BGE 151 III 516 (4A_144/2025): Sistierung der Verfahren mit der Bewilligung der Nachlassstundung (Art. 297 Abs. 5 SchKG)

In BGE 151 III 516 set­zte sich das Bun­des­gericht mit der Frage auseinan­der, ob die Anord­nung der Sistierung eines gerichtlichen Ver­fahrens nach Bewil­li­gung der Nach­lassstun­dung gegen das Beschle­u­ni­gungsver­bot von Art. 29 Abs. 1 BV ver­stösst. Das Bun­des­gericht kam zum Schluss, dass die Ver­fahren  gemäss Art. 297 Abs. 5 SchKG von Geset­zes wegen sistiert wer­den, d.h. ohne gerichtliche Anord­nung. Daher muss der Beschw­erde­führer bei Beschw­er­den gegen die Sistierung einen nicht wieder gutzu­machen­den Nachteil rechtlich­er Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar­tun. Das Bun­des­gericht präzisierte zudem, dass die Sistierungsvo­raus­set­zun­gen von Art. 297 Abs. 5 SchKG nicht geprüft wer­den, wenn es an einem nicht wieder gutzu­machen­den Nachteil rechtlich­er Natur fehlt.

1.5.2 Die Vorin­stanz hat die Sistierung des Ver­fahrens nicht in Anwen­dung von Art. 126 ZPO ange­ord­net, son­dern Art. 297 Abs. 5 SchKG befol­gt. Art. 297 SchKG regelt die Wirkun­gen der Gläu­biger­rechte während der Nach­lassstun­dung. Sämtliche Wirkun­gen treten bere­its mit der Bewil­li­gung der pro­vi­sorischen Nach­lassstun­dung ein. Nach Art. 297 Abs. 5 SchKG bewirkt eine Nach­lassstun­dung, dass Zivil­prozesse und Ver­wal­tungsver­fahren über Nach­lass­forderun­gen sistiert wer­den, mit Aus­nahme von dringlichen Fällen. Wie der Wort­laut der Bes­tim­mung verdeut­licht (…), han­delt es sich dabei nicht um eine Anweisung an den Richter, der über die Zweck­mäs­sigkeit ein­er Sistierung entschei­den soll bzw. kann. Vielmehr tritt die Sistierung mit der Bewil­li­gung der Nach­lassstun­dung von Geset­zes wegen ein. Die entsprechende Ver­fü­gung des Gerichts ist bloss deklara­torisch­er Natur (…). Entsprechend kann diese nach Art. 297 Abs. 5 SchKG ex lege ein­tre­tende Sistierungswirkung von vorn­here­in keine gegen das Beschle­u­ni­gungs­ge­bot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV ver­stossende Rechtsverzögerung durch das Gericht bedeuten. Daraus fol­gt, dass der für Fälle unangemessen­er Ver­fahrens­dauer angenommene Verzicht auf die Voraus­set­zung des nicht wieder gutzu­machen­den Nachteils (vgl. E. 1.3) auf Beschw­er­den betr­e­f­fend eine Sistierung nach Art. 297 Abs. 5 SchKG nicht zum Tra­gen kommt. Vielmehr muss die beschw­erde­führende Per­son bei solchen Beschw­er­den einen nicht wieder gutzu­machen­den Nachteil rechtlich­er Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dartun.”

2. Der Voll­ständigkeit hal­ber ist Fol­gen­des zu erwähnen:
Die Beschw­erde­führerin stellt teil­weise in Abrede, dass die Vorin­stanz die Sistierungsvo­raus­set­zun­gen von Art. 297 Abs. 5 SchKG zu Recht bejaht hat. Wie oben dargelegt wurde, fehlt es vor­liegend am nicht wieder gutzu­machen­den Nachteil rechtlich­er Natur und damit an ein­er Sachurteilsvo­raus­set­zung. Als imma­nente Folge davon hat eine Über­prü­fung der Tatbe­standsvo­raus­set­zun­gen von Art. 297 Abs. 5 SchKG zu unterbleiben. Ob die entsprechen­den Rügen berechtigt sind, prüft das Bun­des­gericht erst, wenn die geset­zlichen Voraus­set­zun­gen erfüllt sind, damit auf eine selb­st­ständi­ge Beschw­erde gegen einen Zwis­ch­enentscheid einge­treten wer­den kann. Würde es genü­gen, gegen einen Sistierungsentscheid vorzubrin­gen, er beruhe auf der unrichti­gen Anwen­dung von Art. 297 Abs. 5 SchKG, ins­beson­dere auf ein­er unrichti­gen Def­i­n­i­tion der Nach­lass­forderung oder des drin­gen­den Fall­es, die mit dem Endentscheid nicht mehr kor­rigiert wer­den kön­nte, wäre ein nicht wieder gutzu­machen­der Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG regelmäs­sig anzunehmen. Dies entspricht aber nicht der geset­zge­berischen Absicht, die selb­st­ständi­ge Anfecht­barkeit von Zwis­ch­enentschei­den nur restrik­tiv zuzu­lassen (vgl. nicht publ. E. 1.4).
Die Sit­u­a­tion entspricht der gefes­tigten Prax­is zur Anfecht­barkeit von Entschei­den betr­e­f­fend vor­sor­gliche Mass­nah­men. Auch hier kann ein nicht wieder gutzu­machen­der Nachteil rechtlich­er Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht darin beste­hen, dass das Bun­des­gericht son­st die gerügten Ver­fas­sungsver­let­zun­gen nicht prüfen kön­nte. Dem­nach genügt es nicht, vorzubrin­gen, der ange­focht­ene Zwis­ch­enentscheid beruhe auf der Ver­let­zung ver­fas­sungsmäs­siger Rechte (Art. 98 BGG), die mit dem Endentscheid nicht mehr kor­rigiert wer­den kön­nte (BGE 151 III 227 E. 1.5.1; BGE 142 III 798 E. 2.3 mit Hin­weisen; zur Sistierung nach Art. 126 ZPO Urteil 5A_878/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.1 mit Hin­weisen, nicht publ. in: BGE 141 III 270).”