BR: Gefahr von missbräuchlichen Konkursen verringern

Gemäss Medi­en­mit­teilung hat der Bun­desrat an sein­er Sitzung vom 26. Juni 2019 die Botschaft zum Bun­des­ge­setz über die Bekämp­fung des miss­bräuch­lichen Konkurs­es ver­ab­schiedet. Er will damit ver­hin­dern, dass Schuld­ner das Konkursver­fahren dazu miss­brauchen kön­nen, um sich ihrer Verpflich­tun­gen zu entledigen.

Geplant sind u.a. fol­gende Massnahmen:

  • verbesserte Durch­set­zbarkeit des strafrechtlichen Tätigkeitsver­bots (Art. 67 Abs. 1 StGB): Das im Strafreg­is­ter einge­tra­gene Tätigkeitsver­bot soll den Han­del­sreg­is­terämtern mit­geteilt wer­den, damit diese die betrof­fene Per­son aus dem Han­del­sreg­is­ter löschen können
  • präven­tive Mass­nah­men im Oblig­a­tio­nen­recht und im Schuld­be­trei­bungs- und Konkursrecht durch mehr Transparenz
  • Kod­i­fizierung der Recht­sprechung zum Ver­bot des Man­tel­han­dels (Art. 684a und Art. 787a E‑OR)
  • Abschaf­fung der Möglichkeit des rück­wirk­enden Opt­ing-Out aus der Revi­sion­spflicht (Art. 727a Abs. 2 zweit­er Satz E‑OR)
  • öffentlich-rechtliche Gläu­biger sollen neu wählen kön­nen, ob eine Betrei­bung auf Pfän­dung oder auf Konkurs fort­ge­set­zt wird, wodurch über über­schuldete Gesellschaften ver­mehrt der Konkurs eröffnet wer­den soll (Art. 43 E‑OR)

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