Swissness-Vorlage: RK‑S zu den Herkunftskriterien für Lebensmittel

Nach der heuti­gen Medi­en­mit­teilung kommt die RK‑S im Geschäft 09.086 auch nach erneuter Prü­fung zum Schluss,

dass die Vor­lage im Wesentlichen gemäss dem Entwurf des Bun­desrates angenom­men wer­den sollte. Sie erachtet diese als prax­is­tauglichen Kom­pro­miss, welch­er zu ein­er glaub­würdi­gen und starken Marke Schweiz beiträgt.  ​Nach­dem der Stän­der­at in der Herb­st­ses­sion 2012 auf die Vor­lage zur Änderung des Marken­schutzge­set­zes ( 09.086 ; Vor­lage 1) einge­treten war und sie an die Kom­mis­sion zurück­gewiesen hat­te, hat diese nun auf­trags­gemäss die zahlre­ichen ein­gere­icht­en Einze­lanträge geprüft. 

Die RK‑S will ins­beson­dere mit Bezug auf die Herkun­ft­skri­te­rien am Entwurf des Bun­desrates festzuhal­ten. Art. 48b des Entwurfs lautet wie folgt:

1 Die Herkun­ft eines ver­ar­beit­eten Natur­pro­duk­ts entspricht dem Ort, wo min­destens 80 Prozent des Gewichts der Rohstoffe, aus denen sich das Pro­dukt zusam­menset­zt, herkommen.
2 Von der Berech­nung nach Absatz 1 sind ausgeschlossen:
a. Natur­pro­duk­te, die wegen natür­lichen Gegeben­heit­en nicht am Herkun­ft­sort pro­duziert wer­den können;
b. Natur­pro­duk­te, die tem­porär am Herkun­ft­sort nicht in genü­gen­der Menge ver­füg­bar sind.
3 Von der Berech­nung nach Absatz 1 aus­geschlossen sind auch Rohstoffe, die gemäss ein­er Verord­nung nach Artikel 50 Absatz 2 aus objek­tiv­en Grün­den am Herkun­ft­sort nicht in genü­gen­der Menge ver­füg­bar sind;
4 Die Herkun­ft­sangabe muss ausser­dem dem Ort entsprechen, wo das Pro­dukt mit der Ver­ar­beitung seine wesentlichen Eigen­schaften erhält.

Allerd­ings möchte die RK‑S den Gel­tungs­bere­ich der Regelung auf Lebens­mit­tel beschränken, wie dies bere­its der Nation­al­rat beschlossen hat­te. Zu weit­eren Einzel­heit­en vgl. die Medi­en­mit­teilung und die aktuelle Fahne des Entwurfs.