Die Werkbestellerin hatte mit zwei Unternehmen einen Werkvertrag abgeschlossen. In diesem Werkvertrag wurden die beiden Unternehmen als “ARGE Y. GmbH / X. AG” bezeichnet. Bevor die Schlusszahlung geleistet wurde, entstanden zwischen den beiden Unternehmen Streitigkeiten betreffend die Aufteilung der Zahlungen. Aus diesem Grund liess sich die Werkbestellerin ermächtigen, den offenen Betrag gerichtlich bei der Gerichtskasse zu hinterlegen.
Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Maloja bat später um Mitteilung, wohin die hinterlegte Werklohnsumme weiterzuleiten sei. Im Säumnisfall würde sie der Werkbestellerin erstattet. Die X. AG beantragte, ihr sei rund 37% des hinterlegten Betrags auszuzahlen; eventualiter sei der Y. GmbH Frist zur Einleitung einer Klage gegen sie anzusetzen, mit der Androhung, dass ihr bei nicht rechtzeitiger Klageanhebung ebenfalls rund 37% des hinterlegten Betrags ausbezahlt würde; subeventualiter sei der hinterlegte Betrag samt aufgelaufener Zinsen “zuhanden der einfachen Gesellschaft der beiden Gesuchsgegnerinnen auf das Klientengelder-Abwicklungskonto des Unterzeichneten zu überweisen”. Der Einzelrichter wies die Anträge der X. AG ab. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die ZPO sehe nicht vor, dass bei einem Prätendentenstreit der einen Gläubigerin Frist zur Klageanhebung gegen die andere angesetzt werden könne.
Das Bundesgericht schützte die Beurteilung. Es wies darauf hin, dass nach dem Prozessrecht einzelner Kantone der Hinterlegungsrichter im Falle von Art. 168 Abs. 1 OR die Möglichkeit hatte, einem der beiden Ansprecher Frist zur Klage gegen den andern anzusetzen unter der Androhung, dass der hinterlegte Betrag bei Nichteinhaltung der Frist dem andern herausgegeben würde. Unter der Schweizerischen ZPO, die sich darauf beschränke, die Hinterlegung eines streitigen Betrages nach Art. 168 Abs. 1 OR dem summarischen Verfahren zuzuweisen (Art. 250 lit. a Ziff. 6 ZPO), bestehe für eine derartige Anordnung jedenfalls keine Grundlage mehr (E. 2.1).
Unbehelflich war sodann der Einwand der X. AG, der Hinterlegungsrichter habe dafür zu sorgen, dass die Hinterlegung so bald wie möglich beendet werden könne. Das Gesetz enthalte, so das Bundesgericht, keine dahingehende Pflicht und in diesem Punkt bestehe kein Raum für richterliche Lückenfüllung (E. 2.2).