4A_6/2019: Künftiger Pflege- und Betreuungsschaden; Bemessung der Genugtuung

B. (Beschw­erdegeg­ner­in) erlitt am 22. Sep­tem­ber 1993 im Alter von 18 Jahren als Beifahrerin einen Verkehrsun­fall. Der Lenker verur­sachte in Tschechien einen Selb­stun­fall. B., die nicht ange­gurtet war, wurde aus dem Fahrzeug geschleud­ert und ist sei­ther querschnittgelähmt.

B. klagte beim Han­dels­gericht des Kan­tons Zürich gegen die A. AG, bei der das Unfall­fahrzeug motorhal­ter­haftpflichtver­sichert war. Das Han­dels­gericht des Kan­tons Zürich hiess die Klage teil­weise gut. Das Bun­des­gericht hiess die Beschw­erde der A. AG teil­weise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung ans Han­dels­gericht zurück (Urteil 4A_6/2019 vom 19. Sep­tem­ber 2019).

Die Beschw­erde­führerin rügte unter anderem vor Bun­des­gericht, die Vorin­stanz habe Art. 42 Abs. 2 OR ver­let­zt. Das Han­dels­gericht habe Schaden­er­satz für kün­ftige Pflege und Betreu­ung zuge­sprochen, obwohl für einen der­ar­ti­gen Aufwand wed­er Erfahrungswerte noch eine indi­vidu­elle Prog­nose vorgele­gen hät­ten (E. 4). Das Bun­des­gericht hielt die Rüge für begrün­det und kam zum Schluss, dass kein kün­ftiger Pflegeschaden aus­gewiesen war (E. 4.6).

Das Bun­des­gericht hielt fest, Art. 42 Abs. 2 OR erlaube nicht, ohne nähere Angaben Forderun­gen in beliebiger Höhe zu stellen. Vielmehr seien auch im Rah­men dieser Norm — soweit möglich und zumut­bar — alle Umstände zu behaupten und die Indizien für den Bestand eines Schadens darzustellen, welche die Schätzung des Schaden­sum­fangs erlauben. Die Sub­stan­ti­ierung­sobliegen­heit gelte unver­min­dert auch für den Fall, in dem zwar die Exis­tenz eines Schadens, nicht aber dessen Umfang sich­er sei (E. 4.3).

Die Vorin­stanz habe für das Bun­des­gericht verbindlich fest­gestellt, dass keine all­ge­meine Erfahrungswerte ver­füg­bar seien, die aufzeigen wür­den, in welchem Alter quer­schnitts­gelähmte Per­so­n­en in welchem Aus­mass der Pflege bedür­fen. Darüber hin­aus sei auch für die konkrete Sit­u­a­tion der B. keine Prog­nose zum kün­fti­gen Pflegebe­darf gestellt wor­den (E. 4.3). Gemäss Bun­des­gericht könne daher im vor­liegen­den Fall nicht angenom­men wer­den, bei B. werde mit über­wiegen­der Wahrschein­lichkeit in einem bes­timmten Zeit­punkt kün­ftiger Betreu­ungs- und Pflegeschaden in ein­er gewis­sen Höhe ein­treten (E. 4.4). Damit allfäl­liger Schaden nach Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt wer­den könne, seien konkrete Anhalt­spunk­te nötig, dass ein Schaden mit über­wiegen­der Wahrschein­lichkeit zu einem bes­timmten Zeit­punkt und in einem bes­timmten Aus­mass ein­treten wird (E. 4.5).

Die Beschw­erde­führerin rügte weit­er, die Vorin­stanz habe bei der Bemes­sung des hypo­thetis­chen kün­fti­gen Erwerb­seinkom­mens nicht nur eine indi­vidu­elle Real­lohn­steigerung von 1 % angenom­men, son­dern darüber hin­aus auch noch eine all­ge­meine Steigerung des Real­lohns von 1 % bis zur Auf­gabe der Erwerb­stätigkeit aufgerech­net (E. 5.2). Das Bun­des­gericht hielt diese Rüge für begrün­det (E. 5.3).

Das Bun­des­gericht erin­nerte daran, dass es in einem früheren Entscheid bere­its abgelehnt hat­te, die Recht­sprechung zum Haushaltschaden auf den Erwerb­saus­fallschaden zu über­tra­gen. Die Lohnen­twick­lung beim Haushaltschaden könne nur abstrakt ermit­telt wer­den. Beim Erwerb­saus­fall kön­nten dage­gen regelmäs­sig konkrete Umstände des Einzelfall­es berück­sichtigt wer­den, die auf eine kün­ftige hypo­thetis­che Lohnen­twick­lung schliessen liessen (zum Ganzen E. 5.2.1).

Die Vorin­stanz war von dieser Recht­sprechung ohne Begrün­dung abgewichen, indem sie ana­log zum Haushaltschaden eine generelle Real­lohn­er­höhung von 1 % berück­sichtigt hat­te. Gemäss Bun­des­gericht ist daran festzuhal­ten, dass beim Erwerb­saus­fallschaden nur eine indi­vidu­elle Real­lohn­stei­gung berück­sichtigt wer­den kann, sofern eine solche hin­re­ichend wahrschein­lich ist (E. 5.2.2).

Die Beschw­erde­führerin bean­standete schliesslich die Höhe der Genug­tu­ung. Unter Berück­sich­ti­gung der schw­er­wiegen­den Auswirkun­gen auf die Per­sön­lichkeit der Beschw­erdegeg­ner­in erachtete die Vorin­stanz eine Ver­dreifachung der Integrität­sentschädi­gung grund­sät­zlich als angemessen. Die Vorin­stanz zog sodann Genug­tu­ungssum­men aus früheren Entschei­den des Bun­des­gerichts her­an und rech­nete die sei­ther aufge­laufene Teuerung ein (zum Ganzen E. 6.1). Im Ergeb­nis hielt die Vorin­stanz eine Genug­tu­ung von CHF 265’000 für angemessen (E. 6.2). Das Bun­des­gericht entsch­ied dage­gen, die Vorin­stanz habe ihr Ermessen über­schrit­ten und damit Recht ver­let­zt (E. 6.3).

Das Bun­des­gericht erwog, die Vorin­stanz habe im Ergeb­nis eine Prax­isän­derung befür­wortet. Der von ihr als angemessen eingestufte Betrag lag um gut die Hälfte über dem in BGE 134 III 97 zuge­sproch­enen Betrag. Angesichts dieser Dif­ferenz könne nicht mehr von ein­er massvollen Weit­er­en­twick­lung der Recht­sprax­is die Rede sein (vgl. zum Ganzen E. 6.2). Das Bun­des­gericht hielt überdies fest, in der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung beste­he keine Ten­denz zur Zus­prechung höher­er Genug­tu­ungssum­men (E. 6.3). Damit war die Sache zur Neubeurteilung zurück­zuweisen (E. 6.4).