5A_349/2011: Ausnahme von der Bindung des Zivilrichters an rechtskräftige Entscheide des öffentlichen Baurechts (amtl. Publ.)

In ein­er nach­bar­rechtlichen Stre­it­igkeit hält das BGer zunächst fest, dass der Zivil­richter an recht­skräftige Entschei­de des öffentlichen Bau­rechts gebun­den ist. Das BGer stützt sich dabei auf das erbrechtliche Urteil BGE 137 III 8 E. 3.3.1: 3.3.1 Nach schweiz­erisch­er Recht­sauf­fas­sung sind Gerichte und Behör­den befugt, Vor­fra­gen aus einem anderen Zuständigkeits­bere­ich zu beurteilen, solange darüber die hiefür zuständi­gen Behör­den und Gerichte im…

4A_340/2015: Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen; Bankkundengeheimnis (amtl. Publ.)

…ver­weigern kön­nen, d.h. nur, sofern sie glaub­haft machen, dass ihr Geheimhal­tungsin­ter­esse das Inter­esse an der Wahrheits­find­ung über­wiegt (E. 3.1.1).  Weit­er erin­nert das Bun­des­gericht an die materiell-rechtlichen Schranken des Bankkun­denge­heimniss­es, namentlich im Eherecht (Art. 170 Abs. 3 ZGB), im Erbrecht (Art. 607 Abs. 3, Art. 610 Abs. 2 ZGB) sowie im SchKG (Art. 91 Abs. 4, Art. 275 SchKG) (E. 3.1.3).…

5A_23/2009 und 5A_44/2009: Absetzung eines Willensvollstreckers; Streitwert darf nicht nach Nachlasswert bestimmt werden (amtl. Publ.)

…die Fest­set­zung der Gerichts­ge­bühr und insb. eine Ver­let­zung des Äquiv­alen­zprinzips. Das Bun­des­gericht schützte die Beschw­erde: Das OGer ZH war zwar zu Recht von ein­er ver­mö­gen­srechtlichen Stre­it­igkeit aus­ge­gan­gen. Erbrechtliche Angele­gen­heit­en seien naturgemäss nicht ideeller, son­dern ver­mö­gen­srechtlich­er Art. Zudem habe das BGer auch Ver­fahren über den Auss­chluss aus ein­er Stock­w­erkeigen­tümerge­mein­schaft, die Anfech­tung von Beschlüssen der Stock­w­erkeigen­tümerge­mein­schaft schlechthin, die Anfech­tung von GV-Beschlüssen einer…

5A_803/2010: Forderung unbezahlter Unterhaltsbeiträge nach Scheidungsurteil

…die im Rah­men der güter­rechtlichen Auseinan­der­set­zung einem der Ehe­gat­ten zuge­ord­net wer­den muss und die dieser anschliessend unab­hängig vom anderen Ehe­gat­ten ein­fordern kann, ste­ht für fäl­lige Schulden unter Ehe­gat­ten die Begle­ichung der­sel­ben im Vorder­grund (Botschaft des Bun­desrates vom 11. Juli 1979 zum neuen Ehe‑, Ehegüter- und Erbrecht; BBl 1979 II S. 1313). Verzicht­en die Ehe­gat­ten indes auf die umfassende Auseinan­der­set­zung, sind…