Gemäss Medienmitteilung hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 26. Juni 2019 die Botschaft zum Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses verabschiedet. Er will damit verhindern, dass Schuldner das Konkursverfahren dazu missbrauchen können, um sich ihrer Verpflichtungen zu entledigen.
Geplant sind u.a. folgende Massnahmen:
- verbesserte Durchsetzbarkeit des strafrechtlichen Tätigkeitsverbots (Art. 67 Abs. 1 StGB): Das im Strafregister eingetragene Tätigkeitsverbot soll den Handelsregisterämtern mitgeteilt werden, damit diese die betroffene Person aus dem Handelsregister löschen können
- präventive Massnahmen im Obligationenrecht und im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht durch mehr Transparenz
- Kodifizierung der Rechtsprechung zum Verbot des Mantelhandels (Art. 684a und Art. 787a E‑OR)
- Abschaffung der Möglichkeit des rückwirkenden Opting-Out aus der Revisionspflicht (Art. 727a Abs. 2 zweiter Satz E‑OR)
- öffentlich-rechtliche Gläubiger sollen neu wählen können, ob eine Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs fortgesetzt wird, wodurch über überschuldete Gesellschaften vermehrt der Konkurs eröffnet werden soll (Art. 43 E‑OR)
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