Die Y. Ltd. und die Bank X. AG trugen einen Rechtsstreit über die Herausgabe- und Rechenschaftspflicht der Bank aus. Das Appellationsgericht hiess die Klage teilweise gut. Eine von der Bank gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht ab (BGE 139 III 49; eine Zusammenfassung dieses Entscheids findet sich hier).
Nachdem die Vollstreckung des Urteils des Appellationsgerichts teilweise gescheiter war, beantragte die Y. Ltd. beim Bundesgericht mittels eines Erläuterungsbegehrens die Präzisierung des Dispositivs des bundesgerichtlichen Urteils in mehreren Punkten (E. B). Sie begründete dies damit, dass das zu vollstreckende Dispositiv des Appellationsgerichts sowohl durch die Erwägungen des Appellationsgerichts als auch des Bundesgerichts motiviert sei. Im Vollstreckungsverfahren habe sich herausgestellt, dass betreffend das zu vollstreckende Dispositiv Erläuterungsbedarf bestehe.
Die Klägerin berief sich vor Bundesgericht erfolglos auf die im Urteil 5C.122/2002, E. 1, etablierte Rechtsprechung. In jenem Urteil hatte sich das Bundesgericht u.a. hinsichtlich des in einem Erläuterungsgesuch gestellten Begehrens um Neuformulierung des Dispositivs eines obergerichtlichen Urteils für zuständig erklärt, nachdem es den obergerichtlichen Entscheid in seinem Urteil bestätigt hatte. Daran könne, so das Bundesgericht, unter dem BGG nicht festgehalten werden. Art. 129 BGG beziehe sich ausdrücklich auf das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids. Die Erläuterung und Berichtigung von Urteilen kantonaler Instanzen sei dagegen in Art. 334 ZPO geregelt. Das bundesgerichtliche Dispositiv, mit dem — wie vorliegend — eine Beschwerde abgewiesen oder darauf nicht eingetreten werde, verändere den Wortlaut des Dispositivs des angefochtenen Entscheids nicht und enthalte auch keine unveränderte oder modifizierte Übernahme des kantonalen Entscheiddispositivs (E. 2.1).
Nicht gehört werden könne sodann der Antrag der Y. AG, das Bundesgerichtsurteil sei dahingehend zu erläutern, dass die Verpflichtungen der X. AG gemäss Urteil des Appellationsgerichts in bestimmter Weise ergänzt werden sollen. Die Erläuterung könne sich nur auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen, womit selbstredend nur Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv desselben Entscheides gemeint seien (E. 2.1).
Darüber hinaus könne mit einer Berichtigung keine inhaltliche Abänderung des gefällten Entscheids erreicht werden. Weise ein Urteilsdispositiv selber nicht den für eine erfolgreiche Vollstreckung erforderlichen Detailgrad auf, könne ein Erläuterungsbegehren regelmässig nicht weiterhelfen, sondern sei im Vollstreckungsverfahren die Tragweite des Dispositivs anhand der Urteilserwägungen auszulegen. Dabei könne es allerdings nicht darum gehen, unbestimmte Begriffe auszulegen. Vielmehr müsse sich aus den Erwägungen klar ergeben, was von der verpflichteten Partei verlangt werden könne. Sofern der Vollstreckungsrichter zu Unrecht die Vollstreckung von sich klar aus dem Urteil ergebenden Verpflichtungen verweigere, könne gegen dessen Entscheid ein Rechtsmittel erhoben werden. Sofern jedoch die gewünschten Einzelheiten auch aus den Erwägungen nicht oder nicht klar entnommen werden könnten, könne dies auch darauf zurückzuführen sein, dass im Erkenntnisverfahren entsprechende Anträge nicht gestellt oder zwar gestellt aber nicht beurteilt worden seien. Letzteres hätte im Erkenntnisverfahren mit den entsprechenden ordentlichen Rechtsmitteln gerügt werden müssen (E. 2.2).
Das Bundesgericht erachtete deshalb den Antrag der Y. Ltd. auf Ergänzung des Dispositivs des Appellationsgerichtsurteils als unzulässig. Vielmehr wäre für die Erläuterung eines Widerspruchs des Dispositivs mit den Erwägungen in diesem Urteil das Appellationsgericht nach Massgabe von Art. 334 ZPO zuständig. Auf das Erläuterungsgesuch wurde deshalb nicht eingetreten.