Die Referendumsfrist für die Revision des Postgesetzes (vgl. den Gesetzesentwurf und unseren früheren Beitrag) endet am 7. April 2011. Die Hauptziele der Revision sind, laut Botschaft, folgende:
- vollständige Marktöffnung (Aufhebung des Briefmonopols)
- Sicherstellung der Grundversorgung
- Finanzierung der Grundversorgung
- Marktordnung (Grundsatz der gleichen Rechte und Pflichten aller Marktteilnehmer; Ausnahmen: zur Sicherstellung der Grundversorgung)
- Interoperabilität (Zugang zu den Postfachanlagen und den Austausch von Adressdaten)
- Regulation und Aufsicht (PostCom; Aufgaben der heutigen PostReg und zusätzliche Kompetenzen)
- Einführung einer Schlichtungsstelle
Art. 7 des Entwurfs sieht eine Spezialbestimmung für den Datenschutz beim Austausch von Adressdaten vor:
“Art. 7 Austausch von Adressdaten
1 Adressdaten dürfen für eine ordnungsgemässe Zustellung von Postsendungen bearbeitet werden.
2 Bearbeiten Anbieterinnen von Postdiensten Adressdaten für das Nachsenden, das Umleiten und das Rückbehalten von Postsendungen, so müssen sie diese Daten unverzüglich mit anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt zur Bearbeitung austauschen.
3 Adressdaten dürfen an Dritte nur weitergegeben werden, wenn die betreffende Person einwilligt.
4 Für Vereinbarungen und Verfügungen über den Austausch von Adressdaten gelten die Bestimmungen von Artikel 6 Absätze 2–4.
5 Der Bundesrat konkretisiert die Bedingungen für den Austausch, insbesondere bezüglich der Preisgestaltung.
6 Die Zulässigkeit der Weitergabe von Adressdaten gemäss Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 2006 bleibt vorbehalten.”
Anwendbar ist der Verfahrensweg des DSG.