4A_69/2016: Bonus; Ermittlung eines sehr hohen Einkommens

Das Bun­des­gericht hat­te Gele­gen­heit, seine Recht­sprechung zur Ermit­tlung eines sehr hohen Einkom­mens bei Bonusstre­it­igkeit­en weit­er zu erläutern (Urteil 4A_69/2016 vom 17. August 2016). 

Die Beschw­erde­führerin hat­te vor Bun­des­gericht gel­tend gemacht, die Vorin­stanz habe nicht auf die Einkün­fte abgestellt, die dem Arbeit­nehmer im Jahr 2008 tat­säch­lich zuge­flossen seien. Die Vorin­stanz hat­te den fünf­fachen Medi­an­lohn des Jahres 2008 herange­zo­gen und davon den Fixlohn abge­zo­gen. Der Dif­ferenz­be­trag bildete gemäss Vorin­stanz einen vari­ablen Lohnbe­standteil. Nur der darüber hin­aus­ge­hende Bar­bonus sei eine Grat­i­fika­tion, auf die der Arbeit­nehmer keinen Anspruch habe (E. 4.3).

Das Bun­des­gericht ver­warf die Erwä­gun­gen der Vorin­stanz. Zur Ermit­tlung, ob der Arbeit­nehmer ein sehr hohes Gesamteinkom­men erzielte, sei auf die tat­säch­lichen, aus­sagekräfti­gen Einkün­fte aus dem Arbeitsver­trag abzustellen. Da allein schon der im Feb­ru­ar 2008 aus­bezahlte Bar­bonus (für das Jahr 2007) mehr als dop­pelt so gross war wie der fünf­fache Medi­an­lohn des Jahres 2008, erzielte der Arbeit­nehmer ein sehr hohes Gesamteinkom­men. Die als frei­willig vere­in­barte Bonusleis­tung durfte deshalb nicht in einen vari­ablen Lohnbe­standteil umqual­i­fiziert wer­den (vgl. zum Ganzen E. 4.3).