Punktuelle Revision des SchKG verabschiedet

Am 19. Juni 2026 wurde der Schlussab­stim­mung­s­text (BBl 2026 1767) zu den punk­tuellen Änderun­gen des SchKG vom Stän­der­at und dem Nation­al­rat in der Schlussab­stim­mung ver­ab­schiedet. Diese Änderun­gen betr­e­f­fen fol­gende Bere­iche bzw. Bestimmungen:

Betrei­bungsauskun­ft
(nArt. 8 Abs. 1bis und Abs. 5 SchKG sowie nArt. 8b und nArt. 8c SchKG):

Neu wird der Bund ein zen­trales Infor­ma­tion­sys­tem betreiben, das eine schweizweite Betrei­bungsauskun­ft (nach AHV-Num­mer und Unternehmes-Iden­ti­fika­tion­snum­mer) ermöglicht. Die Auskun­ft über Betrei­bun­gen kann entwed­er beim Betrei­bungsamt an einem Betrei­bung­sort der Per­son, über die Auskun­ft ver­langt wird, oder über das zen­trale Infor­ma­tion­ssys­tem einge­holt werden.

Elek­tro­n­is­che Zustellungen
(nArt. 34 Abs. 2 erster Satz SchKG; nArt. 72 Abs. 3 und 4 SchKG; nArt. 74 Abs. 1 SchKG; nArt. 76 Abs. 2 zweit­er Satz SchKG):

  • Mit­teilun­gen, Ver­fü­gun­gen und Entschei­de wer­den elek­tro­n­isch zugestellt, sofern die betrof­fene Per­son dies aus­drück­lich ver­langt oder sofern sie ihre Eingaben elek­tro­n­isch ein­gere­icht und nicht aus­drück­lich eine Zustel­lung auf Papi­er ver­langt hat.
  • Ist eine erste Zustel­lung des Zahlungs­be­fehls erfol­g­los geblieben, so kann sie mit Ein­ver­ständ­nis des Schuld­ners unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen elek­tro­n­isch erfol­gen. in diesem Fall kann auch der Rechtsvorschlag auch elek­tro­n­isch erhoben werden.

Online-Ver­steigerung
(nArt. 129a SchKG, nArt. 132a Abs. 4 SchKG, nArt. 256 Abs. 1 SchKG, nArt. 259 erster Satz SchKG, nArt.259a SchKG, nArt. 275 SchKG, nArt. 322 Abs. 1 SchKG):
Neu sieht das SchKG aus­drück­lich vor, dass die Ver­steigerung von Ver­mö­genswerten über Online-Plat­tfor­men ange­ord­net wer­den darf.

Inhalt und Form der Angaben sowie Anzahl der Forderun­gen pro Betrei­bungs­begehren (nArt. 67 Abs. 4 SchKG):
Der Bun­desrat kann Inhalt und Form der Angaben regeln sowie die Anzahl der Forderun­gen pro Betrei­bungs­begehren beschränken.

Barzahlun­gen (nArt. 12 Abs. 3 SchKG):
Pro Betrei­bungsver­fahren kön­nen Zahlun­gen bis zum Betrag von ins­ge­samt CHF 100’000 in bar geleis­tet wer­den. Bei höheren Beträ­gen ist die Zahlung des CHF 100’000 über­steigen­den Teils über einen Finanz­in­ter­mediär nach dem Geld­wäschereige­setz vom 10. Okto­ber 1997 abzuwickeln.

 

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