Im Urteil 4A_360/2021 vom 6. Januar 2022 beurteilte das Bundesgericht die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts im Zusammenhang mit einer eingeklagten Forderung einer Rechtsanwältin aus einer Zusammenarbeitsvereinbarung mit einer Kanzlei zur Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen. Die vorinstanzlichen Gerichte des Kantons Zürich hatten die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts verneint, wogegen die als Konsulentin tätige Rechtsanwältin mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht gelangt war.
In der Zusammenarbeitsvereinbarung hätten die Parteien eine temporäre Zusammenarbeit von rund zwei Monaten vereinbart, während welcher, so das Bundesgericht, die Beschwerdeführerin als Konsulentin unter dem Label der Beschwerdegegnerin anwaltliche Dienstleistungen zu erbringen habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihr dazu einen Arbeitsplatz, die Infrastruktur sowie ihre Akquise-Kanäle zur Verfügung gestellt und bei Bedarf bestehende Mandate an die Beschwerdeführerin übertragen. Als Entschädigung sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführerin die Hälfte des von ihr auf Kanzleimandaten generierten Umsatzes zukäme (einschliesslich über die Akquisitionskanäle der Kanzlei akquirierte Mandate), begrenzt auf CHF 15’000 pro Monat. In Bezug auf von der Beschwerdeführerin selbst akquirierte Mandate sei eine Umsatzaufteilung im Verhältnis von 80% zu Gunsten der Beschwerdeführerin und 20% zu Gunsten Beschwerdegegnerin bzw. Kanzlei vereinbart worden.
Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich habe indessen das Gesuch der Beschwerdeführerin um Registrierung als Selbständigerwerbende abgewiesen. Gestützt auf den durch die Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (vgl. E. 3.3) beurteilte das Bundesgericht die Frage der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für die von der Beschwerdeführerin eingeklagte Forderung.
Habe ein Kanton ein Arbeitsgericht geschaffen, so das Bundesgericht, stelle die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag bestehe, eine doppelrelevante Tatsache dar. Berufe sich ein Kläger auf das Vorliegen eines Arbeitsvertrags, seien demnach die von ihm behaupteten Tatsachen für die Beurteilung der Zuständigkeit grundsätzlich — mit Ausnahme des offensichtlichen Gegenteils — als wahr zu unterstellen und erst bei der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs auf Richtigkeit zu untersuchen (E. 5.1.2). Für die Prüfung der Zuständigkeit sei damit ausschliesslich auf den Tatsachenvortrag des Klägers abzustellen. Zu beurteilen sei somit, so das Bundesgericht, ob die Behauptungen der Beschwerdeführerin — sollten sie erwiesen sein — auf das Bestehen eines Arbeitsvertrags schliessen lassen würden. Im Rahmen seiner Zuständigkeitsprüfung sei das Gericht aber nicht davon entbunden, die vom Kläger behaupteten doppelrelevanten Tatsachen auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen (E. 5.1.2.).
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz, die gemäss Bundesgericht in einer Gesamtwürdigung der Umstände erwogen habe, das Vertragsverhältnis könne nicht als Arbeitsvertrag qualifiziert werden (E. 5.2):
Die Beschwerdeführerin habe mit den Zusammenarbeitsvereinbarungen eine selbständige Tätigkeit nicht nur angestrebt, sondern sie habe auch tatsächlich selbständig und weitestgehend frei Mandate für die Beschwerdegegnerin bearbeitet. Es habe weder in persönlicher, sachlicher noch zeitlicher Hinsicht eine Abhängigkeit bestanden. Nach ihren Vorbringen habe sie die Mandate selber akquiriert und habe direkt am wirtschaftlichen Erfolg ihres Arbeitseinsatzes partizipiert, indem sie den von ihr erwirtschaftete Umsatz abzüglich des Anteils der Beschwerdegegnerin als Einkommen erhalten sollte. Insofern habe sie die Dispositionsmöglichkeit und das unternehmerische Verlustrisiko bezüglich des Einsatzes ihrer Arbeitskraft selbst innegehabt. Sie sei auch nicht in relevantem Mass in die Arbeitsorganisation der Beschwerdegegnerin eingegliedert gewesen, sondern habe die Mandate nach eigener Darstellung unter eigener Adresse und eigener Vollmacht betreut. Sie habe ihre Arbeitsleistung mithin wie eine Selbständigerwerbende anbieten und den Umfang ihrer Tätigkeit selbst bestimmen können. All diese Umstände sprächen gegen ein arbeitsvertragliches Verhältnis. Dass ihre unternehmerische Freiheit aufgrund gewisser organisatorischer Weisungsbefugnisse der Beschwerdegegnerin eingeschränkt gewesen sei (Ferienvertretung, Telefondienst, Vorgaben für Büro- und Infrastrukturnutzung, Zeiterfassung, Angabe des Firmenkontos der Beschwerdegegnerin bei der Rechnungsstellung gegenüber Klienten) reiche zur Annahme eines Subordinationsverhältnisses nicht aus. Zudem fehle es an einer eigentlichen Pflicht zur Arbeitsleistung und an einem (Mindest-) Lohn.
Das Bundesgericht erwog, die Vorinstanz habe sich entgegen der Beschwerdeführerin mit dem Entscheid der SVA auseinandergesetzt (E. 5.3.1). Die Vorinstanz habe ausführlich dargelegt, weshalb sie den Entscheid der SVA für die Frage, ob die Zusammenarbeitsvereinbarungen als Arbeitsverträge zu qualifizieren seien, nicht als ausschlaggebend erachtet habe. Die Beschwerdeführerin scheine, so das Bundesgericht, in der Beschwerde von der falschen Annahme auszugehen, dass die Einschätzung der SVA auch für die Vorinstanzen ohne Weiteres verbindlich gewesen wäre. Weiter habe sie nicht hinreichend dargelegt, welche Kriterien die Vorinstanz zusätzlich hätte berücksichtigen müssen, wenn sie pauschal ausführt, die Vorinstanz habe statt die in Lehre und Rechtsprechung aufgestellten Kriterien in einer Gesamtschau zu prüfen, auf die Kriterien der “arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit” und des “Unternehmerrisikos” abgestellt. Der Vorinstanz sei gemäss Bundesgericht keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen, wenn sie nicht der Einschätzung der SVA gefolgt sei (E. 5.3.2).
Das Bundesgericht erwog weiter, die vorinstanzlichen Ausführungen zur “arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit” seien im Zusammenhang mit der Frage erfolgt, ob ein für ein Arbeitsvertrag typisches Subordinationsverhältnis vorliege. Dass die Beschwerdeführerin bei den über die Kanzlei akquirierten Mandaten entsprechend unter deren Label agiert, die gemeinsame Infrastruktur genutzt habe und sich an die entsprechenden administrativen bzw. organisatorischen Regeln, auch in Bezug auf Post und Stellvertretung, hätte halten müssen, begründe noch kein arbeitnehmertypisches Subordinationsverhältnis. Es sei, so das Bundesgericht, nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit diesen Feststellungen Bundesrecht verletzt habe. Entgegen der Beschwerdeführerin liege auch nicht eine Verwechslung mit dem Kriterium der “wirtschaftlichen Abhängigkeit” durch die Vorinstanz vor (E. 5.4).
Weiter erwog das Bundesgericht, habe die Vorinstanz auch nicht willkürlich festgestellt, die Beschwerdeführerin habe ein unternehmerisches Risiko getragen, indem sie darauf abgestellt habe, dass sich aus den Vorbringen und den Zusammenarbeitsvereinbarungen kein gesichertes Einkommen und insbesondere kein Mindestlohn der Beschwerdeführerin ableiten liesse (E. 5.5).
Insgesamt schloss das Bundesgericht, habe die Vorinstanz somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts abgelehnt habe (E. 5.6).