In BGE 151 III 516 setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob die Anordnung der Sistierung eines gerichtlichen Verfahrens nach Bewilligung der Nachlassstundung gegen das Beschleunigungsverbot von Art. 29 Abs. 1 BV verstösst. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Verfahren gemäss Art. 297 Abs. 5 SchKG von Gesetzes wegen sistiert werden, d.h. ohne gerichtliche Anordnung. Daher muss der Beschwerdeführer bei Beschwerden gegen die Sistierung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dartun. Das Bundesgericht präzisierte zudem, dass die Sistierungsvoraussetzungen von Art. 297 Abs. 5 SchKG nicht geprüft werden, wenn es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur fehlt.
“1.5.2 Die Vorinstanz hat die Sistierung des Verfahrens nicht in Anwendung von Art. 126 ZPO angeordnet, sondern Art. 297 Abs. 5 SchKG befolgt. Art. 297 SchKG regelt die Wirkungen der Gläubigerrechte während der Nachlassstundung. Sämtliche Wirkungen treten bereits mit der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung ein. Nach Art. 297 Abs. 5 SchKG bewirkt eine Nachlassstundung, dass Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert werden, mit Ausnahme von dringlichen Fällen. Wie der Wortlaut der Bestimmung verdeutlicht (…), handelt es sich dabei nicht um eine Anweisung an den Richter, der über die Zweckmässigkeit einer Sistierung entscheiden soll bzw. kann. Vielmehr tritt die Sistierung mit der Bewilligung der Nachlassstundung von Gesetzes wegen ein. Die entsprechende Verfügung des Gerichts ist bloss deklaratorischer Natur (…). Entsprechend kann diese nach Art. 297 Abs. 5 SchKG ex lege eintretende Sistierungswirkung von vornherein keine gegen das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verstossende Rechtsverzögerung durch das Gericht bedeuten. Daraus folgt, dass der für Fälle unangemessener Verfahrensdauer angenommene Verzicht auf die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (vgl. E. 1.3) auf Beschwerden betreffend eine Sistierung nach Art. 297 Abs. 5 SchKG nicht zum Tragen kommt. Vielmehr muss die beschwerdeführende Person bei solchen Beschwerden einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dartun.”
“2. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes zu erwähnen:
Die Beschwerdeführerin stellt teilweise in Abrede, dass die Vorinstanz die Sistierungsvoraussetzungen von Art. 297 Abs. 5 SchKG zu Recht bejaht hat. Wie oben dargelegt wurde, fehlt es vorliegend am nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Als immanente Folge davon hat eine Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 297 Abs. 5 SchKG zu unterbleiben. Ob die entsprechenden Rügen berechtigt sind, prüft das Bundesgericht erst, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, damit auf eine selbstständige Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid eingetreten werden kann. Würde es genügen, gegen einen Sistierungsentscheid vorzubringen, er beruhe auf der unrichtigen Anwendung von Art. 297 Abs. 5 SchKG, insbesondere auf einer unrichtigen Definition der Nachlassforderung oder des dringenden Falles, die mit dem Endentscheid nicht mehr korrigiert werden könnte, wäre ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG regelmässig anzunehmen. Dies entspricht aber nicht der gesetzgeberischen Absicht, die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden nur restriktiv zuzulassen (vgl. nicht publ. E. 1.4).
Die Situation entspricht der gefestigten Praxis zur Anfechtbarkeit von Entscheiden betreffend vorsorgliche Massnahmen. Auch hier kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht darin bestehen, dass das Bundesgericht sonst die gerügten Verfassungsverletzungen nicht prüfen könnte. Demnach genügt es nicht, vorzubringen, der angefochtene Zwischenentscheid beruhe auf der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG), die mit dem Endentscheid nicht mehr korrigiert werden könnte (BGE 151 III 227 E. 1.5.1; BGE 142 III 798 E. 2.3 mit Hinweisen; zur Sistierung nach Art. 126 ZPO Urteil 5A_878/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 III 270).”