1C_252/2017: Lärmimmissionen des Sportplatzes Langacker in Herrliberg

Im Urteil vom 5. Okto­ber 2018 behan­delte das BGer eine “Immis­sion­sklage” von zwei Anwohn­ern des Sport­platzes Lan­gack­er in Her­rliberg. Der Sport­platz Lan­gack­er beste­ht aus einem grossen und einem kleinen Kun­strasen­feld, einem Natur­rasen­feld, einem Uni­ver­salplatz, einem Hart­platz, einem Skater­park, Zuschauer­bere­ichen und den zuge­höri­gen Gebäu­den sowie drei Park­plätzen. Der Fuss­ball­club Her­rliberg nutzt die Anlage für den Spiel- und Train­ings­be­trieb. Ein­mal im Jahr find­et ein Grüm­pel­turnier statt. Nach Ein­gang der “Immis­sion­sklage” (über­mäs­sige Lärm- und Lichtim­mis­sio­nen) wurde die Gemeinde von der Baukom­mis­sion Her­rliberg verpflichtet, das Benützungsre­gle­ment des Sport­platzes Lan­gack­er wie fol­gt abzuändern:

  1. Während des Train­ings abends (20.00–22.00 Uhr) ist auf Schied­srichterp­fiffe zu verzichten.
  2. Von Mon­tag bis Fre­itag während der abendlichen Ruhezeit (20.00–22.00 Uhr) dür­fen keine Meis­ter­schaftsspiele der 1.–3. Mannschaft der Her­ren und auf dem Train­ings­feld über­haupt keine Meis­ter­schaftsspiele stattfinden.
  3. Am Son­ntag gilt auf dem Fuss­ballplatz mit Kun­strasen eine einein­halb­stündi­ge Spiel­pause, d.h. von 12.15–13.45 Uhr ist einzig das Ein­spie­len erlaubt.
  4. Gemäss kom­mu­naler Polizeiverord­nung gilt nach 22.00 Uhr Nachtruhe, wom­it sämtliche lär­mverur­sachende Hand­lun­gen im Freien ver­boten sind und das Are­al daher ruhig zu ver­lassen ist. Fehlbare kön­nen gebüsst werden.

In der Folge führten zwei Grun­deigen­tümer zunächst Rekurs beim Bau­rekurs­gericht und dann Beschw­erde beim Ver­wal­tungs­gericht. Bei­de Instanzen wiesen die Rechtsmit­tel ab. Das BGer heisst die Beschw­erde der Grun­deigen­tümer eben­falls nicht gut.

Zunächst hält das BGer fest, dass der Sport­platz Lan­gack­er wie eine Neuan­lage zu behan­deln sei, da die Immis­sio­nen erst nach dem Inkraft­treten des Umweltschutzge­set­zes (USG; SR 814.01) lärm­rechtlich rel­e­vant zugenom­men hät­ten. Fol­glich kämen auch die Vorschriften über Neuan­la­gen zur Anwen­dung (Art. 25 USG).

Sodann führt das BGer aus, dass der Betrieb der Sportan­lage trotz dem geän­derten Benützungsre­gle­ment die Richtwerte für neue Baut­en bzw. die Pla­nungsrichtwerte in der Umge­bung (ES II) unstre­it­ig über­schre­ite. Es kämen indessen Erle­ichterun­gen in Betra­cht, wenn ein über­wiegen­des öffentlich­es, namentlich auch raum­planer­isches Inter­esse an der Anlage beste­he und die Ein­hal­tung der Pla­nungswerte zu ein­er unver­hält­nis­mäs­si­gen Belas­tung für das Pro­jekt führe (Art. 25 Abs. 2 USG). Zum raum­planer­ischen Inter­esse sagt das BGer folgendes:

Raum­pla­nungsrechtlich han­delt es sich (unab­hängig von der lärm­rechtlichen Qual­i­fika­tion) um eine beste­hende, recht­skräftig bewil­ligte Anlage. Es liegt im öffentlichen Inter­esse, diese sin­nvoll zu nutzen, anstatt auf andere, weit­er ent­fer­nt liegende Sport­plätze auszuwe­ichen oder gar eine neue Anlage erstellen zu müssen. Ersatz­s­tan­dorte inner­halb der Bau­zone dürften kaum beste­hen; ausser­halb der Bau­zone würde eine neue Sportan­lage dem raum­planer­ischen Inter­esse an der Begren­zung des Sied­lungs­ge­bi­ets und dem Erhalt von Natur- und Land­schafts­flächen wider­sprechen. (E. 6.5.).

Die Baukom­mis­sion Her­rliberg durfte fol­glich — so das BGer — Erle­ichterun­gen von der Ein­hal­tung der Pla­nungsrichtwerte gewähren, wobei die Erle­ichterun­gen nicht dazu führen dürften, dass die Immis­sion­s­gren­zw­erte über­schrit­ten wer­den. Dies sei vor­liegend nicht der Fall, denn der Lärm der Sportan­lage sei nicht über­mäs­sig im Sinne von Art. 15 USG.

In Bezug auf das jährlich stat­tfind­ende Grüm­pel­turnier ver­wies das BGer auf das Bau­rekurs­gericht, welch­es fes­thielt, dass für den Fes­t­be­trieb während der Nachtruhe von 22.00 bis 7.00 Uhr und den Gebrauch von Laut­sprech­ern gemäss Art. 21 und 24 der kom­mu­nalen Polizeiverord­nung eine Aus­nah­me­be­wil­li­gung des Ressorts Sicher­heit einzu­holen sei, die mit Aufla­gen ver­bun­den wer­den könne. Die Beschw­erde­führer hät­ten in diesem Ver­fahren die Möglichkeit, Anträge zu stellen und Rechtsmit­tel zu ergreifen.

Das BGer zieht fol­gen­des Fazit:

Zusam­men­fassend durften die Vorin­stanzen davon aus­ge­hen, dass die Sportan­lage Lan­gack­er nach Durch­führung der von der Baukom­mis­sion ange­ord­neten lärm­re­duzieren­den Mass­nah­men keinen über­mäs­si­gen Lärm i.S.v. Art. 15 USG in der Umge­bung verur­sacht, d.h. ein den IGW entsprechen­des Niveau ein­hält. Auf weit­erge­hende Mass­nah­men zur Ein­hal­tung der Pla­nungswerte (d.h. höch­stens ger­ingfügig stören­der Lärm) durfte die Baukom­mis­sion verzicht­en, da dies zu unver­hält­nis­mäs­si­gen Ein­schränkun­gen des — im öffentlichen Inter­esse liegen­den — Sport­be­triebs geführt bzw. das Orts­bild beein­trächtigt hätte.