Der Bundesrat will die organisierte Sterbehilfe ausdrücklich regeln und hat am 28. Oktober 2009 einen Gesetzesentwurf in zwei Varianten vorgelegt: Festlegung von klaren Sorgfaltspflichten für Mitarbeitende von Suizidhilfeorganisationen im Strafrecht oder Verbot der organisierten Suizidhilfe. Die Vernehmlassung läuft bis zum 1. März 2010.
An der bisherigen Rechtslage, wonach die Beihilfe zum Suizid ohne selbstsüchtige Beweggründe erlaubt ist, wird grundsätzlich festgehalten. Mit dem Gesetz will der Bundesrat jedoch Leitlinien vorgeben und dadurch verhindern, dass sich die organisierte Sterbehilfe zur gewinnorientierten Tätigkeit entwickelt und sich der sog. „Sterbetourismus“ fortentwickle. Zudem soll gewährleistet werden, dass die organisierte Suizidhilfe todkranken Patienten vorbehalten bleibt und nicht durch chronisch oder psychisch kranke Menschen in Anspruch genommen werden kann.
• Variante 1: Strenge Sorgfaltspflichten
Der vom Bundesrat bevorzugte Gesetzesentwurf sieht vor, die beiden gleichlautenden Art. 115 StGB und Art. 119 MStG mit verschiedenen Sorgfaltspflichten zu ergänzen. Eine Strafbarkeit soll danach ausgeschlossen sein, wenn alle im Gesetz aufgeführten Sorgfaltspflichten beachtet werden und folgende Voraussetzungen vorliegen: freier und dauerhafter Wille des Patienten, Gutachten von zwei verschiedenen und unabhängigen Ärzten, kein Erwerbszweck des Suizidhelfers, vollständige Dokumentation jedes Einzelfalles.
• Variante 2: Verbot der organisierten Suizidhilfe
Als Alternative schlägt der Bundesrat ein Verbot der organisierten Suizidhilfe vor, weil die Annahme naheliege, dass eine in einer Suizidhilfeorganisation tätige Person nicht aus rein altruistischen Gründen handeln und eine ausreichend enge Beziehung zur suizidwilligen Person entwickeln könne.