9C_92/2014: Sozialversicherungsgericht des Kantons Waadt zuständig für Verantwortlichkeitsklagen gegen Organe einer Wohlfahrtsstiftung (amtl. Publ.)

Eine Wohlfahrtss­tiftung in Liq­ui­da­tion erhob vor dem Sozialver­sicherungs­gericht des Kan­tons Waadt Ver­ant­wortlichkeit­sklage gegen Mit­glieder des Stiftungsrates und gegen die Revi­sion­sstelle (Urteil 9C_92/2014 vom 24. Juni 2014, E. 4.2). Das Gericht lehnte seine Zuständigkeit ab. Das Bun­des­gericht kam demge­genüber zum Schluss, das Sozialver­sicherungs­gericht sei nicht nur für Ver­ant­wortlichkeit­skla­gen gegen Per­son­alfür­sorges­tiftun­gen zuständig, son­dern auch für solche gegen Wohlfahrtss­tiftun­gen (E. 4.4).

Das Bun­des­gericht kam nach ein­er Analyse von Art. 52 BVG betr­e­f­fend die Ver­ant­wortlichkeit bei Per­son­alfür­sorges­tiftun­gen zum Schluss, dass diese Bes­tim­mung auf Wohlfahrtss­tiftun­gen ana­log anzuwen­den sei (E. 4.2.2 und 4.3). Aus Art. 89a Abs. 6 Ziff. 6 und 19 ZGB sowie Art. 73 Abs. 1 lit. c BVG leit­ete das Bun­des­gericht weit­er ab, für Ver­ant­wortlichkeit­skla­gen gegen Wohlfahrtss­tiftun­gen seien die mit Stre­it­igkeit­en aus der beru­flichen Vor­sorge befassten Gerichte zuständig, nicht die Zivil­gerichte (E. 4.3). Damit war die Beschw­erde gutzuheissen.