Im Urteil vom 5. Oktober 2018 behandelte das BGer eine “Immissionsklage” von zwei Anwohnern des Sportplatzes Langacker in Herrliberg. Der Sportplatz Langacker besteht aus einem grossen und einem kleinen Kunstrasenfeld, einem Naturrasenfeld, einem Universalplatz, einem Hartplatz, einem Skaterpark, Zuschauerbereichen und den zugehörigen Gebäuden sowie drei Parkplätzen. Der Fussballclub Herrliberg nutzt die Anlage für den Spiel- und Trainingsbetrieb. Einmal im Jahr findet ein Grümpelturnier statt. Nach Eingang der “Immissionsklage” (übermässige Lärm- und Lichtimmissionen) wurde die Gemeinde von der Baukommission Herrliberg verpflichtet, das Benützungsreglement des Sportplatzes Langacker wie folgt abzuändern:
- Während des Trainings abends (20.00–22.00 Uhr) ist auf Schiedsrichterpfiffe zu verzichten.
- Von Montag bis Freitag während der abendlichen Ruhezeit (20.00–22.00 Uhr) dürfen keine Meisterschaftsspiele der 1.–3. Mannschaft der Herren und auf dem Trainingsfeld überhaupt keine Meisterschaftsspiele stattfinden.
- Am Sonntag gilt auf dem Fussballplatz mit Kunstrasen eine eineinhalbstündige Spielpause, d.h. von 12.15–13.45 Uhr ist einzig das Einspielen erlaubt.
- Gemäss kommunaler Polizeiverordnung gilt nach 22.00 Uhr Nachtruhe, womit sämtliche lärmverursachende Handlungen im Freien verboten sind und das Areal daher ruhig zu verlassen ist. Fehlbare können gebüsst werden.
In der Folge führten zwei Grundeigentümer zunächst Rekurs beim Baurekursgericht und dann Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Beide Instanzen wiesen die Rechtsmittel ab. Das BGer heisst die Beschwerde der Grundeigentümer ebenfalls nicht gut.
Zunächst hält das BGer fest, dass der Sportplatz Langacker wie eine Neuanlage zu behandeln sei, da die Immissionen erst nach dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) lärmrechtlich relevant zugenommen hätten. Folglich kämen auch die Vorschriften über Neuanlagen zur Anwendung (Art. 25 USG).
Sodann führt das BGer aus, dass der Betrieb der Sportanlage trotz dem geänderten Benützungsreglement die Richtwerte für neue Bauten bzw. die Planungsrichtwerte in der Umgebung (ES II) unstreitig überschreite. Es kämen indessen Erleichterungen in Betracht, wenn ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage bestehe und die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führe (Art. 25 Abs. 2 USG). Zum raumplanerischen Interesse sagt das BGer folgendes:
Raumplanungsrechtlich handelt es sich (unabhängig von der lärmrechtlichen Qualifikation) um eine bestehende, rechtskräftig bewilligte Anlage. Es liegt im öffentlichen Interesse, diese sinnvoll zu nutzen, anstatt auf andere, weiter entfernt liegende Sportplätze auszuweichen oder gar eine neue Anlage erstellen zu müssen. Ersatzstandorte innerhalb der Bauzone dürften kaum bestehen; ausserhalb der Bauzone würde eine neue Sportanlage dem raumplanerischen Interesse an der Begrenzung des Siedlungsgebiets und dem Erhalt von Natur- und Landschaftsflächen widersprechen. (E. 6.5.).
Die Baukommission Herrliberg durfte folglich — so das BGer — Erleichterungen von der Einhaltung der Planungsrichtwerte gewähren, wobei die Erleichterungen nicht dazu führen dürften, dass die Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, denn der Lärm der Sportanlage sei nicht übermässig im Sinne von Art. 15 USG.
In Bezug auf das jährlich stattfindende Grümpelturnier verwies das BGer auf das Baurekursgericht, welches festhielt, dass für den Festbetrieb während der Nachtruhe von 22.00 bis 7.00 Uhr und den Gebrauch von Lautsprechern gemäss Art. 21 und 24 der kommunalen Polizeiverordnung eine Ausnahmebewilligung des Ressorts Sicherheit einzuholen sei, die mit Auflagen verbunden werden könne. Die Beschwerdeführer hätten in diesem Verfahren die Möglichkeit, Anträge zu stellen und Rechtsmittel zu ergreifen.
Das BGer zieht folgendes Fazit:
Zusammenfassend durften die Vorinstanzen davon ausgehen, dass die Sportanlage Langacker nach Durchführung der von der Baukommission angeordneten lärmreduzierenden Massnahmen keinen übermässigen Lärm i.S.v. Art. 15 USG in der Umgebung verursacht, d.h. ein den IGW entsprechendes Niveau einhält. Auf weitergehende Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte (d.h. höchstens geringfügig störender Lärm) durfte die Baukommission verzichten, da dies zu unverhältnismässigen Einschränkungen des — im öffentlichen Interesse liegenden — Sportbetriebs geführt bzw. das Ortsbild beeinträchtigt hätte.