5A_306/2007: Haftung nach SchKG 5
Im vorliegenden Fall stand zum Zeitpunkt, als das Betreibungsamt den Arrestgegenstand freigab, der förmliche und von der Gläubigerin/Beschwerdeführerin anfechtbare Entscheid (Pfändungsurkunde) über die Vollstreckbarkeit bzw. Pfändbarkeit des Arrestsubstrates noch aus. Das BGer beurteilt die Aufhebung des Arrests, bevor dem Gläubiger die Pfändungsurkunde zugestellt worden ist, als Verletzung einer Schutznorm und also als widerrechtliche Handlung. Da … weiterlesen