich verlangt oder sofern sie ihre Eingaben elektronisch eingereicht und nicht ausdrücklich eine Zustellung auf Papier verlangt hat.
- Ist eine erste Zustellung des Zahlungsbefehls erfolglos geblieben, so kann sie mit Einverständnis des Schuldners unter bestimmten Voraussetzungen elektronisch erfolgen. in diesem Fall kann auch der Rechtsvorschlag auch elektronisch erhoben werden.
Online-Versteigerung
(nArt. 129a SchKG, nArt. 132a Abs. 4 SchKG, nArt. 256 Abs. 1 SchKG, nArt. 259 erster Satz SchKG, nArt.259a SchKG, nArt. 275 SchKG, nArt. 322 Abs. 1 SchKG):
Neu sieht das SchKG ausdrücklich vor, dass die Versteigerung von Vermögenswerten über Online-Plattformen angeordnet werden darf.
Inhalt und Form der Angaben sowie Anzahl der Forderungen pro Betreibungsbegehren (nArt. 67 Abs. 4 SchKG):
Der Bundesrat kann Inhalt und Form der Angaben regeln sowie die Anzahl der Forderungen pro Betreibungsbegehren beschränken.
Barzahlungen (nArt. 12 Abs. 3 SchKG):
Pro Betreibungsverfahren können Zahlungen bis zum Betrag von insgesamt CHF 100’000 in bar geleistet werden. Bei höheren Beträgen ist die Zahlung des CHF 100’000 übersteigenden Teils über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 abzuwickeln.
Weiter nützliche Links:
- Botschaft BBl 2024 2173
- News aus Bern vom Juni 2026 der SchKG Vereinigung (Autor: Philipp Weber)
- Medienmittelung des Bundesamt für Justiz
- Medienmitteilungen des Parlaments