Im BGE 151 III 553 setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, wie sich die Zwangsvollstreckung nach SchKG mit der gestützt auf die Ukraine-Verordnung verfügten Sperre der Vermögenswerte verhält. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Art. 44 SchKG analog auf Vermögenssperren aufgrund einer vom Bundesrat gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV erlassenen Verordnung anzuwenden ist (E. 3.6).
Zudem hielt das Bundesgericht fest, dass mit Blick auf die Rechtsprechung und den Zweck des Embargogesetzes gestützt darauf erlassene Vermögenssperren bezüglich des Vorrangs vor der Schuldbetreibung nach SchKG gleich zu behandeln sind wie gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV erlassene Massnahmen (E. 3.7).
Folglich sind sowohl auf Art. 184 Abs. 3 BV als auch auf Art. 2 EmbG beruhende Verordnungen des Bundesrats den in Art. 44 SchKG vorbehaltenen Gesetzen gleichzustellen. Auf diese Verordnungen gestützte Vermögenssperren gehen der Zwangsvollstreckung nach dem SchKG vor (E. 3.8).
Schliesslich rief das Bundesgericht in Erinnerung, dass das Betreibungsamt — unter Vorbehalt einer offensichtlichen Unzulässigkeit — nicht befugt ist, den von einer zuständigen Behörde getroffenen Entscheid über die Vermögensblockierung inhaltlich zu überprüfen (E. 4).
Diesem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Arrestbefehl vom 6. Juni 2023 bewilligte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, auf Antrag der A. S.A., gestützt auf ein für vollstreckbar erklärtes Urteil des Tribunal d’arrondissement de Luxembourg, die Verarrestierung von sämtlichen Vermögensgegenständen der B. Ltd., insbesondere des bei der Bank C. AG in Zürich geführten Kontos Nr. x.
Die D. S.A. prosequierte den Arrest mit der Betreibung Nr. y des Stadtammann- und Betreibungsamts Zürich 1 (nachfolgend: Betreibungsamt). Das Betreibungsamt pfändete drei Konten bei der Bank C. AG (Pfändung Nr. z). Im Rahmen des Verwertungsverfahrens teilte die Bank C. AG dem Betreibungsamt mit, dass die verarrestierten bzw. gepfändeten Vermögenswerte der B. Ltd. auf dem Konto Nr. x durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) gesperrt seien. Das SECO bestätigte die Sperre und erklärte, das Konto unterliege nicht einer strafrechtlichen Sperre, sondern sei gestützt auf Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung gesperrt. Das SECO ersuchte das Betreibungsamt, ihm ein allfällig vorliegendes Urteil zukommen zu lassen, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für ein Ausnahmegesuch erfüllt sein könnten.
Mit E‑Mail vom 8. Juli 2024 forderte das Betreibungsamt die A. S.A. auf, das Urteil des Tribunal d’arrondissement de Luxembourg nachzureichen, um dieses an das SECO zur Prüfung weiterzuleiten. Die A. S.A. stellte daraufhin zunächst ein Gesuch, diesen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen, und anschliessend ein Gesuch um Verlängerung der ihr angesetzten Frist zur Einreichung des Urteils des Tribunal d’arrondissement de Luxembourg bis zur Erledigung des Wiedererwägungsgesuchs.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 hielt das Betreibungsamt fest, die A. S.A. sei der Aufforderung, das Urteil des Tribunal d’arrondissement de Luxembourg einzureichen, bisher nicht nachgekommen, und sistierte daher das Verwertungsverfahren. Dagegen erhob die A. S.A. Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich. Diese wurde mit Beschluss vom 12. September 2024 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Urteil vom 14. November 2024 ab. Mit Urteil vom 28. August 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.