4A_465/2022 und 4A_467/2022: Legitimation eines noch nicht rechtskräftig kollozierten Abtretungsgläubigers; Verhältnis zwischen Verantwortlichkeits- und Rückerstattungsklage (amtl. Publ.)

In diesem zur Publikation vorgesehenen Entscheid vom 30. Mai 2023 setzte sich das Bundesgericht mit zwei Fragen auseinander, nämlich (i) ob der Abtretungsgläubiger im Zeitpunkt des Urteils rechtskräftig kolloziert sein muss und (ii) das Verhältnis zwischen Verantwortlichkeits- und Rückerstattungsklage. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Abtretungsgläubiger im Zeitpunkt des Urteils nicht rechtskräftig kolloziert sein muss; um auf die Klage eintreten zu können muss einzig eine gültige Abtretung der Prozessführungsbefugnis nach Art. 260 SchKG vorliegen. Sodann stellte das Bundesgericht klar, dass Anspruchskonkurrenz zwischen Art. 754 ff. OR und Art. 678 OR besteht, selbst wenn beide Klagen gleichzeitig erhoben werden. Sind die Voraussetzungen von Art. 754 ff. OR und Art. 678 OR erfüllt, so haften die Beklagten in beiden Prozessen solidarisch, wenn es sich in beiden Verfahren nicht um dieselben Personen handelt (unechte Solidairtät).

Dem Entscheid lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Am 23. Sep­tem­ber 2015 reichte die C SA (Klägerin, Beschw­erdegeg­ner­in) bei der Inter­na­tion­al Cham­ber of Com­merce (ICC) einen Request for Arbi­tra­tion gegen die E AG ein. Mit Schiedsspruch vom 5. Sep­tem­ber 2017 hiess das ICC Schieds­gericht die Klage teil­weise gut. Die C SA set­zte in der Folge eine Forderung von umgerech­net CHF 5’034.078.30 gegen die E AG in Betrei­bung. In der Folge erteilte das Kan­ton­s­gericht Zug die defin­i­tive Recht­söff­nung für diesen Betrag.

Am 25. April 2018 wurde über die E AG der Konkurs eröffnet. Die C SA meldete im Konkurs eine Forderung von CHF 5’883’942.33 im drit­ten Rang zur Kol­loka­tion an. Diese Forderung ist noch nicht recht­skräftig kol­loziert. Mit Ver­fü­gung vom 10. Feb­ru­ar 2020 trat das Konkur­samt die Ver­ant­wortlichkeit­sansprüche gegen die Organe der E AG und mit Ver­fü­gung vom 22. Juni 2020 die Rück­forderungsansprüche gegen die Aktionäre der E AG an die C SA ab.

Am 30. Sep­tem­ber 2020 reichte die C SA als Abtre­tungs­gläu­bigerin der E AG eine Klage am Han­dels­gericht des Kan­tons Zürich ein. Die Klage richtete sich gegen drei Beklagte:

(1) Die A  AG (bis Ende 2016: E Hold­ing AG; Beklagte 1; Beschw­erde­führerin 1), die Alleinak­tionärin der E AG,
(2) B (Beklagter 2; Beschw­erde­führer 2), Ver­wal­tungsrat­spräsi­dent bzw. einziger Ver­wal­tungsrat und Geschäfts­führer der E AG und gle­ichzeit­ig einziger Ver­wal­tungsrat und Geschäfts­führer der Beklagten 1, sowie
(3) die D AG (Beklagte 3; Beschw­erde­führerin 3), die Revi­sion­sstelle der E AG.

Mit Urteil vom 13. Sep­tem­ber 2022 hiess das Han­dels­gericht die Klage teil­weise gut. Es verpflichtete die Beklagten 1, 2 und 3 sol­i­darisch, der Klägerin CHF 1’805’495.45 zzgl. Zin­sen zu bezahlen; die Klage wurde im Mehrbe­trag abgewiesen.

Das Han­dels­gericht kam zum Schluss, die E AG habe für das hängige Schiedsver­fahren zu wenig Rück­stel­lun­gen gebildet, sie habe den Kosten­vorschuss an das ICC Schieds­gericht unzuläs­siger­weise erfol­gsneu­tral ver­bucht und sie hätte die Forderung gegenüber der G Ltd. nicht aktivieren dür­fen. Der Beklagte 2 und die Beklagte 3 hafteten dafür aus aktien­rechtlich­er Ver­ant­wortlichkeit im Sinne von Art. 754 Abs. 1 bzw. Art. 755 Abs. 1 OR. Eben­so seien die Voraus­set­zun­gen von Art. 678 OR erfüllt: Die an die Beklagte 1 für das Geschäft­s­jahr 2015 und 2016 aus­geschüt­teten Div­i­den­den über­schrit­ten in Ver­let­zung von Art. 675 Abs. 2 OR die Gren­ze des Zuläs­si­gen, und die Beklagte 1 habe die Div­i­den­den ungerecht­fer­tigt sowie im bösen Glauben bezogen.

Dage­gen erhoben die Beschw­erde­führerin 1 und der Beschw­erde­führer 2 im Ver­fahren 4A_467/2022 Beschw­erde in Zivil­sachen; im Ver­fahren 4A_465/2022 erhob die Beschw­erde­führerin 3 gegen das Urteil des Han­dels­gerichts Beschw­erde in Zivil­sachen. Das Bun­des­gericht wies bei­de Beschw­er­den ab, soweit es darauf eintrat.


Muss bei ein­er bed­ingten Abtre­tung die Bedin­gung im Urteil­szeit­punkt erfüllt sein?

Vor Bun­des­gericht war unbe­strit­ten, dass die Konkurs­forderung der C SA im Konkurs der E AG im Zeit­punkt des Urteils der Vorin­stanz nicht defin­i­tiv kol­loziert war. Auch die Gültigkeit der bei­den bed­ingten Abtre­tun­gen nach Art. 260 SchKG an die C SA war unbe­strit­ten (E. 3.1).

Strit­tig vor Bun­des­gericht war dage­gen die Frage, ob der C SA die Aktivle­git­i­ma­tion bzw. Prozess­führungs­befug­nis fehlt, weil ihre Konkurs­forderung im Zeit­punkt des Urteils des Han­dels­gerichts nicht defin­i­tiv kol­loziert war. Die Beschw­erde­führer macht­en vor Bun­des­gericht gel­tend, dass wenn die Klage gut­ge­heis­sen werde, die beklagten Beschw­erde­führer zur Leis­tung an die Beschw­erdegeg­ner­in verpflichtet seien, die ihren Sitz in Polen habe. Würde nun nachträglich die Konkurs­forderung der Beschw­erdegeg­ner­in dahin­fall­en und wäre die Zahlung nach Polen bere­its erfol­gt, gin­ge die Konkurs­masse leer aus, obwohl ein gutheis­sendes Urteil in Prozess­stand­schaft für die Konkurs­masse vor­liegen würde. Die Konkurs­masse müsste also gegen die pol­nis­che Gesellschaft kla­gen, was auf­grund der aktuellen Lage in Polen “aus­sicht­s­los” sei. Dies sei nicht die Absicht des Geset­zge­bers gewe­sen und wider­spreche dem Sinn und Zweck von Art. 260 SchKG. Die Abtre­tung diene dazu, das zur Masse gehörende Ver­mö­gen im Inter­esse der Gesellschafts­gläu­biger erhältlich zu machen. Mit diesem Zweck lasse es sich nicht vere­in­baren, dass ein Drit­ter, dessen Kol­loka­tion nachträglich weg­fall­en könne, einen zur Masse gehören­den Ver­mö­genswert erhalte. Hinzu komme das Inter­esse der Beschw­erde­führer, das Risiko ein­er Dop­pelzahlung zu ver­mei­den. Sie kön­nten sich durch die Zahlung an die (nachträglich als Berechtigte wegge­fal­l­ene) Beschw­erdegeg­ner­in nicht gültig befreien (E. 3.3).

Das Bun­des­gericht rief zunächst seine Recht­sprechung zur Recht­snatur und zu den Voraus­set­zun­gen der Abtre­tung nach Art. 260 SchKG in Erinnerung:

  • Bei der Abtre­tung nach Art. 260 SchKG han­delt es sich um ein betrei­bungs- und prozess­rechtlich­es Insti­tut sui gener­is, mit dem die Prozess­führungs­befug­nis über­tra­gen wird. Der Abtre­tungs­gläu­biger han­delt im Prozess zwar im eige­nen Namen, auf eigene Rech­nung und auf eigenes Risiko, er wird aber durch die Abtre­tung nicht Träger des abge­trete­nen Anspruchs. Der Prozess, der gestützt auf eine Abtre­tung im Sinne von Art. 260 SchKG geführt wird, dient dazu, der Konkurs­masse zu Aktiv­en zu ver­helfen. Das Ergeb­nis bei der Verteilung kommt jedoch in erster Lin­ie dem Abtre­tungs­gläu­biger zugute, der das Risiko des Prozess­es einge­gan­gen ist (Art. 260 Abs. 2 SchKG), weshalb er Leis­tung direkt an sich selb­st ver­lan­gen kann (E. 3.4.1).
  • Das Recht, die Abtre­tung nach Art. 260 SchKG zu ver­lan­gen, ergibt sich von Geset­zes wegen aus der Stel­lung als kol­loziert­er Gläu­biger. Danach hat jed­er im Kol­loka­tion­s­plan aufge­führte Gläu­biger das Recht, die Abtre­tung eines Anspruch­es der Konkurs­masse zu ver­lan­gen und zu erhal­ten, solange seine Forderung nicht recht­skräftig aus dem Kol­loka­tion­s­plan ent­fer­nt wurde. Es wird somit nicht voraus­ge­set­zt, dass die Forderung bere­its defin­i­tiv im Kol­loka­tion­s­plan zuge­lassen (E. 3.4.2)
  • Wird dem Gläu­biger das Abtre­tungsrecht nach Art. 260 SchKG res­o­lu­tiv bed­ingt eingeräumt, weil der Gläu­biger z.B. noch nicht recht­skräftig kol­loziert ist, ist die Abtre­tung sofort wirk­sam. Sie ver­liert ihre Wirk­samkeit im Zeit­punkt des Bedin­gung­sein­tritts, d.h. im Zeit­punkt der defin­i­tiv­en Nichtkol­loka­tion. Bis zum recht­skräfti­gen Entscheid über die Kol­loka­tion ist die res­o­lu­tiv bed­ingte Abtre­tung als eine unbe­d­ingte zu behan­deln (E. 3.4.3).
  • Ein Gläu­biger, der gestützt auf eine solche bed­ingte Abtre­tung nach Art. 260 SchKG als Prozess­stand­schafter prozessiert, tut dies auf eigenes Risiko. Hat der recht­skräftig abgewiesene Gläu­biger den Prozess bere­its anhängig gemacht, so wird auf seine Klage man­gels Prozess­führungs­befug­nis nicht einge­treten. Ist bere­its ein Urteil ergan­gen, bleibt dieses zwar gültig, ein bere­its erlangter Prozess­gewinn fällt aber der Konkurs­masse zu (E. 3.3.4).

 

In der Folge set­zte sich das Bun­des­gericht mit der Frage auseinan­der, ob ein allfäl­liges Inkas­sorisiko gegen die aus­ländis­che Abtre­tungs­gläu­bigerin (die C SA) beim nachträglichen Dahin­fall­en der Prozess­führungs­befug­nis der ange­hobe­nen Klage ent­ge­gen­ste­hen würde. Das Bun­des­gericht verneinte diese Frage: Sollte die Beschw­erdegeg­ner­in den Prozess­gewinn ent­ge­gen ihrer Verpflich­tung nicht an die Konkurs­masse abliefern, müsste diese gegen die Beschw­erdegeg­ner­in vorge­hen. Das Bun­des­gericht erwog, dass die Erfol­gschan­cen der Rück­führung des Prozess­gewinns in die Konkurs­masse bzw. dessen Ein­bringlichkeit im “Abtre­tungsver­fahren” keine Rolle spielt, da es einzig das Ver­hält­nis zwis­chen der Konkurs­masse und der C SA als Abtre­tungs­gläu­bigerin bet­rifft (E. 3.5.3):

Die im vor­liegen­den Abtre­tung­sprozess beklagten Beschw­erde­führer kön­nen aus allfäl­li­gen Inkas­soschwierigkeit­en der Konkurs­masse nichts für sich ableit­en zumin­d­est leg­en sie nicht dar, worin ihr dies­bezüglich­es Rechtss­chutz­in­ter­esse beste­hen soll.

Immer­hin ist Fol­gen­des zu bemerken: Die Abtre­tung nach Art. 260 SchKG ist eine beson­dere Ver­w­er­tungsart bestrit­ten­er Recht­sansprüche. Sie set­zt voraus, dass die Gesamtheit der Gläu­biger auf die Gel­tend­machung des betr­e­f­fend­en Rechts durch die Masse verzichtet (Art. 260 Abs. 1 SchKG) und ein Gläu­biger bere­it ist, das Risiko einzuge­hen, das die Mehrheit für die Masse ablehnt (…). Die Konkurs­masse bzw. die Gläu­bigerge­samtheit hat damit eine Kosten/Nutzen-Abwä­gung für die Ver­w­er­tung ein­er solchen bestrit­te­nen Forderung vorzunehmen (…) : Sie kann die Ansprüche selb­st durch­set­zen. Wenn sie das Risiko oder den Aufwand scheut, kann sie den Anspruch einem Gläu­biger abtreten, der bere­it ist, das Risiko auf sich zu nehmen. Eine solche Abwä­gung wurde im vor­liegen­den Fall vorgenom­men und die Forderung wurde in Ken­nt­nis der Umstände an die Beschw­erdegeg­ner­in mit Sitz in Polen abge­treten, obwohl deren Konkurs­forderung noch nicht defin­i­tiv kol­loziert war. Die Konkurs­masse bzw. die Gläu­bigerge­samtheit hat damit auch das Risiko zu tra­gen, dass sie allen­falls eine Forderung gegen die Abtre­tungs­gläu­bigerin im Aus­land gel­tend machen müsste.”

Das Bun­des­gericht erwog fern­er, dass dieses Inkas­sorisiko dem Insti­tut der Abtre­tung von Art. 260 SchKG inhärent ist (E. 3.5.3):

Ist der Prozess­gewinn gröss­er als die kol­lozierte Forderung, beste­ht immer die Gefahr, dass die Konkurs­masse den Über­schuss beim Abtre­tungs­gläu­biger ein­fordern muss, wenn dieser den Über­schuss nicht an die Konkurs­masse abliefert (…)”.

Das Bun­des­gericht kam zum Schluss, dass das Urteil des Han­dels­gerichts in diesem Punkt nicht zu bean­standen war.


Ver­hält­nis zwis­chen der Rück­er­stat­tungsklage und der Verantwortlichkeitsklage

Des Weit­eren set­zte sich das Bun­des­gericht mit dem Ver­hält­nis zwis­chen der Rück­er­stat­tungsklage nach Art. 678 OR und der Ver­ant­wortlichkeit­sklage nach Art. 754 ff. OR auseinander.

Vor Bun­des­gericht machte die Beschw­erde­führerin 3 (die Revi­sion­sstelle der E AG) zunächst gel­tend, die Vorin­stanz habe Bun­desrecht ver­let­zt, indem sie die Ver­ant­wortlichkeit­sklage gegenüber der Rück­er­stat­tungsklage nicht als sub­sidiär behan­delt habe. Das Bun­des­gericht habe sich zwar in BGE 140 III 533 zum Ver­hält­nis der bei­den Kla­gen geäussert. Es könne aber nicht sein, dass bei Ver­ant­wortlichkeit­sansprüchen die Schadens­min­derungspflicht ein­fach auss­er Acht gelassen werde (E. 4.1.1).

Das Bun­des­gericht ver­warf diese Argu­men­ta­tion: Gemäss bun­des­gerichtlich­er Recht­sprechung kann eine so grund­sät­zliche struk­turelle Frage wie diejenige des Ver­hält­niss­es von Rück­er­stat­tungs- und Ver­ant­wortlichkeit­sklage nicht über die Schadens­min­derung­sobliegen­heit gelöst wer­den. Dementsprechend war die dama­lige Klägerin im Entscheid BGE 140 III 533 nicht gehal­ten gewe­sen, vor dem Ver­ant­wortlichkeit­sprozess eine Rück­er­stat­tungsklage nach Art. 678 OR anzus­tren­gen (E. 4.1.2).

Des Weit­eren machte die Beschw­erde­führerin 3 gel­tend, dass die Recht­sprechung von BGE 140 III 533 im vor­liegen­den Fall nicht anwend­bar sei. Die Beschw­erdegeg­ner­in habe im Gegen­satz zum Sachver­halt, der dem BGE 140 III 533 zugrunde lag, bei­de Ansprüche gle­ichzeit­ig gel­tend gemacht. In ein­er solchen Sit­u­a­tion hätte die Vorin­stanz die bei­den Ver­fahren inhaltlich tren­nen und die Ver­ant­wortlichkeit­sklage “min­destens gedanklich sistieren” müssen. Die Vorin­stanz hätte  primär die Rück­er­stat­tungsklage und sub­sidiär — für den Fall des Scheit­erns der Rück­er­stat­tungsklage — die Ver­ant­wortlichkeit­sklage prüfen müssen. Nach der Beschw­erde­führerin 3 beste­he keine Anspruch­skonkur­renz, soweit eine Rück­er­stat­tungs- und eine Ver­ant­wortlichkeit­sklage gle­ichzeit­ig anhängig gemacht wür­den. Nach­dem die Rück­forderungsklage gegenüber der Beschw­erde­führerin 1 von der Vorin­stanz gut­ge­heis­sen wor­den sei, könne die Ver­ant­wortlichkeit­sklage höch­stens noch sub­sidiär und für einen allfäl­lig ungedeckt gebliebe­nen Aus­fall gut­ge­heis­sen wer­den. Da sich die Forderun­gen vor­liegend in Höhe und Fun­da­ment deck­ten, sei die Ver­ant­wortlichkeit­sklage abzuweisen (E. 4.2.1).

Das Bun­des­gericht wies diese Argu­men­ta­tion zurück und erwog, dass zwis­chen dem Anspruch aus Ver­ant­wortlichkeit nach Art. 754 ff. OR und dem Rück­forderungsanspruch von Art. 678 OR Anspruch­skonkur­renz beste­ht (E. 4.2.2). Das Bun­des­gericht konkretisierte in der Folge das Ver­hält­nis zwis­chen bei­den Kla­gen, wenn wie im konkreten Fall unter­schiedliche Beklagten eingeklagt wer­den (E. 4.2.2):

Diese Konkur­renz hat zur Folge, dass zwis­chen den nach Art. 678 OR und den nach Art. 754 OR eingeklagten Per­so­n­en eine unechte Sol­i­dar­ität beste­ht, wenn es sich, wie vor­liegend, nicht um diesel­ben Per­so­n­en han­delt (Art. 51 Abs. 1 OR; …). Bei der echt­en wie der unecht­en Sol­i­dar­ität kann der Geschädigte von jedem der Ersatzpflichti­gen den Ersatz des gesamten Schadens ver­lan­gen (…). Ein belangter Sol­i­darschuld­ner kann dem Geschädigten grund­sät­zlich nicht ent­ge­gen­hal­ten, es hafte für den gle­ichen Schaden auch noch ein anderer (…).”

Das Bun­des­gericht schützte fol­glich den Entscheid der Vorin­stanz, die im Ergeb­nis die Anspruch­skonkur­renz zwis­chen den Ansprüchen aus aktien­rechtlich­er Ver­ant­wortlichkeit gegenüber den Beschw­erde­führern 2 und 3 und dem Rück­forderungsanspruch gegenüber der Beschw­erde­führerin 1 bejaht hat­te: Die Bekalgte 3 haftet sol­i­darisch mit den Beschw­erde­führern 2 und 3 für den Ersatz des gesamten, von der Beschw­erdegeg­ner­in gel­tend gemacht­en Schadens auf­grund der behaupteten unzuläs­si­gen Div­i­den­de­nauss­chüt­tung der Jahre 2015 und 2016. Für das Bun­des­gericht kon­nte die Beschw­erde­führerin 3  aus der Tat­sache, dass neben ihr noch die Beschw­erde­führer 1 und 2 haften, nichts zu ihren Gun­sten ableit­en (E. 4.2.2).