Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Oberwallis stellte A. wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) ab.
In der Folge reichte A. bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis eine Beschwerde auf dem elektronischen Weg ein. Das Kantonsgericht trat auf die elektronische Beschwerde nicht ein. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil 8C_455/2016 vom 10. Februar 2017).
Das Kantonsgericht hielt fest, dass im Bereich der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich die Bestimmungen des ATSG anwendbar sind. Das ATSG enthalte keine Bestimmung über den elektronischen Rechtsverkehr. Zwar könnte der Bundesrat gemäss Art. 55 Abs. 1bis ATSG vorsehen, dass die Bestimmungen des VwVG über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für das arbeitslosenrechtliche Beschwerdeverfahren gelten würden. Der Bundesrat habe aber von seiner Kompetenz bislang keinen Gebrauch gemacht (E. 2.3). Der Gesetzgeber des Kantons Wallis habe ebenfalls darauf verzichtet, für die kantonale Verwaltungsrechtspflege eine Regelung für den elektronischen Verkehr zu erlassen (E. 2.4 und 2.5).
Vor Bundesgericht wandte der Beschwerdeführer erfolglos ein, der Bundesgesetzgeber habe dem elektronischen Rechtsverkehr nachhaltig zum Durchbruch verhelfen wollen und deshalb eine grosse Normendichte zum elektronischen Rechtsverkehr erlassen (E. 3.1). Das Bundesgericht erinnerte daran, dass für den elektronischen Rechtsverkehr im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren eine spezifische gesetzliche Rechtsgrundlage nötig ist (E. 3.1). Das Erfordernis einer gesetzlichen Regelung schliesse die Auslegung aus, erlaubt sei, was das Gesetz nicht ausdrücklich verbiete (E. 3.3).
Da es dem Beschwerdeführer offen gestanden wäre, sich innerhalb der Beschwerdefrist in Papierform an das kantonale Gericht zu wenden, könne von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Gebots der rechtsgleichen Behandlung keine Rede sein (E. 3.3).