4A_571/2015: Abgeurteilte Sache; kein Aktenbeizug zur Bestimmung des Streitgegenstandes (amtl. Publ.)
Zwei Aktiengesellschaften und deren Organe standen sich in einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren gegenüber. Unter anderem betrieb die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin für den Betrag von CHF 999’000. Als Forderungsgrund stand im Zahlungsbefehl “Schadenersatz, Genugtuung. Dient zur Unterbrechung der Verjährungsfrist.” Die Beschwerdegegnerin erhob Rechtsvorschlag und reichte eine negative Feststellungsklage ein, die vom Richteramt Solothurn-Lebern und dem Obergericht des Kantons Solothurn gutgeheissen wurde. Die Beschwerdeführerin…