4A_404/2007: Documed c. ywesee weg. Arzneimittelkompendium (URG, UWG) (amtl. Publ.)

Doc­umed ist die Her­aus­ge­berin des “Arzneimit­tel-Kom­pendi­um der Schweiz”. Sie klagte gegen die ywe­see GmbH, die unter der Domain “oddb.org” eine Daten­bank mit Arzneimit­telin­for­ma­tio­nen betreibt, auf Unter­las­sung und Schaden­er­satz. Die ywe­see habe sys­tem­a­tisch die von ihr betriebene Daten­bank aufgerufen und diesel­ben Patien­ten- und Fach­in­for­ma­tio­nen wie die Doc­umed für ihre Daten­bank ver­wen­det und dadurch deren Urhe­ber­rechte sowie lauterkeit­srechtlichen Schutzansprüche ver­let­zt. Das BGer (vgl. die voll­ständi­ge, nicht anonymisierte Fas­sung des Urteils) schützt die Abweisung der Klage.

Die Vorin­stanz ver­trat die Auf­fas­sung, die sta­tis­tis­che Ein­ma­ligkeit allein genüge für den urhe­ber­rechtlichen Schutz nicht und es müsse als zusät­zliche Voraus­set­zung ver­langt wer­den, dass diese Ein­ma­ligkeit in ein­er Unter­schei­d­barkeit in wesentlichen Merk­malen entspreche. Das tre­ffe dann nicht zu, wenn die Gestal­tung in allen Teilen dem Alltäglichen, Üblichen entspreche. Wie das BGer aus­führt, hat die Vorin­stanz dadurch keine zusät­zliche Voraus­set­zung zum Vor­liegen der sta­tis­tis­chen Ein­ma­ligkeit im Sinne der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung aufgestellt, son­dern lediglich ihr Ver­ständ­nis des Kri­teri­ums erläutert. 

In Bezug auf das Arzneimit­telkom­pendi­um sprach die Vorin­stanz von “Pseu­do-Fach­in­for­ma­tio­nen”; eine reine Umgestal­tung der Patien­ten­in­for­ma­tio­nen nach AMZV, Anhang 4 Ziff. 3, Anhang 5.1 Ziff. 3, Anhang 5.2 Ziff. 3 und Anhang 5.3 Ziff. 4, die eben­falls nach fes­ten Regeln vorzunehmen sei. Damit fehle es am geforderten indi­vidu­ellen Charak­ter. Das BGer bestätigt diese Auffassung: 

Mit Blick auf die detail­lierten geset­zlichen Vor­gaben zu Inhalt und Auf­bau der Infor­ma­tio­nen und auf­grund der Zweck­ge­bun­den­heit der Infor­ma­tio­nen, des all­ge­meinen medi­zinis­chen Sprachge­brauchs sowie der sach­lichen Logik ist der gestal­ter­ische Spiel­raum sowohl bezüglich der Auswahl und Anord­nung der Textbe­standteile als auch in sprach­lich­er Hin­sicht der­art ger­ing, dass den Fach- und Patien­ten­in­for­ma­tio­nen kein selb­ständi­ges, vom Üblichen abwe­ichen­des sprach­lich­es Gepräge gegeben wer­den kann. Diesen muss daher ein urhe­ber­rechtlich­er Schutz selb­st bei niedri­gen Anforderun­gen an die Indi­vid­u­al­ität ver­sagt bleiben.”

Damit blieb ein Anspruch aus UWG 5 c zu prüfen. Die Vorin­stanz hat­te einen solchen verneint; zwar seien die über­nomme­nen Texte der Arzneimit­telin­for­ma­tio­nen ein mark­treifes Arbeit­sergeb­nis und der Down­load der Dat­en stelle ein tech­nis­ches Repro­duk­tionsver­fahren iSv UWG 5 c dar, doch sei die Über­nahme und Ver­w­er­tung nicht “ohne angemesse­nen eige­nen Aufwand” erfolgt.

Namentlich habe die Doc­umed ihre Entwick­lungskosten zum Zeit­punkt der Datenüber­nahme durch die ywe­see bere­its amor­tisieren kön­nen, weil die Ver­trieb­s­berechtigten, die gegenüber der Swissmedic verpflichtet seien, die Arzneimit­telin­for­ma­tio­nen in ein­er voll­ständi­gen Samm­lung pub­lizieren zu lassen, gezwun­gen seien, mit der Doc­umed einen (ent­geltlichen) Ver­trag zu schliessen. Die Entwick­lungskosten seien daher bei der Gegenüber­stel­lung des Aufwands der Parteien nach UWG 5 c nicht zu berück­sichti­gen; daher habe der Aufwand für die Über­nahme nicht in einem unangemesse­nen Ver­hält­nis zum Aufwand der Doc­umed ges­tanden. Nach Auf­fas­sung des BGer hat die Vorin­stanz kein Bun­desrecht ver­let­zt, indem sie bei der Aufwandge­genüber­stel­lung berück­sichtigte, dass die Doc­umed die Kosten für ihre Tätigkeit bere­its angemessen amor­tisiert hatte.