BGE 151 III 574 (5A_375/2025): Art. 172 Ziff. 3 SchKG umfasst auch die Gerichtskosten

Im BGE 151 III 574 machte die Schuld­ner­in in ihrer Beschw­erde an das Oberg­ericht das Kan­tons Zug gel­tend, dass sie die Forderung noch vor der Konkurs­eröff­nung getil­gt habe. Da die Schuld­ner­in die Gericht­skosten jedoch erst während der Beschw­erde­frist beglich (echt­es Novum), kam das Oberg­ericht des Kan­tons Zug den­noch zum Schluss, dass die Schuld­ner­in ihre Zahlungs­fähigkeit gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG glaub­haft machen muss, und wies die Beschw­erde ab. Das Bun­des­gericht schützte die Ansicht der Vorinstanz:

3.1 Der Entscheid des Konkurs­gerichts kann innert zehn Tagen mit Beschw­erde nach der ZPO ange­focht­en wer­den. Die Parteien kön­nen dabei neue Tat­sachen gel­tend machen, wenn diese vor dem erstin­stan­zlichen Entscheid einge­treten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG; “unechte Noven”). Zudem sind in der Beschw­erde bes­timmte echte Noven zuläs­sig, welche in Art. 174 Abs. 2 SchKG abschliessend genan­nt wer­den (…). Das obere kan­tonale Gericht, an das der Entscheid, den Konkurs zu eröff­nen, weit­erge­zo­gen wer­den kann, kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurs­eröff­nung aufheben, wenn der Schuld­ner seine Zahlungs­fähigkeit glaub­haft macht und durch Urkun­den beweist, dass inzwis­chen die Schuld, ein­schliesslich der Zin­sen und Kosten, getil­gt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhan­den des Gläu­bigers hin­ter­legt ist (Ziff. 2) oder der Gläu­biger auf die Durch­führung des Konkurs­es verzichtet (Ziff. 3). Tilgung und Hin­ter­legung müssen ein­schliesslich Zin­sen und Kosten erfol­gt sein, was auch die Gericht­skosten des ange­focht­e­nen Konkurs­erken­nt­niss­es samt ein­er allfäl­li­gen Parteientschädi­gung sowie die Kosten des Konkur­samtes umfasst (…). Die nach dem erstin­stan­zlichen Entscheid einge­trete­nen Konkur­saufhe­bungs­gründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1–3 SchKG müssen sich innert der zehn­tägi­gen Beschw­erde­frist ver­wirk­licht haben und sind inner­halb der­sel­ben vorzubrin­gen (…). Nach Ablauf der Beschw­erde­frist ein­gere­ichte Urkun­den sind unzuläs­sig und unbeachtlich (…). Trotz der For­mulierung als “Kann-Vorschrift” muss die Konkurs­eröff­nung aufge­hoben wer­den, wenn die geset­zlichen Voraus­set­zun­gen dafür gegeben sind (…).

3.2 Die Schuld­ner­in muss ihre Zahlungs­fähigkeit nur dann glaub­haft machen, wenn sie sich auf einen der Aufhe­bungs­gründe (echte Noven) von Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft (…). Die Schuld­ner­in kann sich stattdessen inner­halb der Beschw­erde­frist auch auf ein nach Art. 174 Abs. 1 SchKG inhaltlich uneingeschränkt zuläs­siges unecht­es Novum stützen (…). Es han­delt sich hier um Tat­sachen, die zwar dem erstin­stan­zlichen Gericht nicht bekan­nt waren, aber doch schon im Moment des erstin­stan­zlichen Entschei­ds existierten (…). Ins­beson­dere kann die Schuld­ner­in die vor der Konkurs­eröff­nung erfol­gte Tilgung von Forderung, Zin­sen und Kosten ein­wen­den (…). In einem solchen Fall ist die Konkurs­eröff­nung von der Beschw­erde­in­stanz ohne Prü­fung der Zahlungs­fähigkeit wieder aufzuheben (…). Denn das erstin­stan­zliche Gericht hätte den Konkurs in Ken­nt­nis des Konkur­shin­derungs­grun­des im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG gar nicht erst eröffnet (…).

3.3 Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das Gericht das Konkurs­begehren ab, wenn die Schuld­ner­in durch Urkun­den beweist, dass die Schuld, Zin­sen und Kosten inbe­grif­f­en, getil­gt ist. Dazu gehören auch die durch die Beurteilung des Konkurs­begehrens anfal­l­en­den Gericht­skosten sowie eine allfäl­lige Parteientschädi­gung an den Gläu­biger in diesem Ver­fahren (…). Darauf, dass zur Abwen­dung des Konkurs­es auch die Kosten des Ver­fahrens vor dem Konkurs­gericht sichergestellt wer­den müssen, ist die Beschw­erde­führerin in der Vor­ladung zur Konkursver­hand­lung aus­drück­lich aufmerk­sam gemacht wor­den. Ungeachtet dessen hat die Beschw­erde­führerin anstelle des in der Vor­ladung aufge­führten Gesamt­be­trags von Fr. 10’230.50 (Forderung: Fr. 8’800.-; Zins: Fr. 680.80; Recht­söff­nungskosten: Fr. 300.-; Betrei­bungskosten: Fr. 249.70; Gericht­skosten: Fr. 200.-) vor der Konkurs­eröff­nung lediglich Fr. 10’097.45 und damit Fr. 133.05 zu wenig bezahlt. Gründe, an der Recht­mäs­sigkeit der Konkurs­eröff­nung zu zweifeln, sind wed­er dar­ge­tan noch ersichtlich.

3.4 In der kan­tonalen Gericht­sprax­is wird der Umstand, dass die (inzwis­chen im Entscheid aufer­legten) Kosten des Konkurs­gericht­es von der Schuld­ner­in erst nach der Konkurs­eröff­nung getil­gt oder hin­ter­legt wor­den sind, mitunter als ver­nach­läs­sig­bar erachtet, wenn die Schuldtil­gung im Übri­gen ganz vor der Konkurs­eröff­nung erfol­gt ist. Von der Prü­fung der Zahlungs­fähigkeit sei in diesem Fall abzuse­hen (…). Nach ander­er Auf­fas­sung muss die Schuld­ner­in auch sämtliche von Art. 172 Ziff. 3 SchKG erfassten Kosten (und damit namentlich auch die Kosten des Konkurs­gerichts) bere­its vor der Konkurs­eröff­nung getil­gt bzw. sichergestellt haben, damit die Beschw­erde­in­stanz auf die Prü­fung der Glaub­haft­machung der Zahlungs­fähigkeit verzichtet (…). Der let­zt­ge­nan­nten Auf­fas­sung ist zuzus­tim­men. Wenn die Schuld­ner­in die Kosten des Konkurs­gerichts — wie vor­liegend — vor der Konkurs­eröff­nung nicht sichergestellt hat, sind die Voraus­set­zun­gen für die Abweisung des Konkurs­begehrens gestützt auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG nicht erfüllt (…). Beruft sich die Schuld­ner­in in ihrer Beschw­erde gegen das Konkurs­erken­nt­nis dann auf eine erst nach der Konkurs­eröff­nung erfol­gte Tilgung oder Hin­ter­legung dieser Kosten, stützt sie sich nicht auf ein nach Art. 174 Abs. 1 SchKG unbeschränkt zuläs­siges unecht­es Novum, bei dessen Berück­sich­ti­gung der erstin­stan­zliche Entscheid hätte anders aus­fall­en müssen. Vielmehr liegt stattdessen ein Anwen­dungs­fall von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 SchKG vor. Für die Aufhe­bung der Konkurs­eröff­nung infolge eines echt­en Novums wird vom Gesetz aber aus­drück­lich ver­langt, dass die Schuld­ner­in ausser­dem ihre Zahlungs­fähigkeit glaub­haft macht. Sinn dieser Regelung ist es, den Konkurs nur für lebens­fähige Schuld­ner abzuwen­den (…). Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Beschw­erde­führerin kann der Vorin­stanz vor­liegend wed­er eine Ver­let­zung des Ver­bots des über­spitzten For­mal­is­mus (Art. 29 Abs. 1 BV) noch eine Ver­let­zung des Grund­satzes der Ver­hält­nis­mäs­sigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) vorge­wor­fen wer­den, wenn sie über die zusät­zliche geset­zliche Voraus­set­zung der Glaub­haft­machung der Zahlungs­fähigkeit nicht ein­fach hin­wegge­se­hen hat.”