BGE 152 III 103 (5A_71/2025): keine Zustellung eines weiteren Zahlungsbefehls gestützt auf Art. 153 Abs. 2 lit. b SchKG, wenn dieselbe Person den Zahlungsbefehl als Mitbetriebene aus einem anderen Grund erhalten hat

Im BGE 152 III 103 set­zte sich das Bun­des­gericht mit der Frage auseinan­der, ob dem vereirateten Drittschuld­ner und Gesamteigen­tümer des gepfän­de­ten Grund­stücks in der Betrei­bung gegen seine Ehe­frau zusät­zlich zum Zahlungs­be­fehl, der ihm auf­grund sein­er Stel­lung als Drit­teigen­tümer zugestellt wurde (Art. 153 Abs. 2 lit. a SchKG), noch ein weit­eres Exem­plar auf­grund sein­er Stel­lung als Ehe­gat­te der Betriebe­nen hätte zugestellt wer­den müssen, weil das verpfän­dete Grund­stück als Fam­i­lien­woh­nung dient (Art. 153 Abs. 2 lit. b SchKG). Das Bun­des­gericht verneinte diese Frage, mit fol­gen­der Begrün­dung (Her­vorhe­bun­gen hinzugefügt):

3.3.3. (…) Mit der Zustel­lung des Zahlungs­be­fehls erwirbt der Ehe­gat­te die Eigen­schaft als Betrieben­er und kann wie der Schuld­ner Rechtsvorschlag erheben (…). Art. 153 Abs. 2 lit. b SchKG beruht auf der geset­zge­berischen Absicht, den einen Ehe­gat­ten davor zu schützen, dass der andere Ver­fü­gungs­geschäfte betr­e­f­fend die Fam­i­lien­woh­nung vorn­immt (…). Aus diesem Schutzz­weck lässt sich jedoch nicht fol­gern, dass einem Ehe­gat­ten, der gestützt auf Art. 153 Abs. 2 Bst. a SchKG mit einem Zahlungs­be­fehl bedi­ent wurde, unter den Voraus­set­zun­gen von Art. 153 Abs. 2 Bst. b SchKG ein weit­er­er Zahlungs­be­fehl zugestellt wer­den muss. Eben­so wenig ver­schafft die zulet­zt zitierte Norm einem Ehe­gat­ten einen Anspruch auf einen aus­drück­lichen Hin­weis darauf, dass er auch in sein­er Eigen­schaft als Ehe­gat­te Adres­sat jenes Zahlungs­be­fehls ist.

Seinem Randti­tel zufolge han­delt Art. 153 SchKG von der Aus­fer­ti­gung des Zahlungs­be­fehls. Die Norm ver­weist in Absatz 1 auf Art. 70 SchKG, der die Aus­fer­ti­gung des Zahlungs­be­fehls an den Schuld­ner und an den Gläu­biger regelt. Art. 153 Abs. 2 SchKG nen­nt die Per­so­n­en, denen das Betrei­bungsamt in der Betrei­bung auf Pfand­ver­w­er­tung eben­falls eine Urkunde zustellt, und hält fest, dass der Dritte, der Ehe­gat­te und (gemäss Art. 153 Abs. 2bis SchKG) der einge­tra­gene Part­ner oder die einge­tra­gene Part­ner­in Rechtsvorschlag erheben kön­nen wie der Schuld­ner. Ger­ade die let­zt­ge­nan­nte Präzisierung betr­e­f­fend die Gle­ich­stel­lung der genan­nten Per­so­n­en mit dem Schuld­ner spricht gegen die Lesart der Beschw­erde­führer. Sie ver­weist auf den Zweck von Art. 153 Abs. 2 SchKG: Den aufgezählten Per­so­n­en soll mit der Zustel­lung eines Zahlungs­be­fehls aus bes­timmten Grün­den des materiellen Rechts in der Zwangsvoll­streck­ung die Stel­lung als Mit­be­triebene ver­schafft wer­den, woraus sich die Möglichkeit ergibt, Rechtsvorschlag zu erheben. Erhält eine bes­timmte Per­son in ein­er der in Art. 153 Abs. 2 SchKG erwäh­n­ten Eigen­schaften den Zahlungs­be­fehl zugestellt, so ist dieser Zweck erfüllt, denn mehr als die Posi­tion eines Mit­be­triebe­nen kann ein und der­sel­ben Per­son im sel­ben Zahlungs­be­fehlsver­fahren nicht ver­schafft wer­den. Wer den Zahlungs­be­fehl — wie hier der Beschw­erde­führer 1 (…) — als Drit­ter im Sinne von Art. 153 Abs. 2 Bst. a SchKG erhal­ten hat, ist als Mit­be­trieben­er in die Lage ver­set­zt, wie der Schuld­ner Rechtsvorschlag zu erheben und damit die Ein­stel­lung der Betrei­bung zu bewirken (Art. 153 Abs. 4 i.V.m. Art. 78 Abs. 1 SchKG). In der Folge ent­fällt das Erforder­nis der Zustel­lung eines weit­eren Zahlungs­be­fehls gestützt auf Art. 153 Abs. 2 Bst. b SchKG, wenn dieselbe Per­son darüber hin­aus auch Ehe­gat­te, einge­tra­gen­er Part­ner oder einge­tra­gene Part­ner­in des Schuld­ners oder des Drit­ten ist. Nach­dem der Rechtsvorschlag grund­sät­zlich nicht begrün­det wer­den muss (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 SchKG; zu den Aus­nah­men s. Art. 75 Abs. 2 f. SchKG), bedarf es in einem gestützt auf Art. 153 Abs. 2 Bst. a SchKG aus­ge­fer­tigten Zahlungs­be­fehl auch keines Hin­weis­es darauf, dass der Zahlungs­be­fehl dem Adres­sat­en überdies in dessen Eigen­schaft als Ehe­gat­te zugestellt wird. Denn ob der­jenige, der als Drit­ter einen Zahlungs­be­fehl zugestellt erhält (Art. 153 Abs. 2 Bst. a SchKG), als Ehe­gat­te, einge­tra­gen­er Part­ner oder einge­tra­gene Part­ner­in (Art. 153 Abs. 2 Bst. b SchKG) mit dem Ein­wand gehört wer­den kann, dass die Verpfän­dung der Sache Art. 169 ZGB bzw. Art. 14 des Part­ner­schafts­ge­set­zes (…) ver­let­ze (…), ist im betrei­bungsamtlichen Zahlungs­be­fehlsver­fahren ohne­hin nicht zu prüfen. Diese Frage kann allen­falls in ein­er späteren gerichtlichen Auseinan­der­set­zung über die Besei­t­i­gung des Rechtsvorschlags (Art. 79 ff. SchKG) oder über die Aufhe­bung oder Ein­stel­lung der Betrei­bung (Art. 85 ff. SchKG) zum The­ma werden. (…) ”