Im Verfahren um das St. Galler “Baumhaus” hatte letztinstanzlich das BGer entschieden, dass das Haus zu hoch gebaut worden und deshalb zurückzubauen war (vgl. das Urteil des VGer SG und des BGer).
Dagegen erhob u.a. der Architekt des Baumhauses Klage auf Feststellung, dass der Rückbau des Baumhauses eine Verletzung der Urheberrechtspersönlichkeit des Architekten darstelle. Der Rückbau müsse untersagt werden. Eventualiter sei dem Architekten eine Entschädigung zuzusprechen. Das Verbot wurde zusätzlich vorsorglich verlangt, jedoch erfolglos (vgl. das entsprechende Urteil des BGer). Im Hauptsacheverfahren unterlag der Architekt vor dem KGer SG. Das BGer schützt dieses Urteil:
Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts ist der Anspruch auf Werkintegrität (URG 11 II). Der Urheber hat also einen Abwehranspruch gegen die Entstellung des Werks, und zwar auch eines Bauwerks (URG 12 III). Dieser Anspruch besteht nach dem Wortlaut von URG 11 II,
[s]elbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu ändern oder es zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand zu verwenden […]
Das KGer SG hatte URG 11 II im vorliegenden Fall als nicht anwendbar betrachtet, weil der Rückbau des Baumhauses (also die Änderung des Werks) nicht in Anwendung einer vertraglichen oder gesetzlichen Befugnis, sondern aufgrund eines richterlichen Befehls erfolgen soll. URG 11 II sei nur anwendbar “bei der Möglichkeit freier Willensbetätigung”. Das BGer bestätigt diese Auffassung:
Diesen Erwägungen liegt die zutreffende Auffassung zugrunde, dass sich die Frage, ob eine aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Befugnis vorgenommene Änderung den Urheber in seiner Persönlichkeit verletzt, von vornherein nur für rechtmässig errichtete Werke der Baukunst stellt. Demgegenüber kann sich der Urheber bei ausgeführten Werken der Baukunst, die den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Raumplanungs‑, Umweltschutz‑, Natur- und Heimatschutz- sowie Baurecht) widersprechen, nicht unter Berufung auf Art. 11 Abs. 2 URG dagegen wehren, dass der rechtmässige Zustand hergestellt wird.
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