Vernehmlassung des ZAV zum Unternehmensjuristengesetz

Der ZAV hat mit Datum vom 29. Juni 2009 eine Vernehm­las­sung (pdf) zum geplanten Unternehmen­sjuris­tenge­setz (UJG) veröf­fentlicht. Er begrüsst das UJG “als neues und für den Regelungs­bere­ich der Unternehmen­sjuris­ten ganzheitlich konzip­iertes Gesetz”. Zum Beruf­s­ge­heimniss des Unternehmen­sjuris­ten (Art. 12 des Entwurfs) &mdash das “die Pro­duk­te ihrer rechts­ber­a­ten­den und foren­sis­chen Tätigkeit” erfasst —, sieht der ZAV Klärungs- bzw. Anpassungsbedarf:

Soll sich der Geheimniss­chutz nur auf Doku­mente, oder auch auf den Inhalt der Rechts­ber­atung beziehen? Soll das Zeug­nisver­weigerungsrecht nur die Ver­weigerung der Her­aus­gabe von Doku­menten, oder aber auch die Ver­weigerung der Aus­sage über den lnhalt ein­er Rechts­ber­atung bein­hal­ten? An sich müsste die gesamte &mdash auch mündliche — Kom­mu­nika­tion in der Recht­sþer­atung oder Tätigkeit des Unternehmen­sjuris­ten dem Geheimniss­chutz unter­liegen. Das Beruf­s­ge­heim­nis über die “Pro­duk­te” und der entsprechende Schutz muss auch die Kom­mu­nika­tion mit den Anwäl­ten ausser­halb des Unternehmens einschliessen.”

Der Entwurf zum UJG ist hier (pdf) zu find­en, der erläuternde Bericht hier (pdf); vgl. auch den Ein­trag bei strafprozess.ch zum Thema.