Im BGE 152 III 103 setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob dem vereirateten Drittschuldner und Gesamteigentümer des gepfändeten Grundstücks in der Betreibung gegen seine Ehefrau zusätzlich zum Zahlungsbefehl, der ihm aufgrund seiner Stellung als Dritteigentümer zugestellt wurde (Art. 153 Abs. 2 lit. a SchKG), noch ein weiteres Exemplar aufgrund seiner Stellung als Ehegatte der Betriebenen hätte zugestellt werden müssen, weil das verpfändete Grundstück als Familienwohnung dient (Art. 153 Abs. 2 lit. b SchKG). Das Bundesgericht verneinte diese Frage, mit folgender Begründung (Hervorhebungen hinzugefügt):
“3.3.3. (…) Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls erwirbt der Ehegatte die Eigenschaft als Betriebener und kann wie der Schuldner Rechtsvorschlag erheben (…). Art. 153 Abs. 2 lit. b SchKG beruht auf der gesetzgeberischen Absicht, den einen Ehegatten davor zu schützen, dass der andere Verfügungsgeschäfte betreffend die Familienwohnung vornimmt (…). Aus diesem Schutzzweck lässt sich jedoch nicht folgern, dass einem Ehegatten, der gestützt auf Art. 153 Abs. 2 Bst. a SchKG mit einem Zahlungsbefehl bedient wurde, unter den Voraussetzungen von Art. 153 Abs. 2 Bst. b SchKG ein weiterer Zahlungsbefehl zugestellt werden muss. Ebenso wenig verschafft die zuletzt zitierte Norm einem Ehegatten einen Anspruch auf einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass er auch in seiner Eigenschaft als Ehegatte Adressat jenes Zahlungsbefehls ist.
Seinem Randtitel zufolge handelt Art. 153 SchKG von der Ausfertigung des Zahlungsbefehls. Die Norm verweist in Absatz 1 auf Art. 70 SchKG, der die Ausfertigung des Zahlungsbefehls an den Schuldner und an den Gläubiger regelt. Art. 153 Abs. 2 SchKG nennt die Personen, denen das Betreibungsamt in der Betreibung auf Pfandverwertung ebenfalls eine Urkunde zustellt, und hält fest, dass der Dritte, der Ehegatte und (gemäss Art. 153 Abs. 2bis SchKG) der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin Rechtsvorschlag erheben können wie der Schuldner. Gerade die letztgenannte Präzisierung betreffend die Gleichstellung der genannten Personen mit dem Schuldner spricht gegen die Lesart der Beschwerdeführer. Sie verweist auf den Zweck von Art. 153 Abs. 2 SchKG: Den aufgezählten Personen soll mit der Zustellung eines Zahlungsbefehls aus bestimmten Gründen des materiellen Rechts in der Zwangsvollstreckung die Stellung als Mitbetriebene verschafft werden, woraus sich die Möglichkeit ergibt, Rechtsvorschlag zu erheben. Erhält eine bestimmte Person in einer der in Art. 153 Abs. 2 SchKG erwähnten Eigenschaften den Zahlungsbefehl zugestellt, so ist dieser Zweck erfüllt, denn mehr als die Position eines Mitbetriebenen kann ein und derselben Person im selben Zahlungsbefehlsverfahren nicht verschafft werden. Wer den Zahlungsbefehl — wie hier der Beschwerdeführer 1 (…) — als Dritter im Sinne von Art. 153 Abs. 2 Bst. a SchKG erhalten hat, ist als Mitbetriebener in die Lage versetzt, wie der Schuldner Rechtsvorschlag zu erheben und damit die Einstellung der Betreibung zu bewirken (Art. 153 Abs. 4 i.V.m. Art. 78 Abs. 1 SchKG). In der Folge entfällt das Erfordernis der Zustellung eines weiteren Zahlungsbefehls gestützt auf Art. 153 Abs. 2 Bst. b SchKG, wenn dieselbe Person darüber hinaus auch Ehegatte, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin des Schuldners oder des Dritten ist. Nachdem der Rechtsvorschlag grundsätzlich nicht begründet werden muss (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 SchKG; zu den Ausnahmen s. Art. 75 Abs. 2 f. SchKG), bedarf es in einem gestützt auf Art. 153 Abs. 2 Bst. a SchKG ausgefertigten Zahlungsbefehl auch keines Hinweises darauf, dass der Zahlungsbefehl dem Adressaten überdies in dessen Eigenschaft als Ehegatte zugestellt wird. Denn ob derjenige, der als Dritter einen Zahlungsbefehl zugestellt erhält (Art. 153 Abs. 2 Bst. a SchKG), als Ehegatte, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin (Art. 153 Abs. 2 Bst. b SchKG) mit dem Einwand gehört werden kann, dass die Verpfändung der Sache Art. 169 ZGB bzw. Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes (…) verletze (…), ist im betreibungsamtlichen Zahlungsbefehlsverfahren ohnehin nicht zu prüfen. Diese Frage kann allenfalls in einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung über die Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79 ff. SchKG) oder über die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 ff. SchKG) zum Thema werden. (…) ”