Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 11. Juni 2018 beschäftigte sich das BGer mit der Verteilung der Kosten für die Sanierung einer mit Chromat verunreinigten Parzelle in der Gemeinde Untersiggenthal. Im Jahr 2016 verfügte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau (BVU), dass die notwendigen Kosten von insgesamt CHF 4’884’697’50 für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung des belasteten Standorts “Deponie H., Untersiggenthal” sowie die künftig notwendigen Kosten für die Erfolgskontrolle zu 23,695 % der Erbengemeinschaft B. als Zustandsstörerin, zu 1,305 % der I. AG als weiterer Zustandsstörerin und zu 75 % der A. Immobilien AG als Verhaltensstörerin auferlegt würden. Das von allen Parteien angerufene Verwaltungsgericht entliess die I. AG aus der Haftung und erhöhte die Haftungsquote der A. Immobilien AG auf 76,305 %. Gegen diesen Entscheid gelangten die A. Immobilien AG und die Erbengemeinschaft B. an das BGer, welches die Beschwerde der Erbengemeinschaft B. teilweise gutheisst.
Im Urteil äussert sich das BGer erstmals zur in der Literatur umstrittenen Frage, ob die Haftungsbefreiung des Zustandsstörers (keine Kenntnis der Belastung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt) zu einer entsprechenden Mehrbelastung des Verhaltensstörers führe oder ob dieser Anteil auf das zuständige Gemeinwesen zu überwälzen sei (Ausfallhaftung). Das BGer sagt dazu folgendes:
[…] der Verursachungsanteil des blossen Standortinhabers [lässt sich] nicht nach den üblichen Kriterien (Art der Verursachung, Verschulden, Gewicht des Verursachungsbeitrags, Intensität der Kausalität) bestimmen, da er keinen eigenen Beitrag zur Entstehung der Belastung geleistet hat. Kann er sich nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG befreien, widerspricht es somit nicht dem Verursacherprinzip, die Kosten unter den Verhaltensverursachern zu verteilen. Eine analoge Anwendung von Art. 32d Abs. 3 USG auf diesen Fall ist somit abzulehnen […]. (E. 5.2.)
Folglich hat das BGer am Umstand, dass der A. Immobilien AG als einziger Verhaltensverursacherin der Kostenanteil der I. AG auferlegt wurde, nichts auszusetzen. Die Beschwerde der A. Immobilien AG weist es ab.
Die der Erbengemeinschaft B. auferlegte Haftungsquote von 25 % hält das BGer für exzessiv, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass den Erben aus der Belastung oder der Sanierung ein Vermögensvorteil in Höhe mindestens ihres Kostenanteils zugeflossen sei. Das BGer heisst die Beschwerde der Erbengemeinschaft B. folglich teilweise gut und reduziert die Haftungsquote auf 10 %. Die Haftungsquote der A. Immobilien AG erhöht sich folglich auf 90 %.