6B_851/2010: Pfändungsbetrug

Mit Urteil vom 11. Jan­u­ar 2011 (6B_851/2010) äussert sich das Bun­des­gericht zur Frage, inwieweit bei einem Unter­las­sungsver­hal­ten ein Ver­heim­lichen im Sinne eines Pfän­dungs­be­trugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB) gegeben ist. Der Beschw­erde­führer hat­te vorge­bracht, durch Kon­sumverzicht ges­part zu haben und das aus dem Exis­tenzmin­i­mum anges­parte Ver­mö­gen ihm Rah­men der Lohnpfän­dung nicht hätte angeben zu müssen.

Das Bun­des­gericht ver­weist ein­gangs auf seine Recht­sprechung, wonach es nicht am Schuld­ner sei zu bes­tim­men, welche Ver­mö­genswerte pfänd­bar sind und welche nicht (E. 2.3.1 mit Hin­weis auf BGE 129 IV 68 E. 2.2), und weist die Beschw­erde ab. Schliesslich spreche der Zweck der Vorschrift dafür, dass der Schuld­ner z.B. auch gehal­ten sei, auf im Aus­land erzielte Einkün­fte und gele­gene Ver­mö­gens­ge­gen­stände hinzuweisen; solch­es Ver­mö­gen sei zwar der schweiz­erischen Zwangsvoll­streck­ung ent­zo­gen, könne aber für die Bes­tim­mung des Exis­tenzmin­i­mums sowie für die Frage, ob in der Schweiz gele­gene Gegen­stände unpfänd­bar seien, eine Rolle spie­len (E. 2.3.2 mit Hin­weis auf BGE 114 IV 11 E. 1b). Diese Über­legung müsste auch in die strafrechtliche Bew­er­tung der Infor­ma­tion­spflicht bezüglich Geld, das aus dem Exis­tenzmin­i­mum anges­part wurde, einfliessen:

2.3.2 […] Der Schuld­ner habe dem pfän­den­den Beamten jede für eine erfol­gre­iche Pfän­dung erforder­liche Auskun­ft zu erteilen. Es sei Sache des Betrei­bungs­beamten zu entschei­den, ob ein Ver­mö­genswert gepfän­det wer­den könne. Bei Auskun­ft habe er wenig­stens die Möglichkeit, den Angaben nachzuge­hen. Hat der Schuld­ner somit selb­st im Aus­land liegende und in der Schweiz nicht pfänd­bare Ver­mö­genswerte anzugeben, muss er auch alle seine Ver­mö­genswerte in der Schweiz angeben, aus welchen Quellen sie auch stam­men. Soweit diese Ver­mö­genswerte nicht pfänd­bar sein soll­ten, kön­nen sie den­noch für die Durch­führung des Ver­fahrens von Bedeu­tung sein, ins­beson­dere für die Fest­set­zung des Exis­tenzmin­i­mums. Diese Fest­set­zung bee­in­flusst das dem Zugriff der Gläu­biger offen­ste­hende Ver­mö­gen. Das Ver­heim­lichen wirkt sich daher unmit­tel­bar zum Schaden der Gläu­biger aus. Die Auskun­ft­spflicht gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist umfassend. Sie erfasst auch Gegen­stände, die nach Ansicht des betriebe­nen Schuld­ners unpfänd­bar sind […]. Aus dem Exis­tenzmin­i­mum anges­partes Geld bildet ein tauglich­es Tato­b­jekt im Sinne des Tatbe­stands von Art. 163 StGB.