8C_696/2016: Diskriminierungsfreie Einstufung der Zürcher Kindergartenlehrkräfte

Das Bun­des­gericht hat­te sich mit der Frage zu befassen, ob die Ein­stu­fung der Kinder­garten­lehrkräfte im Kan­ton Zürich nach Inkraft­treten der Volkss­chul­re­form diskri­m­inierungs­frei erfol­gt ist. Auf­grund der Reform fällt das Kinder­garten­we­sen nicht mehr in den Zuständigkeits­bere­ich der Gemein­den, was unter anderem eine Anpas­sung des kan­tonalen Lehrerper­son­al­rechts mit Gehalt­sein­rei­hung der Kinder­garten­lehrkräfte zur Folge hatte.

Das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Zürich hat­te die Ver­bands- und Indi­vid­u­albeschw­er­den der Kinder­garten­lehrkräfte abgewiesen. Das Bun­des­gericht bestätigte den Entscheid des Ver­wal­tungs­gerichts und wies die Beschw­erde eben­falls ab (Urteil 8C_696/2016 vom 19. Sep­tem­ber 2017).

Die Beschw­erde­führer hat­ten im Wesentlichen gel­tend gemacht, die Anforderun­gen an die Aus­bil­dung hät­ten sich mit der Ein­führung des Bologna-Sys­tems stark verän­dert. Neu sei ein akademisch geprägter Lehrgang an der Päd­a­gogis­chen Hochschule zu absolvieren, der mit einem Bach­e­lor abgeschlossen werde (E. 5.1.3).

Das Bun­des­gericht fand indessen keine Willkür in der Argu­men­ta­tion des Ver­wal­tungs­gerichts. Das Ver­wal­tungs­gericht ver­trat die Auf­fas­sung, Aus­bil­dun­gen an ein­er Fach­hochschule kön­nten im Ver­gle­ich zu uni­ver­sitären Aus­bil­dun­gen tiefer eingestuft wer­den, auch wenn das Bologna-Sys­tem die Gle­ich­w­er­tigkeit der Stu­di­engänge zum Ziel habe (E. 5.5.2.3 und 5.7).

Weit­er argu­men­tierten die Beschw­erde­führer, das Gehalt der Kinder­garten­lehrkräfte sei auf der Grund­lage eines Pen­sums von nur 87 % errech­net wor­den, obschon die tat­säch­lich geleis­tete Arbeit­szeit einem Vollpen­sum mit ein­er 42-Stun­den­woche entspreche (E. 6.1.1 und 6.2.2).

Das Bun­des­gericht wies wie schon das Ver­wal­tungs­gericht auf die wesentlichen Unter­schiede in den Besol­dung­sor­d­nun­gen der Lehrper­so­n­en im Ver­gle­ich zu den übri­gen Kan­ton­sangestell­ten hin (E. 6.3). Für die Arbeit­szeit der Lehrer ist ein Neben­her normiert­er Lehr- und Betreu­ungszeit mit Schülerkon­takt und der zeitliche Aufwand für die Vor- und Nach­bere­itung des Unter­richts sowie son­stige Ver­wal­tungsauf­gaben charak­ter­is­tisch. Dieses Neben­her und die mit dem Lehrerberuf ver­bun­dene Gestal­tungs­frei­heit sind sach­liche Gründe für eine beson­dere Aus­gestal­tung der Besol­dung­sor­d­nung, die primär an der Anzahl Lek­tio­nen anknüpft (zum Ganzen E. 6.4.4).

Die tief­ere Ein­stu­fung der Kinder­garten­lehrkräfte erk­lärte das Bun­des­gericht damit, dass diese Lehrkräfte aus päd­a­gogis­chen Grün­den eine niedrigere Anzahl Lek­tio­nen zu bewälti­gen haben. Fak­tisch liege eine Teilzei­tanstel­lung vor, obwohl in der kan­tonalen Lehrerper­son­alverord­nung von einem Vollpen­sum die Rede ist (E. 6.4.7 und 6.5.4).