KSt GwG zur Unterstellung der Investmentgesellschaften
Nicht dem KAG unterstellte Investmentgesellschaften sind in der Regel Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 Bst. e GwG und benötigen deshalb einen SRO-Anschluss oder eine Bewilligung der Kontrollstelle. Der SVIG (Schweizer Verband der Investmentgesellschaften) hat die Absicht, in der ersten Jahreshälfte 2008 eine SRO zu gründen und von der Kst GwG genehmigen zu lassen. Nicht … weiterlesen