Im BGE 151 III 574 machte die Schuldnerin in ihrer Beschwerde an das Obergericht das Kantons Zug geltend, dass sie die Forderung noch vor der Konkurseröffnung getilgt habe. Da die Schuldnerin die Gerichtskosten jedoch erst während der Beschwerdefrist beglich (echtes Novum), kam das Obergericht des Kantons Zug dennoch zum Schluss, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG glaubhaft machen muss, und wies die Beschwerde ab. Das Bundesgericht schützte die Ansicht der Vorinstanz:
“3.1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG; “unechte Noven”). Zudem sind in der Beschwerde bestimmte echte Noven zulässig, welche in Art. 174 Abs. 2 SchKG abschliessend genannt werden (…). Das obere kantonale Gericht, an das der Entscheid, den Konkurs zu eröffnen, weitergezogen werden kann, kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, was auch die Gerichtskosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt einer allfälligen Parteientschädigung sowie die Kosten des Konkursamtes umfasst (…). Die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1–3 SchKG müssen sich innert der zehntägigen Beschwerdefrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben vorzubringen (…). Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Urkunden sind unzulässig und unbeachtlich (…). Trotz der Formulierung als “Kann-Vorschrift” muss die Konkurseröffnung aufgehoben werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (…).
3.2 Die Schuldnerin muss ihre Zahlungsfähigkeit nur dann glaubhaft machen, wenn sie sich auf einen der Aufhebungsgründe (echte Noven) von Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft (…). Die Schuldnerin kann sich stattdessen innerhalb der Beschwerdefrist auch auf ein nach Art. 174 Abs. 1 SchKG inhaltlich uneingeschränkt zulässiges unechtes Novum stützen (…). Es handelt sich hier um Tatsachen, die zwar dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt waren, aber doch schon im Moment des erstinstanzlichen Entscheids existierten (…). Insbesondere kann die Schuldnerin die vor der Konkurseröffnung erfolgte Tilgung von Forderung, Zinsen und Kosten einwenden (…). In einem solchen Fall ist die Konkurseröffnung von der Beschwerdeinstanz ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit wieder aufzuheben (…). Denn das erstinstanzliche Gericht hätte den Konkurs in Kenntnis des Konkurshinderungsgrundes im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG gar nicht erst eröffnet (…).
3.3 Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das Gericht das Konkursbegehren ab, wenn die Schuldnerin durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist. Dazu gehören auch die durch die Beurteilung des Konkursbegehrens anfallenden Gerichtskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung an den Gläubiger in diesem Verfahren (…). Darauf, dass zur Abwendung des Konkurses auch die Kosten des Verfahrens vor dem Konkursgericht sichergestellt werden müssen, ist die Beschwerdeführerin in der Vorladung zur Konkursverhandlung ausdrücklich aufmerksam gemacht worden. Ungeachtet dessen hat die Beschwerdeführerin anstelle des in der Vorladung aufgeführten Gesamtbetrags von Fr. 10’230.50 (Forderung: Fr. 8’800.-; Zins: Fr. 680.80; Rechtsöffnungskosten: Fr. 300.-; Betreibungskosten: Fr. 249.70; Gerichtskosten: Fr. 200.-) vor der Konkurseröffnung lediglich Fr. 10’097.45 und damit Fr. 133.05 zu wenig bezahlt. Gründe, an der Rechtmässigkeit der Konkurseröffnung zu zweifeln, sind weder dargetan noch ersichtlich.
3.4 In der kantonalen Gerichtspraxis wird der Umstand, dass die (inzwischen im Entscheid auferlegten) Kosten des Konkursgerichtes von der Schuldnerin erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hinterlegt worden sind, mitunter als vernachlässigbar erachtet, wenn die Schuldtilgung im Übrigen ganz vor der Konkurseröffnung erfolgt ist. Von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit sei in diesem Fall abzusehen (…). Nach anderer Auffassung muss die Schuldnerin auch sämtliche von Art. 172 Ziff. 3 SchKG erfassten Kosten (und damit namentlich auch die Kosten des Konkursgerichts) bereits vor der Konkurseröffnung getilgt bzw. sichergestellt haben, damit die Beschwerdeinstanz auf die Prüfung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit verzichtet (…). Der letztgenannten Auffassung ist zuzustimmen. Wenn die Schuldnerin die Kosten des Konkursgerichts — wie vorliegend — vor der Konkurseröffnung nicht sichergestellt hat, sind die Voraussetzungen für die Abweisung des Konkursbegehrens gestützt auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG nicht erfüllt (…). Beruft sich die Schuldnerin in ihrer Beschwerde gegen das Konkurserkenntnis dann auf eine erst nach der Konkurseröffnung erfolgte Tilgung oder Hinterlegung dieser Kosten, stützt sie sich nicht auf ein nach Art. 174 Abs. 1 SchKG unbeschränkt zulässiges unechtes Novum, bei dessen Berücksichtigung der erstinstanzliche Entscheid hätte anders ausfallen müssen. Vielmehr liegt stattdessen ein Anwendungsfall von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 SchKG vor. Für die Aufhebung der Konkurseröffnung infolge eines echten Novums wird vom Gesetz aber ausdrücklich verlangt, dass die Schuldnerin ausserdem ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Sinn dieser Regelung ist es, den Konkurs nur für lebensfähige Schuldner abzuwenden (…). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann der Vorinstanz vorliegend weder eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) vorgeworfen werden, wenn sie über die zusätzliche gesetzliche Voraussetzung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht einfach hinweggesehen hat.”