4A_15/2009: Das Anwaltsgeheimnis muss Erben des Klienten entgegengehalten werden (amtl. Publ).
Mit dem Tod des Auftraggebers erlischt das Auftragsverhältnis (OR 405 I), doch dauert der Auskunftsanspruch nach OR 401 I weiter. Die Erben des Auftraggebers können deshalb vom Beauftragten Rechenschaft verlangen. Das Bankgeheimnis kann einem solchen vom Erben erhobenen Auskunftsanspruch nicht entgegengehalten werden, wie das BGer mehrfach festhielt. Demgegenüber geht die h.L. davon aus, dass das Anwaltsgeheimnis einem solchen Anskunftsanspruch entgegensteht,…