2C_1100/2016: Überwälzung von Konzessionsgebühren auf den Stromkonsumenten / Regelung im Kanton Basel-Stadt verfassungswidrig (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 17. März 2017 hat­te das BGer eine Beschw­erde des Liegen­schaft­seigen­tümers A. aus dem Kan­ton Basel-Stadt zu beurteilen. Dieser erhielt von den Indus­triellen Werken Basel (IWB) eine Strom­rech­nung in Höhe von CHF 128.55 (Gesamt­be­trag von CHF 510.53 abzüglich geleis­teter Akon­tozahlun­gen). Vor den Vorin­stanzen und vor BGer beantragte der Beschw­erde­führer eine Reduk­tion der Rech­nung in dem Umfang, als er anteilmäs­sig belastet wurde an den Kosten für Betrieb und Unter­halt der öffentlichen Uhren und der öffentlichen Beleuch­tung, an der Konzes­sions­forderung des Kan­tons Basel-Stadt gegenüber den IWB sowie am Jahres­beitrag der IWB an das Basler The­ater. Das BGer heisst die Beschw­erde teil­weise gut.

Das BGer hält vor­ab fest, dass auf das Rechts­begehren des Beschw­erde­führers in Bezug auf die Spon­soren­beiträge der IWB an das The­ater Basel nicht einge­treten wer­den könne, da nicht rechts­genüglich dargelegt sei, inwiefern der ange­focht­ene Entscheid kan­tonales Recht oder Grun­drechte ver­let­zen soll.

Das Vor­brin­gen des Beschw­erde­führers, wonach die Kosten für die Stadt­beleuch­tung und den Unter­halt der öffentlichen Uhren zu den nor­malen Staat­sunkosten gehörten, die vom nor­malen Steuerzahler zu tra­gen seien, weist das BGer sodann als unbe­grün­det ab. Die Kosten wür­den nicht auf die Grun­deigen­tümer, son­dern auf die Stromkon­sumenten über­wälzt. Da prak­tisch jed­er­mann Strom beziehe und das durch die IWB betriebene Elek­triz­ität­snetz in Anspruch nehme, werde mit der Kostenüber­wälzung die Gesamtheit der Bevölkerung belastet. Diese prof­i­tiere auch von der öffentlichen Beleuch­tung. Die Kostenüber­wälzung sei — so das BGer — ver­fas­sungsrechtlich zulässig.

Hinge­gen stützt das BGer die Rüge des Beschw­erde­führers in Bezug auf die Konzes­sions­forderung des Kan­tons Basel-Stadt. Die formellge­set­zliche Grund­lage für die Konzes­sion­s­ab­gabe, welche die IWB dem Kan­ton Basel-Stadt bezahlt, lege wed­er die Grundzüge der Bemes­sung noch die Höhe der Abgabe fest, son­dern delegiere die Kom­pe­tenz zur Fes­tle­gung der Gebühr ohne inhaltliche Vor­gabe an den Regierungsrat (§ 30 Abs. 3 des Geset­zes über die Indus­triellen Werke Basel [IWB-Gesetz; SG 772.300]). Dabei könne das Fehlen ein­er formellge­set­zlichen Grund­lage im vor­liegen­den Fall nicht durch die Anwend­barkeit des Kos­ten­deck­ungs- und Äquiv­alen­zprinzips kom­pen­siert wer­den. Zur Begrün­dung hält das BGer fol­gen­des fest:

Konzes­sions- und Regal­ge­bühren sind im all­ge­meinen nicht kosten­ab­hängig und unter­liegen daher nicht dem Kos­ten­deck­ung­sprinzip, da dem Gemein­we­sen durch die Konzes­sionsver­lei­hung keine Kosten erwach­sen auss­er den admin­is­tra­tiv­en […]. Das gilt auch für Abgaben für die Son­der­nutzung oder den gesteigerten Gemeinge­brauch von öffentlichen Gütern, so dass das Legal­ität­sprinzip nicht mit Rück­sicht auf das Kos­ten­deck­ung­sprinzip gelock­ert wer­den kann, jeden­falls wenn man­gels ver­gle­ich­bar­er pri­vater Ange­bote auch kein Mark­t­preis beste­ht, mit dem die staatlichen Gebühren ver­glichen wer­den kön­nten […]. (E. 3.7.2.)

Das BGer weist die Sache an die Vorin­stanz zurück, damit sie die Gebühren­rech­nung des Beschw­erde­führers im Umfang der Beiträge an die Konzes­sion­s­ge­bühren reduzieren kann.