4A_685/2016: Hinterlegung (amtl. Publ.)

Die Werkbestel­lerin hat­te mit zwei Unternehmen einen Werkver­trag abgeschlossen. In diesem Werkver­trag wur­den die bei­den Unternehmen als “ARGE Y. GmbH / X. AG” beze­ich­net. Bevor die Schlusszahlung geleis­tet wurde, ent­standen zwis­chen den bei­den Unternehmen Stre­it­igkeit­en betr­e­f­fend die Aufteilung der Zahlun­gen. Aus diesem Grund liess sich die Werkbestel­lerin ermächti­gen, den offe­nen Betrag gerichtlich bei der Gericht­skasse zu hinterlegen.

Der Einzel­richter des Bezirks­gerichts Mal­o­ja bat später um Mit­teilung, wohin die hin­ter­legte Werk­lohn­summe weit­erzuleit­en sei. Im Säum­n­is­fall würde sie der Werkbestel­lerin erstat­tet. Die X. AG beantragte, ihr sei rund 37% des hin­ter­legten Betrags auszuzahlen; even­tu­aliter sei der Y. GmbH Frist zur Ein­leitung ein­er Klage gegen sie anzuset­zen, mit der Andro­hung, dass ihr bei nicht rechtzeit­iger Klagean­hebung eben­falls rund 37% des hin­ter­legten Betrags aus­bezahlt würde; subeven­tu­aliter sei der hin­ter­legte Betrag samt aufge­laufen­er Zin­sen “zuhan­den der ein­fachen Gesellschaft der bei­den Gesuchs­geg­ner­in­nen auf das Klien­ten­gelder-Abwick­lungskon­to des Unterze­ich­neten zu über­weisen”. Der Einzel­richter wies die Anträge der X. AG ab. Zur Begrün­dung führte er unter anderem aus, die ZPO sehe nicht vor, dass bei einem Prä­ten­den­ten­stre­it der einen Gläu­bigerin Frist zur Klagean­hebung gegen die andere ange­set­zt wer­den könne.

Das Bun­des­gericht schützte die Beurteilung. Es wies darauf hin, dass nach dem Prozess­recht einzel­ner Kan­tone der Hin­ter­legungsrichter im Falle von Art. 168 Abs. 1 OR die Möglichkeit hat­te, einem der bei­den Ansprech­er Frist zur Klage gegen den andern anzuset­zen unter der Andro­hung, dass der hin­ter­legte Betrag bei Nichtein­hal­tung der Frist dem andern her­aus­gegeben würde. Unter der Schweiz­erischen ZPO, die sich darauf beschränke, die Hin­ter­legung eines stre­it­i­gen Betrages nach Art. 168 Abs. 1 OR dem sum­marischen Ver­fahren zuzuweisen (Art. 250 lit. a Ziff. 6 ZPO), beste­he für eine der­ar­tige Anord­nung jeden­falls keine Grund­lage mehr (E. 2.1).

Unbe­helflich war sodann der Ein­wand der X. AG, der Hin­ter­legungsrichter habe dafür zu sor­gen, dass die Hin­ter­legung so bald wie möglich been­det wer­den könne. Das Gesetz enthalte, so das Bun­des­gericht, keine dahinge­hende Pflicht und in diesem Punkt beste­he kein Raum für richter­liche Lück­en­fül­lung (E. 2.2).