BGE 151 III 553 (5A_802/2024): Auf sanktionsrechtliche Vermögenssperren, die sich auf die Ukraine-Verordnung stützen, ist Art. 44 SchKG analog anwendbar

Im BGE 151 III 553 set­zte sich das Bun­des­gericht mit der Frage auseinan­der, wie sich die Zwangsvoll­streck­ung nach SchKG mit der gestützt auf die Ukraine-Verord­nung ver­fügten Sperre der Ver­mö­genswerte ver­hält. Das Bun­des­gericht kam zum Schluss, dass Art. 44 SchKG ana­log auf Ver­mö­genssper­ren auf­grund ein­er vom Bun­desrat gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV erlasse­nen Verord­nung anzuwen­den ist (E. 3.6).

Zudem hielt das Bun­des­gericht fest, dass mit Blick auf die Recht­sprechung und den Zweck des Embar­goge­set­zes gestützt darauf erlassene Ver­mö­genssper­ren bezüglich des Vor­rangs vor der Schuld­be­trei­bung nach SchKG gle­ich zu behan­deln sind wie gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV erlassene Mass­nah­men (E. 3.7).

Fol­glich sind sowohl auf Art. 184 Abs. 3 BV als auch auf Art. 2 EmbG beruhende Verord­nun­gen des Bun­desrats den in Art. 44 SchKG vor­be­hal­te­nen Geset­zen gle­ichzustellen. Auf diese Verord­nun­gen gestützte Ver­mö­genssper­ren gehen der Zwangsvoll­streck­ung nach dem SchKG vor (E. 3.8).

Schliesslich rief das Bun­des­gericht in Erin­nerung, dass das Betrei­bungsamt — unter Vor­be­halt ein­er offen­sichtlichen Unzuläs­sigkeit — nicht befugt ist, den von ein­er zuständi­gen Behörde getrof­fe­nen Entscheid über die Ver­mö­gens­block­ierung inhaltlich zu über­prüfen (E. 4).


Diesem Entscheid lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Mit Arrest­be­fehl vom 6. Juni 2023 bewil­ligte das Bezirks­gericht Zürich, Einzel­gericht Audienz, auf Antrag der A. S.A., gestützt auf ein für voll­streck­bar erk­lärtes Urteil des Tri­bunal d’ar­rondisse­ment de Lux­em­bourg, die Ver­ar­restierung von sämtlichen Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den der B. Ltd., ins­beson­dere des bei der Bank C. AG in Zürich geführten Kon­tos Nr. x.

Die D. S.A. pros­e­quierte den Arrest mit der Betrei­bung Nr. y des Stad­tam­mann- und Betrei­bungsamts Zürich 1 (nach­fol­gend: Betrei­bungsamt). Das Betrei­bungsamt pfän­dete drei Kon­ten bei der Bank C. AG (Pfän­dung Nr. z). Im Rah­men des Ver­w­er­tungsver­fahrens teilte die Bank C. AG dem Betrei­bungsamt mit, dass die ver­ar­restierten bzw. gepfän­de­ten Ver­mö­genswerte der B. Ltd. auf dem Kon­to Nr. x durch das Staatssekre­tari­at für Wirtschaft (SECO) ges­per­rt seien. Das SECO bestätigte die Sperre und erk­lärte, das Kon­to unter­liege nicht ein­er strafrechtlichen Sperre, son­dern sei gestützt auf Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verord­nung ges­per­rt. Das SECO ersuchte das Betrei­bungsamt, ihm ein allfäl­lig vor­liegen­des Urteil zukom­men zu lassen, um prüfen zu kön­nen, ob die Voraus­set­zun­gen für ein Aus­nah­mege­such erfüllt sein könnten.
Mit E‑Mail vom 8. Juli 2024 forderte das Betrei­bungsamt die A. S.A. auf, das Urteil des Tri­bunal d’ar­rondisse­ment de Lux­em­bourg nachzure­ichen, um dieses an das SECO zur Prü­fung weit­erzuleit­en. Die A. S.A. stellte daraufhin zunächst ein Gesuch, diesen Entscheid in Wieder­erwä­gung zu ziehen, und anschliessend ein Gesuch um Ver­längerung der ihr ange­set­zten Frist zur Ein­re­ichung des Urteils des Tri­bunal d’ar­rondisse­ment de Lux­em­bourg bis zur Erledi­gung des Wiedererwägungsgesuchs.

Mit Ver­fü­gung vom 30. Juli 2024 hielt das Betrei­bungsamt fest, die A. S.A. sei der Auf­forderung, das Urteil des Tri­bunal d’ar­rondisse­ment de Lux­em­bourg einzure­ichen, bish­er nicht nachgekom­men, und sistierte daher das Ver­w­er­tungsver­fahren. Dage­gen erhob die A. S.A. Beschw­erde an das Bezirks­gericht Zürich. Diese wurde mit Beschluss vom 12. Sep­tem­ber 2024 abgewiesen. Die dage­gen erhobene Beschw­erde wies das Oberg­ericht des Kan­tons Zürich als obere kan­tonale Auf­sichts­be­hörde über Schuld­be­trei­bung und Konkurs mit Urteil vom 14. Novem­ber 2024 ab. Mit Urteil vom 28. August 2025 wies das Bun­des­gericht die Beschw­erde ab.