Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Einstufung der Kindergartenlehrkräfte im Kanton Zürich nach Inkrafttreten der Volksschulreform diskriminierungsfrei erfolgt ist. Aufgrund der Reform fällt das Kindergartenwesen nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, was unter anderem eine Anpassung des kantonalen Lehrerpersonalrechts mit Gehaltseinreihung der Kindergartenlehrkräfte zur Folge hatte.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hatte die Verbands- und Individualbeschwerden der Kindergartenlehrkräfte abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Verwaltungsgerichts und wies die Beschwerde ebenfalls ab (Urteil 8C_696/2016 vom 19. September 2017).
Die Beschwerdeführer hatten im Wesentlichen geltend gemacht, die Anforderungen an die Ausbildung hätten sich mit der Einführung des Bologna-Systems stark verändert. Neu sei ein akademisch geprägter Lehrgang an der Pädagogischen Hochschule zu absolvieren, der mit einem Bachelor abgeschlossen werde (E. 5.1.3).
Das Bundesgericht fand indessen keine Willkür in der Argumentation des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, Ausbildungen an einer Fachhochschule könnten im Vergleich zu universitären Ausbildungen tiefer eingestuft werden, auch wenn das Bologna-System die Gleichwertigkeit der Studiengänge zum Ziel habe (E. 5.5.2.3 und 5.7).
Weiter argumentierten die Beschwerdeführer, das Gehalt der Kindergartenlehrkräfte sei auf der Grundlage eines Pensums von nur 87 % errechnet worden, obschon die tatsächlich geleistete Arbeitszeit einem Vollpensum mit einer 42-Stundenwoche entspreche (E. 6.1.1 und 6.2.2).
Das Bundesgericht wies wie schon das Verwaltungsgericht auf die wesentlichen Unterschiede in den Besoldungsordnungen der Lehrpersonen im Vergleich zu den übrigen Kantonsangestellten hin (E. 6.3). Für die Arbeitszeit der Lehrer ist ein Nebenher normierter Lehr- und Betreuungszeit mit Schülerkontakt und der zeitliche Aufwand für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie sonstige Verwaltungsaufgaben charakteristisch. Dieses Nebenher und die mit dem Lehrerberuf verbundene Gestaltungsfreiheit sind sachliche Gründe für eine besondere Ausgestaltung der Besoldungsordnung, die primär an der Anzahl Lektionen anknüpft (zum Ganzen E. 6.4.4).
Die tiefere Einstufung der Kindergartenlehrkräfte erklärte das Bundesgericht damit, dass diese Lehrkräfte aus pädagogischen Gründen eine niedrigere Anzahl Lektionen zu bewältigen haben. Faktisch liege eine Teilzeitanstellung vor, obwohl in der kantonalen Lehrerpersonalverordnung von einem Vollpensum die Rede ist (E. 6.4.7 und 6.5.4).