Revision des Postgesetzes: Referendumsfrist bis 7. April 2011

Die Ref­er­en­dums­frist für die Revi­sion des Post­ge­set­zes (vgl. den Geset­ze­sen­twurf und unseren früheren Beitrag) endet am 7. April 2011. Die Hauptziele der Revi­sion sind, laut Botschaft, fol­gende:

  • voll­ständi­ge Mark­töff­nung (Aufhe­bung des Briefmonopols)
  • Sich­er­stel­lung der Grundversorgung
  • Finanzierung der Grundversorgung
  • Mark­tord­nung (Grund­satz der gle­ichen Rechte und Pflicht­en aller Mark­t­teil­nehmer; Aus­nah­men: zur Sich­er­stel­lung der Grundversorgung)
  • Inter­op­er­abil­ität (Zugang zu den Post­fachan­la­gen und den Aus­tausch von Adressdaten)
  • Reg­u­la­tion und Auf­sicht (Post­Com; Auf­gaben der heuti­gen PostReg und zusät­zliche Kompetenzen)
  • Ein­führung ein­er Schlichtungsstelle

Art. 7 des Entwurfs sieht eine Spezialbes­tim­mung für den Daten­schutz beim Aus­tausch von Adress­dat­en vor:

Art. 7 Aus­tausch von Adressdaten

1 Adress­dat­en dür­fen für eine ord­nungs­gemässe Zustel­lung von Post­sendun­gen bear­beit­et werden.
2 Bear­beit­en Anbi­eterin­nen von Post­di­en­sten Adress­dat­en für das Nach­senden, das Umleit­en und das Rück­be­hal­ten von Post­sendun­gen, so müssen sie diese Dat­en unverzüglich mit anderen Anbi­eterin­nen von Post­di­en­sten gegen Ent­gelt zur Bear­beitung austauschen.
3 Adress­dat­en dür­fen an Dritte nur weit­ergegeben wer­den, wenn die betr­e­f­fende Per­son einwilligt.
4 Für Vere­in­barun­gen und Ver­fü­gun­gen über den Aus­tausch von Adress­dat­en gel­ten die Bes­tim­mungen von Artikel 6 Absätze 2–4.
5 Der Bun­desrat konkretisiert die Bedin­gun­gen für den Aus­tausch, ins­beson­dere bezüglich der Preisgestaltung.
6 Die Zuläs­sigkeit der Weit­er­gabe von Adress­dat­en gemäss Reg­is­ter­har­mon­isierungs­ge­setz vom 23. Juni 2006 bleibt vorbehalten.”

Anwend­bar ist der Ver­fahrensweg des DSG.