4A_203/2025: Prozesskosten — Eigenständigkeit von Rechtsöffnungsverfahren und Aberkennungsklage

Das Bun­des­gericht ging in seinem Entscheid 4A_203/2025 der Frage nach, ob ein­er Partei für ein recht­skräftig abgeschlossenes Recht­söff­nungsver­fahren nachträglich im Aberken­nungsver­fahren eine Parteientschädi­gung aus­gerichtet wer­den kann.

Sachverhalt

Die A. AG (Beschw­erde­führerin, Beklagte) betrieb die C. Anlages­tiftung (Beschw­erdegeg­ner­in, Klägerin) auf rund CHF 161’500. Nach erhoben­em Rechtsvorschlag erteilte das Bezirks­gericht Zürich am 27. März 2024 der Gläu­bigerin (A. AG) pro­vi­sorische Recht­söff­nung über CHF 150’000  und aufer­legte die Gericht­skosten je hälftig, ohne die Zus­prechung von Parteientschädigungen.

Die Klägerin (Beschw­erdegeg­ner­in) erhob Aberken­nungsklage beim Han­dels­gericht Aar­gau, welch­es die Klage am 17. März 2025 guthiess und ihr zusät­zlich eine Parteientschädi­gung von CHF 3’652 für das vor­ange­gan­gene Recht­söff­nungsver­fahren zusprach.

Mit Beschw­erde ans Bun­des­gericht ver­langt die A. AG die Aufhe­bung dieser Entschädi­gung (Dis­pos­i­tiv-Zif­fer 2) und even­tu­aliter die Rück­weisung an die Vorinstanz.

Wesentliche Erwägungen

Das Bun­des­gericht warf die Frage auf, ob dem obsiegen­den Schuld­ner im Aberken­nung­surteil nachträglich eine Parteientschädi­gung für das ver­lorene Recht­söff­nungsver­fahren zuge­sprochen wer­den kann (E. 2.1).

Nach Aus­führun­gen zur Lehre sowie zur eige­nen Recht­sprechung, ins­beson­dere zu BGE 123 III 220, kam das Bun­des­gericht zu dem Schluss, dass die Kosten des Recht­söff­nungsver­fahrens von der Gutheis­sung der Aberken­nungsklage unberührt bleiben (E. 2.1) und dass sich daraus keine Änderung der in BGE 123 III 220 fest­gelegten Recht­sprechung ergebe (E. 2.2 und E. 2.4.2).


Weit­er­führende Links:

BGE 123 III 220, 230: “Die Kosten des Recht­söff­nungsver­fahrens wer­den im übri­gen von der Gutheis­sung der Aberken­nungsklage nicht berührt. Das Recht­söff­nungsver­fahren ist ein in sich abgeschlossenes Ver­fahren, und die Aberken­nungsklage stellt nicht dessen Fort­set­zung dar. Das Recht­söff­nungsver­fahren ist eine rein betrei­bungsrechtliche Stre­it­igkeit, während die Aberken­nungsklage eine materiell­rechtliche Klage mit Auswirkun­gen auf die hängige Betrei­bung darstellt.”

Zum The­ma SchKG ver­weise ich gerne auf die Swiss­blawg-Beiträge von mein­er Kol­le­gin Stéphanie Oneyser.