Das BGer schützt den Ausschluss eines Vermögensverwalters aus einer als Verein organisierten Selbstregulierungsorganisation im Sinne der Geldwäschereigesetzgebung, nachdem die SRO den Vermögensverwalter zum zweiten Mal u.a. wegen Verletzung der materiellen Identifikationspflicht, der besonderen Abklärungspflicht, der Pflicht zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten und der Dokumentationspflicht sanktioniert hatte.
Der vom Vermögensverwalter angerufene Schiedsrichter hatte eine Einsprache gegen den Ausschluss abgelehnt. Der Ausschluss liege im Ermessen der SRO. Diese sei kein/e massgebenden Berufsorganisation oder Wirtschaftsverband, so dass sich eine Einschränkungen der Ausschlussautonomie nicht rechtfertige.
Dagegen gelangte der Vermögensverwalter nach ZPO 392 I a und BGG 77 I b ans BGer. Das BGer bejaht zunächst das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses an der Überprüfung des Vereinsausschlusses, obwohl der Beschwerdeführer seinerseits während des laufenden Verfahrens seinen Austritt erklärt hatte. Praxisgemäss bejaht das BGer ein solches Interesse an der Überprüfung des Ausschlusses trotz Austritts, wenn der Verein das Ausschlussverfahren nicht als gegenstandslos abschreibt, sondern den Ausschlussentscheid aufrechterhält und wenn der AUsgeschlossene vor BGer das aktuelle und praktische Interesse an der Beschwerdeführung darlegt. Hier hatte der Vermögensverwalter vorgebracht, der Ausschluss habe negative Auswirkungen auf seine Reputation, u.a. weil Banken oder auch andere SRO nach Sanktions- oder Ausschlussverfahren fragen können. Dies führe zu negativen Folgen wie z.B. der Nichtaufnahme einer Geschäftsbeziehung. Darin kann laut BGer ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit des Ausschlusses gesehen werden.
In der Sache berief sich der Vermögensverwalter auf ZPO 393 e. Dadurch, dass der Schiedsrichter der SRO umfassende Autonomie zugestanden habe, sei er in Willkür verfallen. Das BGer weist dies zurück. Es bestehe noch keine gefestigte Rechtsprechung, welche weiteren Vereine von einer Einschränkung der Ausschlussautonomie betroffen sein könnten, so dass der Schiedsrichter auch nicht in willkürlicher Weise gegen eine solche Rechtsprechung verstossen konnte:
[…] die Einschränkungen der Ausschlussautonomie (Art. 72 Abs. 2 ZGB), denen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Berufs- oder Standesorganisationen bzw. Wirtschaftsverbände unterliegen, die als massgebende Organisation des betreffenden Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges auftreten (BGE 131 III 97 E. 3 S. 102 ff.; 123 III 193 E. 2c S. 196 ff.). […] In BGE 131 III 97 E. 3.2 S. 104 hat das Bundesgericht zwar erwogen, es könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass neben den Berufs- und Standesorganisationen bzw. Wirtschaftsverbänden weitere Fälle bestünden, in denen die Ausschlussfreiheit eingeschränkt sei. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf diese Erwägung, da die Mitgliedschaft in einer Selbstregulierungsorganisation keinen ideellen, sondern wirtschaftlichen Interessen diene. Dass der Einzelschiedsrichter dies nicht berücksichtigt hat, begründet jedoch keine Willkür. Wie sich bereits aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Bundesgerichtsurteil ergibt, besteht noch keine gefestigte Rechtsprechung, welche weiteren Vereine von einer Einschränkung der Ausschlussautonomie betroffen sein könnten.