Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 12. November 2018 befasste sich das BGer mit der Uferschutzplanung Wohlensee-Inselrainbucht. Mit Beschluss vom 5. September 2012 erliess der Regierungsrat des Kantons Bern ersatzweise für die Einwohnergemeinde Wohlen eine Ergänzung der kommunalen Uferschutzplanung Wohlensee im Bereich der Inselrainbucht. Den Beschluss des Regierungsrats zogen diverse Personen bis vor BGer, welches auf die Beschwerde im Verfahren 1C_554/2017 nicht eintritt, die restlichen Beschwerden jedoch gutheisst.
Umstritten ist insbesondere der projektierte Uferweg, welcher entweder direkt am Wasser oder zumindest ufernah, d.h. innerhalb eines Bereichs von 50 m vom Ufer verlaufen soll. Die Beschwerdeführer rügen, dass der projektierte Uferweg das Jagdgesetz (JSG; SR 922.0), die Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV; SR 922.32) sowie das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) verletze. Zudem habe die Vorinstanz die gebotene Interessenabwägung rechtsfehlerhaft vorgenommen.
Das BGer hält zunächst fest, dass die den Kantonen in Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG übertragene Aufgabe (Freihaltung von See- und Flussufern; Erleichterung von öffentlichem Zugang und Begehung) nicht verlange, dass der freie Zugang der Öffentlichkeit an allen oder an bestimmten Stellen eines Seeufers zu gewährleisten sei. Vielmehr verbleibe den Kantonen ein erheblicher Ermessensspielraum, welcher der Kanton Bern im Sinne einer weitgehenden Zugänglichkeit der See- und Flussufer genutzt habe, wobei gewichtige andere Interessen es auch nach der Berner Regelung rechtfertigen könnten, auf eine Wegführung direkt dem Gewässer entlang zu verzichten.
Zur Interessenabwägung der Vorinstanz sagt das BGer folgendes:
Zusammenfassend mass die Vorinstanz dem Interesse des Vogelschutzes deutlich zu wenig Gewicht bei, handelt es sich beim Wohlensee doch um eines von 25 nationalen Inventargebieten, welches sich überdies durch eine überdurchschnittlich hohe Artenvielfalt auszeichnet. Demgegenüber wurde das Interesse an einer ufernahen Wegführung angesichts der erforderlichen, sehr weitreichenden Begleitmassnahmen von der Vorinstanz überbewertet. Zu Recht als erheblich und über das Übliche hinausgehend eingestuft wurden die entgegenstehenden Eigentumsinteressen. Wägt man die einzelnen Interessen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtinteressenabwägung gegeneinander ab, ergibt sich, dass das zu relativierende öffentliche Interesse an einer ufernahen Wegführung das gewichtige öffentliche Interesse des Naturschutzes (Vogelschutzes) und die erheblichen Eigentumsinteressen der betroffenen Grundeigentümer in diesem speziell gelagerten Einzelfall gesamthaft nicht aufzuwiegen vermag. Im Ergebnis ist die Interessenabwägung der Vorinstanz deshalb als bundesrechtswidrig zu qualifizieren […]. (E. 6.8.)
Das BGer versagt der Überbauungsordnung “Wohlensee-Inselrainbucht” folglich die Genehmigung und verweigert die Baubewilligungen.