BGE 152 III 106 (5A_90/2025): Koordination zwischen Auflösung der Gesellschaft wegen Organisationsmangels und Konkurseröffnung

In BGE 152 III 106 set­zte sich das Bun­des­gericht mit der Frage auseinan­der, ob ein Konkur­swider­ruf nach Art. 195 SchKG möglich ist, wenn zunächst die Gesellschaft auf­grund eines Organ­i­sa­tion­s­man­gels nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR aufgelöst wurde, und einen Monat später der Konkurs im Rah­men ein­er Betrei­bung auf Konkurs eröffnet wurde.

Das Bun­des­gericht rief zunächst in Erin­nerung, dass der Konkur­swider­ruf nach Art. 195 SchKG im Fall der Auflö­sung ein­er Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR nicht möglich ist, son­dern nur im Fall der Konkurs­eröff­nung nach SchKG (E. 2.3).

Für die Frage, welch­es Ver­fahren den Vor­rang hat, wenn die Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR aufgelöst wurde und über welche der Konkurs infolge ein­er Betrei­bung eröffnet wurde, ist der Zeit­punkt der Wirk­samkeit des entsprechen­den Entschei­ds mass­gebend Beim Auflö­sungsentscheid nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR han­delt es sich um ein Gesaltung­surteil, das erst in Recht­skraft erwächst, wenn das Bun­des­gericht die dage­gen erhobene Beschw­erde abweist oder die Beschw­erde­frist unbe­nutzt abläuft. Dage­gen wird der Konkurs­eröff­nungsentscheid sofort recht­skräftig und voll­streck­bar, wenn die Beschw­erde­in­stanz der Beschw­erde die auf­schiebende Wirkung nicht erteilt (E. 2.4.1–2.4.5) (Her­vorhe­bun­gen hinzugefügt):

2.4.1 Zutr­e­f­fend hält das Oberg­ericht fest, dass der Grund­satz, dass ein Konkurs nur ein­mal eröffnet wer­den kann (Art. 55 SchKG), in analoger Weise auch im Ver­hält­nis zur Auflö­sung und konkursmäs­si­gen Liq­ui­da­tion nach Art. 731b OR gilt (…). Im konkreten Fall wurde nicht eines der Ver­fahren als gegen­stand­s­los erk­lärt, wie es der Prax­is entspricht (…), son­dern das Han­dels­gericht bzw. das Konkurs­gericht haben jew­eils ihr Urteil gefällt. In analoger Anwen­dung von Art. 55 SchKG ist das­jenige Urteil mass­gebend, welch­es (als formelle bzw. funk­tionelle Konkurs­eröff­nung) zuerst recht­skräftig gewor­den ist (…). Davon ist das Oberg­ericht zutr­e­f­fend ausgegangen.

2.4.2 Nach den vorin­stan­zlichen Fest­stel­lun­gen ord­nete das Han­dels­gericht am 20. Mai 2021 die Auflö­sung und konkursmäs­sige Liq­ui­da­tion der B. AG gemäss Art. 731b OR an. Der Entscheid des Han­dels­gerichts als zuständi­ger einziger kan­tonaler Instanz wurde nicht mit Beschw­erde in Zivil­sachen ange­focht­en. Zu prüfen ist die Auf­fas­sung des Oberg­erichts, wonach das Urteil des Han­dels­gerichts zufolge Nichter­he­bung der Beschw­erde in Zivil­sachen sofort wirk­sam gewor­den sei.

2.4.2.1 Die Anord­nung des Gerichts auf Auflö­sung und konkursmäs­sige Liq­ui­da­tion der Gesellschaft stellt ein Gestal­tung­surteil dar (…), wie dies all­ge­mein für ein Urteil über die Auflö­sung von Rechts­ge­mein­schaften und Kör­per­schaften gilt (…). Zu erörtern ist, wann die Recht­skraft einge­treten ist.

2.4.2.2 Der Auflö­sungsentscheid gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR unter­ste­ht der ZPO und ist mit Beru­fung anfecht­bar (Art. 308 ff. ZPO; …). Der Entscheid der Beru­fungsin­stanz oder (wie hier) des Han­dels­gerichts als einziger kan­tonaler Instanz (Art. 6 Abs. 4 lit. c ZPO) unter­liegt der Beschw­erde in Zivil­sachen gemäss Art. 72 Abs. 1 BGG.

2.4.2.3 Das Bun­des­gericht hat sich in BGE 146 III 284 (E. 2.3.1 …) mit der Frage befasst, ob die Beschw­erde in Zivil­sachen den Ein­tritt der formellen Recht­skraft (“Unabän­der­lichkeit des Entschei­des im betr­e­f­fend­en Ver­fahren”) auf­schiebt. Die Beschw­erde in Zivil­sachen an das Bun­des­gericht ist, solange sie von Geset­zes wegen keine auf­schiebende Wirkung hat (Art. 103 Abs. 1 BGG), ein ausseror­dentlich­es Rechtsmit­tel, welch­es die formelle Recht­skraft nicht aufschiebt (…).
Bei Vor­liegen eines Gestal­tung­surteils — wie bei Urteilen über die Auflö­sung ein­er juris­tis­chen Per­son (oder über die Schei­dung einzig im Schei­dungspunkt) — hat die Beschw­erde nach Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG indes von Geset­zes wegen auf­schiebende Wirkung (…). Grund dafür sind bere­its prak­tis­che Überlegungen (…).

2.4.2.4 Ein der­ar­tiges Gestal­tung­surteil der Beru­fungsin­stanz oder des Han­dels­gerichts, welch­es mit Beschw­erde in Zivil­sachen ange­focht­en ist, wird erst defin­i­tiv, d.h. unabän­der­lich bzw. formell recht­skräftig, wenn das Bun­des­gericht entsch­ieden hat (…). Das bedeutet weit­er, dass das Auflö­sung­surteil — wie hier — des Han­dels­gerichts im Fall, in dem keine Beschw­erde in Zivil­sachen erhoben wird, als Gestal­tung­surteil erst nach unbe­nutztem Ablauf der Frist zur Beschw­erde in Zivil­sachen in formelle Recht­skraft erwächst, wie dies das Bun­des­gericht all­ge­mein für Auflö­sungsentschei­de bere­its fest­ge­hal­ten hat (…). Vor Ein­tritt der formellen Recht­skraft des Auflö­sungsentschei­des hat das Konkur­samt fol­glich nicht zu han­deln (…).
Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Oberg­erichts ist vor­liegend die Wirkung der Beschw­erde in Zivil­sachen auf die formelle Recht­skraft nicht davon abhängig, ob die Beschw­erde in Zivil­sachen tat­säch­lich erhoben wird, son­dern davon, ob das oberg­erichtliche Urteil — in Abgren­zung zu den Leis­tungs- und Fest­stel­lung­surteilen (…) — ein Gestal­tung­surteil ist oder nicht. Dies ste­ht auch im grund­sät­zlichen Ein­klang mit der Beru­fung nach ZPO, welche bei beru­fungs­fähi­gen Gestal­tung­surteilen zufolge geset­zlich­er auf­schieben­der Wirkung die formelle Recht­skraft stets hemmt (Art. 315 Abs. 1 und 3 ZPO).
Nach dem Gesagten kon­nte der Auflö­sungsentscheid des Han­dels­gerichts vom 20. Mai 2021 jeden­falls nicht vor Ablauf der Frist von 30 Tagen zur Erhe­bung der Beschw­erde in Zivil­sachen, d.h. nicht vor dem 21. Juni 2021, defin­i­tiv und voll­streck­bar (wirk­sam) sein. Davon ist im Übri­gen auch das Han­dels­gericht aus­ge­gan­gen, wenn es gegenüber dem Konkur­samt die Recht­skraft (nach dem in den kan­tonalen Akten liegen­den Doku­ment) per 22. Juni 2021 bestätigte.

2.4.3 Sodann geht aus den Sachver­halts­fest­stel­lun­gen des Oberg­erichts her­vor, dass die B. AG gegen den Entscheid vom 15. Juni 2021 des Bezirks­gerichts Zofin­gen über die Konkurs­eröff­nung am 30. Juni 2021 (Postauf­gabe) beim Oberg­ericht des Kan­tons Aar­gau Beschw­erde (Art. 174 SchKG) ein­re­ichte, indes das Gesuch um auf­schiebende Wirkung (gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG) mit Ver­fü­gung vom 9. Juli 2021 abgewiesen wurde, und das Oberg­ericht am 27. Sep­tem­ber 2021 auf die Beschw­erde nicht ein­trat; dieser Entscheid wurde nicht ange­focht­en. Damit gilt der Konkurs über die B. AG am 15. Juni 2021 — im Zeit­punkt, in welchem er erkan­nt wurde (Art. 175 SchKGArt. 325 Abs. 1 ZPO) — als wirk­sam eröffnet. Nichts anderes hat übri­gens das Han­del­sreg­is­ter­amt mit seinem Ein­trag der Auflö­sung der Gesellschaft durch Konkurs­eröff­nung (am 15. Juni 2021) erkan­nt. Das vor­liegende Konkursver­fahren wurde durch die recht­skräftige Konkurs­eröff­nung aus­gelöst, und nicht durch die nach­fol­gend wirk­sam gewor­dene Auflö­sung der Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR.

2.4.4 Das Konkur­samt macht (in sein­er Stel­lung­nahme) unter Hin­weis auf Art. 731b Abs. 4 OR gel­tend, dass “nach Recht­skraft des Auflö­sungsentschei­des eine Konkurs­eröff­nung erfol­gen kann, ohne dass der Auflö­sungsentscheid obso­let würde”. Gemäss Art. 731b Abs. 4 OR haben die nach den Vorschriften über den Konkurs zur Liq­ui­da­tion einge­set­zten Liq­uida­toren, sobald sie eine Über­schul­dung fest­stellen, das Gericht zu benachrichti­gen, damit es den Konkurs eröffnet. Daraus kann das Konkur­samt nichts für den vor­liegen­den Fall ableit­en. Zum einen war der Auflö­sungsentscheid im Zeit­punkt der Konkurs­eröff­nung noch nicht recht­skräftig (…). Zum anderen bet­rifft der in Art. 731b Abs. 4 OR geregelte Fall die Fest­stel­lung ein­er Über­schul­dung, die von den Liq­uida­toren dem Konkurs­gericht zu melden ist, damit nachträglich die objek­tive Straf­barkeits­be­din­gung bei allfäl­li­gen Konkurs­de­lik­ten geschaf­fen wird (…). Vor­liegend geht es indes um eine Konkurs­eröff­nung gestützt auf eine Konkurs­be­trei­bung nach Art. 166 ff. SchKG vor recht­skräftiger Auflö­sung der Gesellschaft (nach Art. 731b OR), so dass der Hin­weis von vorn­here­in fehl geht.

2.4.5 Fol­glich bleibt es dabei, dass der Auflö­sungsentscheid des Han­dels­gerichts vom 20. Mai 2021 zwar vor der Konkurs­eröff­nung gefällt, der let­ztere Entscheid indes früher wirk­sam wurde. Das Konkursver­fahren über die B. AG wurde mit Wirkung der (formellen) Konkurs­eröff­nung aus­gelöst (Art. 166 ff., Art. 171 SchKG) und bewirk­te die Auflö­sung der Gesellschaft (Art. 736 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Dieser Entscheid ist, solange er nicht aufge­hoben ist, Aus­lös­er für das vom Konkur­samt durchge­führte konkursrechtliche Ver­fahren (…); in analoger Anwen­dung der Regel von Art. 55 SchKG (…) ist die Aus­lö­sung des Konkursver­fahrens durch den Auflö­sungsentscheid als unwirk­sam anzuse­hen (zit. Urteil 5A_386/2010 E. 1.2 “inef­fi­cace”; vgl. BGE 53 III 9 E. 1, “Unwirk­samkeit”): Äusser­lich liegen zwei nebeneinan­der liegende Konkurs­eröff­nun­gen (eine formelle und eine funk­tionale) vor, welche indes — wie dargelegt — nicht zu zwei Konkursver­fahren führen können.”