1C_550/2015: Bewilligung für eine Kundgebung des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz zu Unrecht verweigert

Im Urteil vom 18. Jan­u­ar 2016 hat­te das BGer eine Beschw­erde des Vere­ins gegen Tier­fab­riken Schweiz (VgT) zu beurteilen. Der VgT wollte in der Gemeinde Regens­dorf eine halb­stündi­ge Tier­schutzkundge­bung mit sieben Teil­nehmern abhal­ten, wobei der Verkehr nicht hätte beein­trächtigt wer­den sollen. Nach­dem sich der VgT weigerte, den Grund für die geplante Kundge­bung mitzuteilen, lehnte der Sicher­heitsvor­stand des Gemein­der­ats Regens­dorf das Bewil­li­gungs­ge­such ab. Den neg­a­tiv­en Entscheid zog der VgT bis vor BGer, welch­es die Beschw­erde gutheisst.

Das BGer prüft ins­beson­dere, ob die Ein­schränkung der Mei­n­ungs­frei­heit (Art. 16 Abs. 1 und 2 BV) und der Ver­samm­lungs­frei­heit (Art. 22 BV), deren geset­zliche Grund­lage in der Polizeiverord­nung der Gemeinde Regens­dorf und im Gemein­dege­setz des Kan­tons Zürich (GG, LS 131.1) zu find­en ist, ver­hält­nis­mäs­sig ist:

Aus den Angaben im Bewil­li­gungs­ge­such war ersichtlich, dass es sich bei der geplanten Kundge­bung um eine kurze Ver­samm­lung von weni­gen Per­so­n­en in einem Wohn­quarti­er gehan­delt hätte, von der jeden­falls kein hohes Sicher­heit­srisiko aus­ge­gan­gen wäre und die den Verkehr nicht hätte behin­dern sollen. Auf­grund der Infor­ma­tio­nen, über welche die Bewil­li­gungs­be­hörde ver­fügte, stand nicht in Frage, dass eine sicherere Durch­führung der Kundge­bung ohne grossen Aufwand seit­ens der Behör­den möglich gewe­sen wäre, selb­st wenn der Beschw­erde­führer Störak­tio­nen von Drittper­so­n­en nicht auss­chloss (E. 2.3.3.). 

Das BGer kommt zum Schluss, dass die Angaben zur The­matik der Kundge­bung im Gesuch aus­re­ichend gewe­sen seien, zumal der VgT deklar­i­ert habe, dass es sich um eine Tier­schutzkundge­bung han­dle. Vor diesem Hin­ter­grund sei die Ver­weigerung der Bewil­li­gung unver­hält­nis­mäs­sig und mit Art. 36 Abs. 3 BV nicht zu vereinbaren.