In BGer. 4A_721/2012 vom 16. Mai 2013 hatte das Bundesgericht Gelegenheit, seine Rechtsprechung bezüglich Bonuszahlungen bei sehr hohen Einkommen weiter zu entwickeln. Ein Bankdirektor klagte auf Nachzahlung von Bonusleistungen, nachdem eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich war und die Bank die Kündigung ausgesprochen hatte. Der Fixlohn des Direktors betrug CHF 280’000, und im Arbeitsvertrag wurde ein Bonus in Aussicht gestellt. In den Jahren 2005 bis 2007 wurden Boni von CHF 560’000, CHF 600’000 und von CHF 550’000 teils in bar, teils als aktienrechtliche Wertrechte (Incentive Share Units) ausbezahlt. Für das Jahr 2008 erhielt der Direktor CHF 183’000 als Bonus. Der Bankdirektor forderte zusätzlich CHF 147’000 nebst Zins in bar sowie 3’841 Incentive Units zum Fair Value von CHF 23.70 oder deren Gegenwert bei Fälligkeit von CHF 247’499.10. Für das Jahr 2009 forderte er CHF 427’500 nebst Zins. Die Bank hatte im Jahr 2008 einen Verlust von CHF 7,687 Milliarden erlitten.
Das Bundesgericht schützte das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich und wies die Beschwerde des Bankdirektors ab. Er hatte erfolglos gerügt, die Vorinstanz habe den ausgerichteten Bonus zum Teil als Lohnbestandteil und zum Teil als Gratifikation qualifiziert, was seiner Rechtsauffassung zufolge unzulässig sei (E. 1.4).
Das Bundesgericht hielt der Rüge unter Verweis auf BGE 129 III 276 E. 2.1 S. 279 entgegen, übersteige die Gratifikation den Fixlohn, werde sie nicht zwingend integral zum Lohnbestandteil (E. 3.1). Das gelte insbesondere bei sehr hohen Einkommen, bei denen der berechnete Lohn die Lebenshaltungskosten des Arbeitnehmers erheblich und den Durchschnittslohn um ein Vielfaches übersteigen würde (E. 3.1). Sobald nämlich der eigentliche Lohn die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers bei Weitem gewährleiste bzw. seine Lebenshaltungskosten erheblich übersteige, bilde die Höhe der Gratifikation im Verhältnis zum Lohn kein taugliches Kriterium mehr, um über den Lohncharakter der Sondervergütung zu entscheiden. Bei derartigen Einkommensverhältnissen lasse sich ein Eingriff in die Privatautonomie der Parteien nicht durch ein Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers legitimieren (E. 3 i.f. mit Verweis auf den zur amtlichen Publikation vorgesehenen BGer. 4A_520/2012 vom 26. Februar 2013, E. 5.3 mit Hinweisen). Da das Bundesgericht im jüngsten Entscheid seine bisherige Rechtsprechung präzisiert habe, könne der Beschwerdeführer aus den Verweisen auf die davor ergangenen Entscheide nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 3.1 i.f.).
Selbst wenn der Bonus integral zum Lohnbestandteil werden würde, bedeute dies nicht, dass er dadurch zum Fixlohn würde, sondern nur, dass die Ausrichtung nicht vom Willen des Arbeitgebers abhänge und die Höhe nach den im Vertrag vereinbarten Kriterien objektiv festzusetzen sei (E. 3.2 i.f.). Für das Jahr 2008 hatte die Bank einen Bonus ausgerichtet. Das Bundesgericht prüfte deshalb nur, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, der für das Jahr 2008 ausbezahlte Bonus von CHF 183’000 in bar ohne aktienbasierte Entschädigung sei korrekt (E. 3.3 i.f.). Unter Willküraspekten waren die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden (E. 3.3.3–3.4).