Gemäss Entscheid des BGer setzt eine Sprungbeschwerde voraus, dass eine Prozessbeschleunigung dort erreicht werden kann, wo sonst Verfahrensleerläufe absehbar sind. (E. 3.3.2) Der teleologischen Argumentation der Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass die Möglichkeit einer Sprungbeschwerde wohl prozessökonomische Zwecke verfolgt, doch soll sie primär dort eine Beschleunigung erreichen, wo ansonsten Verfahrensleerläufe absehbar sind [Zitate]. Von drohenden Verfahrensleerläufen kann indes nur … weiterlesen