Die Zuständigkeit von schweizerischen Gerichten und die Rechtshängigkeit von Zivilforderungen im Strafprozess sind Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils 6B_74/2011 vom 13. September 2011. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde in dem zweiten Punkt gut, soweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wurde.
Im Hinblick auf die schweizerische Gerichtsbarkeit in internationalen Sachverhalten (Art. 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 StGB) verweist das Bundesgericht auf einen aktuellen Entscheid:
2.3 […] Das Bundesgericht erwog in BGE 133 IV 171 E. 6.3 S. 177, zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte erscheine es im internationalen Verhältnis grundsätzlich geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Als Anknüpfungspunkt in der Schweiz genüge namentlich, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (vgl. auch Urteil 6B_178/2011 vom 20. Juni 2011 E.3).
Im vorliegenden Fall einer mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) hatte der Beschwerdeführe X mehrere im Ausland erwirtschaftete Geldbeträge von Y erhalten, um diese in der Schweiz anzulegen. Diese Summen wurden auf dem eigens dazu eröffneten Konto bei der früheren A‑Bank in Basel einbezahlt. Dieses Konto hat er später eigenmächtig saldieren lassen und die Überweisung der Vermögenswerte auf ein auf seinen Namen lautendes Konto bei der damaligen B‑Bank in Basel veranlasst. Weitere zur Verfügung gestellte Geldsummen, welche er ebenfalls auf das Konto bei der Bank A‑AG hätte überweisen müssen, hat er ohne Wissen und Willen von Y auf ein eigenes Konto bei der C‑Bank in Genf einbezahlt. Damit vollendete und beendete er die Veruntreuung und führte die Tat teilweise in Genf aus. Damit liegt der Begehungsort gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB in der Schweiz.
Hinsichtlich der möglicherweise rechtshängigen Zivilforderung, die der Beschwerdegegnerin 2 durch die Vorinstanz zugesprochen worden war, rügte der Beschwerdeführer laut Bundesgericht zu recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV):
3.3 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, es versäumt zu haben, die Klageschrift aus dem Zivilprozess im Strafprozess einzureichen respektive die Rechtshängigkeit zu beweisen. Dem kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden:
Einerseits erhob der Beschwerdeführer ausdrücklich die Einrede der Litispendenz. Er hat damit vorgebracht, die Beschwerdegegnerin 2 habe die Zivilforderung in einem inzwischen sistierten Zivilprozess eingeklagt und damit rechtshängig gemacht. Eine Rechtshängigkeit ist — auch wenn das zweitangerufene Gericht regelmässig auf Hinweise des Beklagten angewiesen ist — als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu beachten. Sie hat zur Folge, dass auf eine zweite identische Klage nicht einzutreten ist (BGE 127 III 279 E. 2b S. 283 […]). Die Berücksichtigung von Amtes wegen folgt aus dem Umstand, dass dem Kläger für eine neue Klage gegen die gleiche Person und über denselben Gegenstand das Rechtsschutzinteresse fehlt […].
Andererseits geht die Vorinstanz — indem sie dem Beschwerdeführer vorwirft, die Litispendenz weder dargetan noch bewiesen zu haben — zumindest implizit davon aus, dass eine schriftliche Klagebegründung im Zivilprozess vorlag […]. Ob die Zivilklage von der Beschwerdegegnerin 2 tatsächlich bereits begründet wurde, geht aus den Erwägungen der Vorinstanz hingegen nicht hervor. Falls die Beschwerdegegnerin 2 die adhäsionsweise im Strafverfahren eingeklagte Forderung vorgängig und identisch beim Zivilgericht Basel-Stadt eingereicht hätte, könnte das später ersuchte Gericht, soweit das zuerst angerufene Gericht seine Zuständigkeit bejaht, auf diese nicht eintreten (vgl. Art. 404 ZPO/CH). Solches hat die Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen.
Vorliegend führte das Zivilgericht Basel-Stadt eine Vermittlungsverhandlung (§ 45a ZPO/BS) durch und sistierte anschliessend das Verfahren. Deshalb ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Klagebegründung gar nicht vorlag. Denn die zwischenzeitlich aufgehobene ZPO/BS sah Ausnahmen von der sofortigen schriftlichen Klagebegründung vor der Zivilgerichts-Kammer vor, insbesondere wenn mit der Klage gleichzeitig ein Gesuch um Vermittlung gestellt wurde (§ 37 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO/BS). In diesem Fall wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich, Ausführungen zur Klageidentität zu machen respektive eine solche zu beweisen. Entsprechendes hat die Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Die Vorinstanz verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, indem sie zur Frage der Litispendenz die Akten des zivilrechtlichen Verfahrens nicht beizieht und die Prozessvoraussetzungen nicht prüft. Entsprechendes hat sie nachzuholen.