B. (Beschwerdegegnerin) erlitt am 22. September 1993 im Alter von 18 Jahren als Beifahrerin einen Verkehrsunfall. Der Lenker verursachte in Tschechien einen Selbstunfall. B., die nicht angegurtet war, wurde aus dem Fahrzeug geschleudert und ist seither querschnittgelähmt.
B. klagte beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die A. AG, bei der das Unfallfahrzeug motorhalterhaftpflichtversichert war. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage teilweise gut. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der A. AG teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung ans Handelsgericht zurück (Urteil 4A_6/2019 vom 19. September 2019).
Die Beschwerdeführerin rügte unter anderem vor Bundesgericht, die Vorinstanz habe Art. 42 Abs. 2 OR verletzt. Das Handelsgericht habe Schadenersatz für künftige Pflege und Betreuung zugesprochen, obwohl für einen derartigen Aufwand weder Erfahrungswerte noch eine individuelle Prognose vorgelegen hätten (E. 4). Das Bundesgericht hielt die Rüge für begründet und kam zum Schluss, dass kein künftiger Pflegeschaden ausgewiesen war (E. 4.6).
Das Bundesgericht hielt fest, Art. 42 Abs. 2 OR erlaube nicht, ohne nähere Angaben Forderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Vielmehr seien auch im Rahmen dieser Norm — soweit möglich und zumutbar — alle Umstände zu behaupten und die Indizien für den Bestand eines Schadens darzustellen, welche die Schätzung des Schadensumfangs erlauben. Die Substantiierungsobliegenheit gelte unvermindert auch für den Fall, in dem zwar die Existenz eines Schadens, nicht aber dessen Umfang sicher sei (E. 4.3).
Die Vorinstanz habe für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass keine allgemeine Erfahrungswerte verfügbar seien, die aufzeigen würden, in welchem Alter querschnittsgelähmte Personen in welchem Ausmass der Pflege bedürfen. Darüber hinaus sei auch für die konkrete Situation der B. keine Prognose zum künftigen Pflegebedarf gestellt worden (E. 4.3). Gemäss Bundesgericht könne daher im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, bei B. werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem bestimmten Zeitpunkt künftiger Betreuungs- und Pflegeschaden in einer gewissen Höhe eintreten (E. 4.4). Damit allfälliger Schaden nach Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt werden könne, seien konkrete Anhaltspunkte nötig, dass ein Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt und in einem bestimmten Ausmass eintreten wird (E. 4.5).
Die Beschwerdeführerin rügte weiter, die Vorinstanz habe bei der Bemessung des hypothetischen künftigen Erwerbseinkommens nicht nur eine individuelle Reallohnsteigerung von 1 % angenommen, sondern darüber hinaus auch noch eine allgemeine Steigerung des Reallohns von 1 % bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit aufgerechnet (E. 5.2). Das Bundesgericht hielt diese Rüge für begründet (E. 5.3).
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass es in einem früheren Entscheid bereits abgelehnt hatte, die Rechtsprechung zum Haushaltschaden auf den Erwerbsausfallschaden zu übertragen. Die Lohnentwicklung beim Haushaltschaden könne nur abstrakt ermittelt werden. Beim Erwerbsausfall könnten dagegen regelmässig konkrete Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden, die auf eine künftige hypothetische Lohnentwicklung schliessen liessen (zum Ganzen E. 5.2.1).
Die Vorinstanz war von dieser Rechtsprechung ohne Begründung abgewichen, indem sie analog zum Haushaltschaden eine generelle Reallohnerhöhung von 1 % berücksichtigt hatte. Gemäss Bundesgericht ist daran festzuhalten, dass beim Erwerbsausfallschaden nur eine individuelle Reallohnsteigung berücksichtigt werden kann, sofern eine solche hinreichend wahrscheinlich ist (E. 5.2.2).
Die Beschwerdeführerin beanstandete schliesslich die Höhe der Genugtuung. Unter Berücksichtigung der schwerwiegenden Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Beschwerdegegnerin erachtete die Vorinstanz eine Verdreifachung der Integritätsentschädigung grundsätzlich als angemessen. Die Vorinstanz zog sodann Genugtuungssummen aus früheren Entscheiden des Bundesgerichts heran und rechnete die seither aufgelaufene Teuerung ein (zum Ganzen E. 6.1). Im Ergebnis hielt die Vorinstanz eine Genugtuung von CHF 265’000 für angemessen (E. 6.2). Das Bundesgericht entschied dagegen, die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten und damit Recht verletzt (E. 6.3).
Das Bundesgericht erwog, die Vorinstanz habe im Ergebnis eine Praxisänderung befürwortet. Der von ihr als angemessen eingestufte Betrag lag um gut die Hälfte über dem in BGE 134 III 97 zugesprochenen Betrag. Angesichts dieser Differenz könne nicht mehr von einer massvollen Weiterentwicklung der Rechtspraxis die Rede sein (vgl. zum Ganzen E. 6.2). Das Bundesgericht hielt überdies fest, in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestehe keine Tendenz zur Zusprechung höherer Genugtuungssummen (E. 6.3). Damit war die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen (E. 6.4).