Im vorliegenden Urteil vom 8. November 2017 befasste sich das Bundesgericht mit der Anwendbarkeit des Verbots der reformatio in peius im Revisionsverfahren.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Cour de Justice des Kantons Genf verurteilte X. im Zusammenhang mit zwei Raubüberfällen wegen qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Abs. 3 StGB (Raubüberfall auf C.) und Art. 140 Abs. 4 StGB (Raubüberfall auf A.) zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren. X. verlangte die Revision dieses Urteils, nachdem er vom Gericht informiert wurde, dass einer der urteilenden Richter aufgrund Überschreitens der zulässigen Altersgrenze im Richtergremium keinen Einsitz hätte nehmen dürfen. In der Folge verurteilte der Cour de Justice X. in einem neuen Entscheid wegen qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Abs. 2 StGB (Raubüberfall auf C.) sowie wegen versuchten Mordes gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 22 StGB und qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Abs. 3 StGB (Raubüberfall auf A.) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren.
Gegen dieses Urteil erhob X. Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung des Verbots der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO.
Strittig war zunächst die Frage, ob die Bestimmungen der Revision gemäss Art. 410 ff. StPO auf das zweite Verfahren vor der Vorinstanz überhaupt anwendbar waren. Das Bundesgericht bejahte dies mit der Begründung, dass es sich bei dem Verfahren um einen analogen Anwendungsfall von Art. 60 Abs. 3 StPO handle.
Des Weiteren erwog das Bundesgericht, dass das Verbot der reformatio in peius auch im Revisionsverfahren gemäss Art. 410 ff. StPO gelte und bestätigte somit seine noch vor Inkrafttreten der eidgenössischen StPO erlassene Rechtsprechung (BGE 114 IV 138).
Schliesslich erinnerte das Bundesgericht daran (unter anderem mit Verweis auf BGE 139 IV 282), dass nicht nur eine Verschärfung der Sanktion, sondern auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO verletze. Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, sei das Dispositiv. Dieses dürfe nicht einen schärferen Schuldspruch enthalten und auch nicht zu einer härteren Strafe führen.
Im vorliegenden Fall erachtete das Bundesgericht eine Verletzung des Verbots der reformatio in peius als gegeben. Die Vorinstanz habe in ihrem neuen Entscheid die gegen A. verübte Tat härter qualifiziert, indem sie X. wegen versuchten Mordes gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 22 StGB sowie qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Abs. 3 StGB statt lediglich wegen qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Abs. 4 StGB verurteilt hatte.
In der Folge hob das Bundesgericht den Entscheid auf und wies ihn zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.