6B_440/2016: Verbot der reformatio in peius im Revisionsverfahren (amtl. Publ.; frz.)

Im vor­liegen­den Urteil vom 8. Novem­ber 2017 befasste sich das Bun­des­gericht mit der Anwend­barkeit des Ver­bots der refor­ma­tio in peius im Revisionsverfahren.

Dem Urteil lag fol­gen­der Sachver­halt zu Grunde: Der Cour de Jus­tice des Kan­tons Genf verurteilte X. im Zusam­men­hang mit zwei Raubüber­fällen wegen qual­i­fizierten Raubes gemäss Art. 140 Abs. 3 StGB (Raubüber­fall auf C.) und Art. 140 Abs. 4 StGB (Raubüber­fall auf A.) zu ein­er Frei­heitsstrafe von 13 Jahren. X. ver­langte die Revi­sion dieses Urteils, nach­dem er vom Gericht informiert wurde, dass ein­er der urteilen­den Richter auf­grund Über­schre­it­ens der zuläs­si­gen Alters­gren­ze im Richter­gremi­um keinen Ein­sitz hätte nehmen dür­fen. In der Folge verurteilte der Cour de Jus­tice X. in einem neuen Entscheid wegen qual­i­fizierten Raubes gemäss Art. 140 Abs. 2 StGB (Raubüber­fall auf C.) sowie wegen ver­sucht­en Mordes gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 22 StGB und qual­i­fizierten Raubes gemäss Art. 140 Abs. 3 StGB (Raubüber­fall auf A.) zu ein­er Frei­heitsstrafe von 12 Jahren.

Gegen dieses Urteil erhob X. Beschw­erde an das Bun­des­gericht wegen Ver­let­zung des Ver­bots der refor­ma­tio in peius (Ver­schlechterungsver­bot) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO.

Strit­tig war zunächst die Frage, ob die Bes­tim­mungen der Revi­sion gemäss Art. 410 ff. StPO auf das zweite Ver­fahren vor der Vorin­stanz über­haupt anwend­bar waren. Das Bun­des­gericht bejahte dies mit der Begrün­dung, dass es sich bei dem Ver­fahren um einen analo­gen Anwen­dungs­fall von Art. 60 Abs. 3 StPO handle.

Des Weit­eren erwog das Bun­des­gericht, dass das Ver­bot der refor­ma­tio in peius auch im Revi­sionsver­fahren gemäss Art. 410 ff. StPO gelte und bestätigte somit seine noch vor Inkraft­treten der eid­genös­sis­chen StPO erlassene Recht­sprechung (BGE 114 IV 138).

Schliesslich erin­nerte das Bun­des­gericht daran (unter anderem mit Ver­weis auf BGE 139 IV 282), dass nicht nur eine Ver­schär­fung der Sank­tion, son­dern auch eine härtere rechtliche Qual­i­fika­tion der Tat das Ver­schlechterungsver­bot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ver­let­ze. Mass­ge­blich für die Frage, ob eine unzuläs­sige refor­ma­tio in peius vor­liegt, sei das Dis­pos­i­tiv. Dieses dürfe nicht einen schär­fer­en Schuld­spruch enthal­ten und auch nicht zu ein­er härteren Strafe führen.

Im vor­liegen­den Fall erachtete das Bun­des­gericht eine Ver­let­zung des Ver­bots der refor­ma­tio in peius als gegeben. Die Vorin­stanz habe in ihrem neuen Entscheid die gegen A. verübte Tat härter qual­i­fiziert, indem sie X. wegen ver­sucht­en Mordes gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 22 StGB sowie qual­i­fizierten Raubes gemäss Art. 140 Abs. 3 StGB statt lediglich wegen qual­i­fizierten Raubes gemäss Art. 140 Abs. 4 StGB verurteilt hatte.

In der Fol­ge hob das Bun­des­gericht den Ent­scheid auf und wies ihn zur Neu­be­ur­tei­lung an die Vor­in­stanz zurück.