9C_166/2014: Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung während Eingliederungsmassnahme (amtl. Publ.)

A. bezog von der Aus­gle­ich­skasse des Kan­tons Neuen­burg Arbeit­slose­nentschädi­gung. Als sie keinen Taggel­danspruch mehr hat­te, wurde ihr als Eingliederungs­mass­nahme ein Beschäf­ti­gung­spro­gramm mit ein­er befris­teten Tem­porärstelle als Verkäuferin angeboten.

Während des Beschäf­ti­gung­spro­gramms gebar A. ein Kind, weshalb sie Mut­ter­schaft­sentschädi­gung beantragte. Das Bun­de­samt für Sozialver­sicherun­gen lehnte das Begehren ab, da A. zur Zeit der Niederkun­ft in keinem Arbeitsver­hält­nis ges­tanden sei. Aus dem kan­tonalen Beschäf­ti­gung­spro­gramm beziehe die Arbeit­slose eine finanzielle Hil­fe und sei zur Stel­len­suche verpflichtet, erhalte aber keinen Lohn für geleis­tete Arbeit. Das Kan­ton­s­gericht Neuen­burg und das Bun­des­gericht wider­sprachen dieser Auf­fas­sung (Urteil 9C_166/2014 vom 4. August 2014).

Gemäss Art. 16b EOG (SR 834.1) hat eine Frau unter anderem dann Anspruch auf Mut­ter­schaft­sentschädi­gung, wenn sie:

  • während der neun Monate unmit­tel­bar vor der Niederkun­ft im Sinne des AHVG oblig­a­torisch ver­sichert war;
  • in dieser Zeit min­destens fünf Monate lang eine Erwerb­stätigkeit aus­geübt hat; und
  • im Zeit­punkt der Niederkun­ft Arbeit­nehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist.

Vor Bun­des­gericht war einzig umstrit­ten, ob die dritte Voraus­set­zung erfüllt war, wonach eine Frau im Zeit­punkt der Niederkun­ft Arbeit­nehmerin im Sinne von Art. 10 ATSG sein muss, um Mut­ter­schaft­sentschädi­gung zu erhal­ten (E. 3.2).

Das Bun­des­gericht erwog im Wesentlichen, A. sei gegen ein Ent­gelt zu Arbeit­sleis­tun­gen als Verkäuferin verpflichtet gewe­sen (E. 4.2 und 4.3.2). Nicht zu berück­sichti­gen war, dass A. zur Zeit der Niederkun­ft aus medi­zinis­chen Grün­den arbeit­sun­fähig war, denn die Behörde hat­te auf die Arbeit­sleis­tun­gen nicht verzichtet, weshalb nicht von ein­er “Wartezeit” inner­halb der Rah­men­frist von Art. 13 Abs. 1 AVIG gesprochen wer­den kon­nte (E. 4.2).