Regelung der organisierten Suizidhilfe geplant

Der Bun­desrat will die organ­isierte Ster­be­hil­fe aus­drück­lich regeln und hat am 28. Okto­ber 2009 einen Geset­ze­sen­twurf in zwei Vari­anten vorgelegt: Fes­tle­gung von klaren Sorgfalt­spflicht­en für Mitar­bei­t­ende von Suizid­hil­fe­or­gan­i­sa­tio­nen im Strafrecht oder Ver­bot der organ­isierten Suizid­hil­fe. Die Vernehm­las­sung läuft bis zum 1. März 2010.

An der bish­eri­gen Recht­slage, wonach die Bei­hil­fe zum Suizid ohne selb­st­süchtige Beweg­gründe erlaubt ist, wird grund­sät­zlich fest­ge­hal­ten. Mit dem Gesetz will der Bun­desrat jedoch Leitlin­ien vorgeben und dadurch ver­hin­dern, dass sich die organ­isierte Ster­be­hil­fe zur gewin­nori­en­tierten Tätigkeit entwick­elt und sich der sog. „Ster­be­touris­mus“ for­ten­twick­le. Zudem soll gewährleis­tet wer­den, dass die organ­isierte Suizid­hil­fe tod­kranken Patien­ten vor­be­hal­ten bleibt und nicht durch chro­nisch oder psy­chisch kranke Men­schen in Anspruch genom­men wer­den kann.

• Vari­ante 1: Strenge Sorgfalt­spflicht­en
Der vom Bun­desrat bevorzugte Geset­ze­sen­twurf sieht vor, die bei­den gle­ich­lau­t­en­den Art. 115 StGB und Art. 119 MStG mit ver­schiede­nen Sorgfalt­spflicht­en zu ergänzen. Eine Straf­barkeit soll danach aus­geschlossen sein, wenn alle im Gesetz aufge­führten Sorgfalt­spflicht­en beachtet wer­den und fol­gende Voraus­set­zun­gen vor­liegen: freier und dauer­hafter Wille des Patien­ten, Gutacht­en von zwei ver­schiede­nen und unab­hängi­gen Ärzten, kein Erwerb­szweck des Suizid­helfers, voll­ständi­ge Doku­men­ta­tion jedes Einzelfalles.

• Vari­ante 2: Ver­bot der organ­isierten Suizid­hil­fe
Als Alter­na­tive schlägt der Bun­desrat ein Ver­bot der organ­isierten Suizid­hil­fe vor, weil die Annahme nahe­liege, dass eine in ein­er Suizid­hil­fe­or­gan­i­sa­tion tätige Per­son nicht aus rein altru­is­tis­chen Grün­den han­deln und eine aus­re­ichend enge Beziehung zur suizid­willi­gen Per­son entwick­eln könne.